Bava Mezia — Blatt 34a
1ist es ja nicht ausgemacht, daß es gestohlen werden wird. Und wenn man auch voraussetzen will, daß es wohl gestohlen werden wird, so ist es ja nicht ausgemacht, daß der Dieb gefunden wird; und auch wenn der Dieb gefunden wird, ist es ja nicht ausgemacht, daß er bezahlt, denn er kann ja ein Geständnis ablegen und frei sein!? Raba erwiderte: Es ist ebenso, als würde er zu ihm gesagt haben: falls es gestohlen wird und du es mir bezahlen willst, sei dir meine Kuh von jetzt ab zugeeignet.
2R. Zera wandte ein: Demnach sollte dies auch von der Schur und den Jungen gelten, während doch gelehrt wird: mit Ausnahme der Schur und der Jungen!? Vielmehr, erklärte R. Zera, es ist ebenso, als würde er zu ihm gesagt haben: mit Ausnahme der Schur und der Jungen. –
3Weshalb dieser Unterschied!? – Dies ist das Gewöhnliche; den Gewinn, der von anderwärts kommt, pflegt man zuzueignen, den Gewinn aber, der vom Körper selber kommt, pflegt man nicht zuzueignen.
4Manche lesen: Raba sagte: Es ist ebenso, als würde er zu ihm gesagt haben: falls es gestohlen wird und du es mir bezahlen willst, sei es dir kurz vor dem Stehlen zugeeignet. – Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen. –
5Den Einwand R. Zeras; oder auch, wenn es sich auf der Weide befunden hat.
6UND DIESER BEZAHLT UND NICHT SCHWÖREN WILL &C. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Unter ‘bezahlt’ ist nicht wirklich bezahlt zu verstehen, vielmehr, auch wenn er nur gesagt hat, er wolle bezahlen, selbst wenn er noch nicht bezahlt hat. –
7Wir haben gelernt: und nicht schwören will. Nur wenn er bezahlt hat, nicht aber, wenn er noch nicht bezahlt hat!? – Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn er aber schwört und nicht bezahlen will; also nur wenn er nicht bezahlen will, wenn er aber bezahlen will, auch wenn er nicht bezahlt hat. Hieraus ist vielmehr nichts zu entnehmen.
8Übereinstimmend mit R. Joḥanan wird auch gelehrt: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Kuh gemietet hat und sie gestohlen worden ist, und dieser sagt, er wolle lieber bezahlen und nicht schwören, so hat der Dieb, wenn er gefunden wird, das Doppelte an den Mieter zu zahlen.
9R. Papa sagte: Sobald ein unentgeltlicher Hüter sagt, er habe eine Fahrlässigkeit begangen, eignet jenerihm das Doppelte zu, denn wenn er wollte, könnte er sich durch den Einwand des Diebstahls befreien. Sobald ein Lohnhüter sagt, es sei gestohlenworden, eignet jener ihm das Doppelte zu, denn wenn er wollte, könnte er sich befreien durch den Einwand, es sei gebrochen worden oder verendet.
10Wenn aber ein Entleiher sagt, er wolle bezahlen, eignet jener ihm das Doppelte nicht zu. Befreien könnte er sich nur durch den Einwand, es sei durch die Arbeit verendet, und das Verenden durch die Arbeit ist selten.
11Manche lesen: Sobald ein Entleiher sagt, er wolle bezahlen, eigne jener ihm das Doppelte ebenfalls zu, denn wenn er wollte, könnte er sich befreien durch den Einwand, es sei durch die Arbeit verendet. R. Zebid sprach zu ihm: So sagte Abajje: ein Entleihernur dann, wenn er bereits bezahlt hat; da nur er allein den ganzen Nutzen hat, so eignet jener ihm auf das bloße Worthin das Doppelte nicht zu.
12Übereinstimmend mit R. Zebid wird gelehrt: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Kuh entliehen hat und sie gestohlen worden ist, und nachdem der Entleiher zuvorgekommen ist und sie bezahlt hat, der Dieb gefunden wird, so hat dieser das Doppelte an den Entleiher zu zahlen.
13Die erste Lesart R. Papaswiderlegt dies nicht, aber widerlegt dies die zweite Lesart R. Papas? –
14R. Papa kann dir erwidern: Diese [Lehre] ist ja nicht bedeutender als unsere Mišna, die ‘bezahlt’ lehrt, und die wir auf den Fall bezogen haben, wenn er gesagt hat, er wolle bezahlen; ebenso spricht auch diese von dem Falle, wenn er es nur gesagt hat. –
15Es ist ja nicht gleich; in Jener heißt es ja nicht ‘zuvorgekommen’, in dieser aber heißt es ‘zuvorgekommen’ !? – Unter ‘zuvorgekommen’ ist zu verstehen, wenn er zuvorgekommen ist und es gesagt hat. –
16Wenn es aber beim Mieter ‘gesagt’ und beim Entleiher ‘zuvorgekommen’ heißt, so ist ja zu entnehmen, daß dies wörtlich zu verstehen sei!? – Siewerden ja nicht nebeneinander gelehrt.
17Man fragte es die Schüler der Schule R. Ḥijas und der SchuleR. Oša͑jas, und sie erwiderten, sie seien nebeneinander gelehrt worden.
18Klar ist der Fall, wenn er zuerst sagte, er wolle nicht bezahlen, dann aber zurücktritt und sagt, er wolle wohl bezahlen, denn er sagt ja, er wolle bezahlen; wie ist es aber, wenn er zuerst sagte, er wolle bezahlen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.