Bava Mezia — Blatt 35a

1kann nun nach der Lehre R. Honas der Gläubiger das Pfand hervorholen, er hat ja zu schwören, daß es sich nicht in seinem Besitze befinde!? R. Joseph erwiderte: Wenn Zeugen vorhanden sind, daß es verbrannt worden ist. –

2Wieso kann er es demnach hervorholen!? Vielmehr, erklärte R. Joseph, wenn Zeugen vorhanden sind, daß es gestohlen worden ist. – Wieso aber kann er es auch dann hervorholen!? – Er kann sich Mühe geben und es herbeischaffen. –

3Demnach kann ja auch der Schuldner, wenn der Gläubiger geschworen hat, sich Mühe geben und es herbeischaffen!? – Der Gläubiger weiß, wer in seinem Hause ein- und ausgeht, somit kann er sich Mühe geben und es herbeischaffen, der Schuldner aber weiß nicht, wer im Hause des Gläubigers ein- und ausgeht.

4Abajje erwiderte: Er könnte einwenden und behaupten, er habe es nach der Eidesleistung gefunden. R. Aši erklärte: Der eine schwöre und der andere schwöre ebenfalls; der eine schwöre, daß es sich nicht in seinem Besitze befinde, und der andere schwöre, wieviel es wert war, und zwar meint er es wie folgt: Wer schwört zuerst? Der Gläubiger schwöre zuerst, damit nicht, wenn jener geschworen hat, dieser das Pfand hervorhole.

5R. Hona b. Taḥlipha sagte im Namen Rabas: Der Anfang des Schlußsatzes ist eine Widerlegung R. Honas: du hast mir darauf einen Sela͑ geborgt und es war zwei wert, und der andere sagt: nein, ich habe dir darauf einen Sela͑ geborgt und es war einen Sela͑ wert, so ist er frei. Nach der Lehre R. Honas sollte man doch dem Gläubiger, da er schwören muß, daß es sich nicht in seinem Besitze befinde, einen Schwur zuschieben, wieviel es wert war!?

6R. Aši sprach: Ich sagte es vor R. Kahana, und er erwiderte mir: in dem Falle, wenn er ihm glaubt. – Sollte doch auch der Schuldner dem Gläubiger glauben, wieviel es wert war!? – Er kennt es nicht genau. – Sollte doch auch der Gläubiger dem Schuldner glauben, daß er den Wert genau kannte!? – Er glaubt ihm nicht. –

7Weshalb glaubt der Schuldner dem Gläubiger und nicht der Gläubiger dem Schuldner? – Der Schuldner denkt vom Gläubiger:die Unschuld leitet die Rechtschaffenen, und der Gläubiger denkt vom Schuldner:die Bosheit richtet die Treulosen zugrunde.

8Einst gab jemand seinem Nächsten Edelsteine zur Verwahrung, und als jener später seine Edelsteine zurückverlangte, erwiderte ihm dieser, er wisse nicht, wo er sie hingetan habe. Als er darauf vor R. Naḥman kam, sprach dieser: Nicht wissen ist eine Fahrlässigkeit; geh und leiste ihm Ersatz. Dieser leistete aber keinen Ersatz. Da ließ ihm R. Naḥman sein Haus wegnehmen. Später fanden sich die Edelsteine ein und stiegen im Preise. Da sprach R. Naḥman: Der Eigentümer der Edelsteine erhalte diese, und das Haus erhalte der Eigentümer desselben zurück.

9Raba sagte: Ich saß dann vor R. Naḥman und wir hatten gerade den Abschnitt: ‘Wenn jemand zur Verwahrung gegeben’ vor; da sprach ich zu ihm: ‘und er bezahlt und nicht schwören will’!? Er aber gab mir keine Antwort,

10und er hatte auch recht, daß er mir keine Antwort gab, denn in jenem Falle hat er ihn nicht aufs Gericht bemüht, in diesem Falle aber hat er ihn aufs Gericht bemüht. –

11Demnach wäre R. Naḥman der Ansicht, die Schätzungkönne rückgängig gemacht werden? – Anders verhielt es sich im jenem Falle, denn die Schätzung beruhte auf einem Irrtum, da die Edelsteine vorhanden waren.

12Die Nehardee͑nser sagten: Die Schätzung kann innerhalb eines Jahres von zwölf Monaten rückgängig gemacht werden. Amemar sagte: Ich bin Nehardee͑nser, bin aber der Ansicht, die Schätzung kann immer rückgängig gemacht werden. Die Halakha ist, die Schätzung kann immer rückgängig gemacht werden, denn es heißt:du sollst tun, was recht und gut ist.

13Klar ist es, daß, wenn man einem Gläubiger etwas zugeschätzt hat und dieser es darauf seinem Gläubiger zugeschätzt hat, man zu diesem sage: du bist nicht besserals der, von dem du es hast. Wenn er esverkauft, vererbt oder verschenkt hat, so haben diese von vornherein den Besitz des Grundstückes angetreten und nicht den Besitz des Geldes.

14Wenn man es einer Frau zugeschätzt hat und sie sich verheiratet hat, oder wenn man es einer Frau gepfändet hat und sie sich verheiratet hat und gestorben ist, so gilt der Ehemann hinsichtlich der Güter seiner Frau als Käufer; weder braucht er sie zurückzugeben noch braucht man sie ihm zurückzugeben.

15R. Jose b. Ḥanina sagte nämlich: In Uša ordneten sie an, daß, wenn eine Frau bei Lebzeiten ihres Ehemannes Nießbrauchgüter verkauft hat und darauf gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern abnehmen könne.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.