Bava Mezia — Blatt 36a

1zuweilen haben beide ein Schuldopfer, zuweilen hat der Entleiher ein Sündopfer und der Mieter ein Schuldopfer, und zuweilen hat der Mieter ein Sündopfer und der Entleiher ein Schuldopfer darzubringen.

2Und zwar: wegen des Leugnens eines Geldbetragesist ein Schuldopfer und wegen des Bekräftigungsschwuresist ein Sündopfer darzubringen.

3Zuweilen haben beide ein Sündopfer darzubringen: wenn [die Kuh] auf gewöhnliche Weise verendet ist und sie gesagthaben, sie sei durch einen Unfall fortgekommen; der Mieter, der in beiden Fällen ersatzfrei ist, muß ein Sündopfer, und der Entleiher, der in beiden Fällen ersatzpflichtig ist, muß ebenfalls ein Sündopfer darbringen.

4Zuweilen haben beide ein Schuldopfer darzubringen: wenn sie gestohlen worden ist und sie gesagt haben, sie sei durch die Arbeit verendet; beide leugnen einen Geldbetrag, denn sie sind ersatzpflichtig und wollten sich befreien.

5Der Mieter ein Sündopfer und der Entleiher ein Schuldopfer: wenn sie auf gewöhnliche Weise verendet ist und sie gesagt haben, sie sei durch die Arbeit verendet; der Mieter, der in beiden Fällen ersatzfrei ist, muß ein Sündopfer, und der Entleiher, der, wenn sie auf gewöhnliche Weise verendet, ersatzpflichtig ist, und sich durch die Behauptung, sie sei durch die Arbeit verendet, befreien wollte, muß ein Schuldopfer darbringen.

6Der Mieter ein Schuldopfer und der Entleiher ein Sündopfer: wenn sie gestohlen worden ist und sie gesagt haben, sie sei auf gewöhnliche Weise verendet; der Mieter, der bei Diebstahl und Abhandenkommen ersatzpflichtig ist und durch die Behauptung, sie sei auf gewöhnliche Weise verendet, sich befreien wollte, muß ein Schuldopfer, und der Entleiher, der in beiden Fällen ersatzpflichtig ist, muß ein Sündopfer darbringen. –

7Was lehrt er uns damit!? – Dies schließt die Lehre R. Amis aus, welcher sagt, man sei bei einem vom Gerichte auferlegten Schwüre wegen [Leistung eines falschen] Bekräftigungsschwures nicht schuldig, denn es heißt:oder wenn jemand schwört und mit dem Munde ausspricht, freiwillig; er lehrt uns also, daß man nicht nach R. Ami entscheide.

8Es wurde gelehrt: Wenn ein Hüter es einem anderen Hüter übergeben hat, so ist er, wie Rabh sagt, ersatzfrei, und wie R. Joḥanan sagt, ersatzpflichtig.

9Abajje sagte: Nach der Ansicht Rabhs ist dies selbstverständlich in dem Falle, wenn ein unentgeltlicher Hüter es einem Lohnhüter übergeben und somit die Bewachung verbessert hat, aber auch wenn ein Lohnhüter es einem unentgeltlichen Hüter übergeben und somit die Bewachung verschlechtert hat, ist er ersatzfrei, denn er hat es ja einem vernünftigen Menschen übergeben.

10Und nach der Ansicht R. Joḥanans ist dies selbstverständlich in dem Falle, wenn ein Lohnhüter es einem unentgeltlichen Hüter übergeben und somit die Bewachung verschlechtert hat, aber auch wenn ein unentgeltlicher Hüter es einem Lohnhüter übergeben und somit die Bewachung verbessert hat, ist er ersatzpflichtig, weil jener sagen kann, er wünsche nicht, daß sein Eigentum in fremde Hände gelange.

11R. Ḥisda sagte: Rabh lehrte seine Ansicht nicht ausdrücklich, vielmehr ist sie durch einen Schluß gefolgert worden. Einst waren Gärtner, die täglich ihre Schaufeln bei einer alten Frau zu verwahren pflegten; eines Tages verwahrten sie sie bei einem von ihnen und als dieser einen Hochzeitstrubel vernahm, übergab er sie jener alten Frau und ging dort hin. Während er ging und zurückkam, wurden die Schaufeln gestohlen.

12Hierauf kam er vor Rabh, und dieser befreite ihn [vom Ersatze]. Wer dies sah, glaubte: weil ein Hüter, der etwas einem anderen Hüter übergibt, ersatzfrei sei. Dies war es aber nicht; anders verhielt es sich in jenem Falle, denn sie selber pflegten sie täglich bei jener alten Frau zu verwahren.

13R. Ami saß und trug diese Lehre vor. Da wandte R. Abba b. Mamal gegen R. Ami ein: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Kuh gemietet und sie an einen anderen verliehen hat, und sie auf gewöhnliche Weise verendet ist, so schwöre der Mieter, daß sie auf gewöhnliche Weise verendet ist, und der Entleiher leiste Ersatz an den Mieter. Wenn dem nun sowäre, so sollte er doch zu ihmsagen, er wolle nicht, daß sein Eigentum in fremde Hände gelange!? Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Eigentümer ihm die Erlaubnis zum Verleihen erteilt hat. –

14Demnach müßte jener ja den Ersatz an den Eigentümer zahlen!? – Wenn er zu ihm gesagt hat: wenn du es willst.

15Rami b. Ḥama wandte ein: Wenn jemand seinem Nächsten Geld zur Verwahrung gegeben und dieser es eingebunden und über den Rücken geworfenoder es seinem minderjährigen Sohne oder seiner minderjährigen Tochter gegeben oder es ungenügend eingeschlossen hat, so ist er ersatzpflichtig, weil er es nicht nach Art der Hüter bewacht hat.

16Demnach ist er ersatzfrei, wenn es erwachsene sind; weshalb denn, jener kann ja sagen, er wolle nicht, daß sein Eigentum in fremde Hände gelange!?

17Raba erwiderte: Wer einem etwas in Verwahrung gibt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.