Bava Mezia — Blatt 37a

1gegen die vorherigeLehre; ist auch da die Halakha wie er oder nicht? Dieser erwiderte: R. Jose streitet auch gegen die vorherige, und die Halakha ist wie er auch bei der vorherigen.

2Es wurde auch gelehrt: R. Elea͑zar sagte: R. Jose streitet auch gegen die vorherige Lehre, und die Halakha ist wie er auch bei der vorherigen. R. Joḥanan aber sagte: Bei der vorherigen pflichtet R. Josebei, denn er hat ja bereits bezahlt. –

3Also nur wenn er bereits bezahlt hat, nicht aber, wenn er noch nicht bezahlt hat, und R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans, unter ‘bezahlt’ sei nicht wirklich bezahlt zu verstehen, vielmehr auch, wenn er nur gesagt hat, er wolle bezahlen, selbst wenn er noch nicht bezahlt hat!? – Sage: bei der vorherigen pflichtet R. Jose bei, denn er hat ja bereits gesagt, er wolle bezahlen.

4WENN JEMAND ZU ZWEIENSAGT: ICH HABE EINEM VON EUCH EINE MINE GERAUBT, WEISS ABER NICHT, WEM VON EUCH, ODER: DER VATER DES EINEN VON EUCH HAT MIR EINE MINE ZUR VERWAHRUNG GEGEBEN, WEISS ABER NICHT, WESSEN [VATER] ES WAR, SO GEBE ER JEDEM VON IHNEN EINE MINE, DA ER SELBER ES ZUGIBT.

5WENN ZWEI EINEM [GELDBETRÄGE] ZUR VERWAHRUNG GEGEBEN HABEN, EINER EINE MINE UND EINER ZWEIHUNDERT [ZUZ], UND DER EINE SAGT, DIE ZWEIHUNDERT [ZUZ] GEHÖREN IHM, UND DER ANDERE SAGT, DIE ZWEIHUNDERT [ZUZ] GEHÖREN IHM, SO GEBE ER JEDEM VON IHNEN EINE MINE, UND DAS ÜBRIGE BLEIBE LIEGEN, BIS ELIJAHU KOMMT.

6R. JOSE SPRACH: WAS HAT DEMNACH DER BETRÜGER VERLOREN!? VIELMEHR BLEIBE ALLES LIEGEN, BIS ELIJAHU KOMMT.

7EBENSO AUCH, WENN ES ZWEI GERÄTE SIND, EINES EINE MINE WERT UND EINES TAUSEND ZUZ WERT, UND DER EINE SAGT, DAS WERTVOLLERE GEHÖRE IHM, UND DER ANDERE SAGT, DAS WERTVOLLERE GEHÖRE IHM; ER GEBE DAS KLEINERE EINEM VON IHNEN, UND AUS [DEM ERLÖSE]DES GRÖSSEREN GEBE ER DEM ANDEREN DEN WERT DES KLEINEREN, UND DAS ÜBRIGE BLEIBE LIEGEN, BIS ELIJAHU KOMMT. R. JOSE SPRACH: WAS HAT DEMNACH DER BETRÜGER VERLOREN!? VIELMEHR BLEIBE ALLES LIEGEN, BIS ELIJAHU KOMMT.

8GEMARA. Demnach wird in einem Zweifel Geld abgenommen, und wir sagen nicht, das Geld verbleibe im Besitzedes Eigentümers,

9und dem widersprechend wird gelehrt, wenn zwei einem [Geldbeträge] zur Verwahrung gegeben haben, einer eine Mine und der andere zweihundert [Zuz], und der eine sagt, die zweihundert [Zuz] gehören ihm, und der andere sagt, die zweihundert [Zuz] gehören ihm, so gebe er jedem von ihnen eine Mine, und das übrige bleibe liegen, bis Elijahu kommt!?

10(Diesererwiderte:) Du weisest auf einen Widerspruch hin zwischen Depositum und Geraubtem!? Beim Geraubten, wobei er eine verbotene Handlung begangen hat, haben die Rabbanan ihn gemaßregelt, bei einem Depositum aber, wobei er keine verbotene Handlung begangen hat, haben die Rabbanan ihn nicht gemaßregelt. –

11Ich will auf einen Widerspruch sowohl hinsichtlich des Depositums als auch hinsichtlich des Geraubten hinweisen. Hinsichtlich des Depositums, denn im Anfangsatze lehrte er, oder: der Vater des einen von euch hat mir eine Mine zur Verwahrung gegeben, weiß aber nicht, wessen [Vater] es war, so gebe er jedem von ihnen eine Mine, und dem widersprechend heißt es: wenn zwei zur Verwahrung gegeben &c!?

12Raba erwiderte: Im Anfangsatzeist es ebenso, als würde man es ihm in zwei besonderen Bündeln gegeben haben, somit mußte er es sich merken, im Schlußsatze dagegen ist es ebenso, als würde man es ihm in einem Bündel gegeben haben, und er brauchte es sich nicht zu merken. Wenn sie es ihm nämlich beide gleichzeitig zur Verwahrung gegeben haben, denn er kann zu ihnen sagen: ihr selbst wart gegen einander nicht mißtrauisch, wie sollte ich mißtrauisch sein. –

13Ich will auf einen Widerspruch hinsichtlich des Geraubten hinweisen; hier heißt es, wenn jemand zu zweien sagt: ich habe einem von euch eine Mine geraubt, weiß aber nicht, wem von euch, oder: der Vater des einen von euch hat mir eine Mine zur Verwahrung gegeben, weiß aber nicht, wessen [Vater] es war, so gebe er jedem von ihnen eine Mine,

14und dem widersprechend wird gelehrt, wer etwas von einem unter fünf Personen geraubt hat und nicht weiß von wem, lege, wie R. Tryphon sagt, das Geraubte in ihre Mitte und entferne sich; in einem Zweifel wird also kein Geld abgenommen, vielmehr lasse man das Geld im Besitze des Eigentümers!? –

15Woher, daß unsere Mišna die Ansicht R. Tryphons vertritt? – Weil hierzu gelehrt wird: R. Tryphon pflichtet jedoch bei, daß, wenn jemand zu zweien sagt: ich habe einem von euch eine Mine geraubt, weiß aber nicht von wem, er jedem von ihnen eine Mine gebe. –

16Da wird von dem Falle gesprochen, wenn sie es von ihm fordern, hier aber, wenn er seiner Pflicht dem Himmel gegenüber genügenwill. Dies ist auch zu beweisen, denn [die Mišna] begründet: da er es selber zugibt. Schließe hieraus.

17Der Meister sagte: Da wird von dem Falle gesprochen, wenn sie es von ihm fordern. Was sagt dieser? R. Jehuda erklärte im Namen Rabhs; Wenn er schweigt; R. Mathna erklärte im Namen Rabhs:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.