Bava Mezia — Blatt 37b

1Wenn er schreit. Einer erklärt, wenn er schreit, das Schweigen aber gilt als Zugeständnis; einer erklärt, wenn er schweigt, weil hierbei das Schweigen nicht als Zugeständnis gilt, denn er kann sagen, er habe jedem gegenüber geschwiegen, weil er glaubte, dieser sei es vielleicht.

2Der Meister sagte: So lege er das Geraubte in ihre Mitte und entferne sich. Sie nehmen es also alleund gehen fort, dagegen sagte ja R. Abba b. Zabhda im Namen Rabhs, wenn ein Zweifel hinsichtlich des Hinlegensbesteht, nehme man es von vornherein nicht, und wenn man es genommen hat, gebe man es nicht zurück!? R. Saphra erwiderte: Er lasse es liegen.

3Abajje sprach zu Raba: Kann R. A͑qiba denn gesagt haben, nichtauf diese Weise entledige er sich seiner Sünde, vielmehr müsse er das Geraubte jedem besonders ersetzen, wonach in einem Zweifel Geld abgenommen wird,

4ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn ein Haus auf einen und seine Mutter eingestürzt ist, und die Erben des Sohnes sagen, die Mutter sei zuerstgestorben, und die Erben der Muttersagen, der Sohn sei zuerst gestorben, so stimmen alleüberein, daß sie teilen. Hierzu sagte R. A͑qiba, in diesem Falle pflichte er bei, daß das Vermögen im bisherigen Besitzeverbleibe!?

5Dieser erwiderte: Hierbei sagen ja beide‘vielleicht’, in dem Falle aber, wenn einer von fünf Personen geraubt hat, sagt einer ‘bestimmt’ und der andere ‘vielleicht’. – In unserer Mišna aber, wenn einer zu zweien spricht: ich habe einem von euch eine Mine geraubt, sagen ja beide ‘vielleicht’, und er lehrt, daß er jedem von ihnen eine Mine gebe!? –

6Woher, daß sie die Ansicht R. A͑qibas vertritt? – Hierzu wird gelehrt: R. Tryphon pflichtet bei, daß, wenn jemand zu zweien sagt: ich habe einem von euch eine Mine geraubt &c. Wem pflichtet er bei? Doch wohl seinem Streitgenossen R. A͑qiba. –

7Woher, daß in diesem Falle beide ‘vielleicht’ sagen? – Erstens, weil es nicht heißt: von ihm verlangen, und zweitens lehrte R. Ḥija: und der eine sagt, er wisse es nicht, und der andere sagt, er wisse es nicht. –

8Wir haben es ja auf den Fall bezogen, wenn er seiner Pflicht dem Himmel gegenüber genügen will.

9Rabina sprach zu R. Aši: Kann Raba denn gesagt haben, wenn [der Depositar] es in zwei Bündeln erhält, müsse er es sich merken, Raba, nach anderen R. Papa, sagte ja, alle stimmen überein, daß, wenn zwei einem Hirten [Vieh] zur Verwahrung gegebenhaben, er sie in ihre Mitte lege und fortgehe!? Dieser erwiderte: In dem Falle, wenn sie es in seine Herde ohne sein Wissen gebracht haben.

10EBENSO AUCH, WENN ES ZWEI GERÄTE SIND, EINES EINE MINE WERT UND EINES TAUSEND ZUZ WERT &C. Und beides ist nötig.

11Würde er nur den ersten Fall gelehrt habend [so könnte man glauben,] nur da vertreten die Rabbanan dieseAnsicht, weil in diesem Falle kein Schaden vorhanden ist, im anderen Falleaber, wo das größere [Gerät] beschädigt werden müßte, pflichten sie R. Jose bei. Und würde er nur den anderen Fall gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur da vertrete R. Jose diese Ansicht, während er in jenem Falle den Weisen beipflichte. Daher ist beides nötig. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.