Bava Mezia — Blatt 38a
1Aber R. Jose gibt ja den Schaden des Betrügers als Grundan!? – Vielmehr, beide sind wegen der Rabbanan nötig, und zwar: nicht nur das eine, sondern auch das andere.
2WENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN FRÜCHTE ZUR VERWAHRUNG GEGEBEN HAT, SO DARF SIE DIESER, SELBST WENN SIE ZUGRUNDEGEHEN, NICHT BERÜHREN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, ER VERKAUFE SIE VOR GERICHT, DENN DIES IST EBENSO, ALS WÜRDE ER DEM EIGENTÜMER VERLORENES WIEDERBRINGEN.
3GEMARA. Weshalb? R. Kahana erwiderte: Einem Menschen ist ein Kabeigener [Ernte] lieber als neun Kab fremder. R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Wir berücksichtigen, der Depositor hat sie vielleicht als Hebe oder Zehntenfür andere [Früchte] bestimmt.
4Man wandte ein: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte zur Verwahrung gegeben hat, so darf sie dieser nicht berühren; daher darf der Eigentümer sie als Hebe oder Zehnten für andere [Früchte] bestimmen. Einleuchtend ist das ‘daher’ nach R. Kahana, welche Bedeutung aber hat das ‘daher’
5nach R. Naḥman b. Jiçḥaq!? – Er meint es wie folgt: da nun die Rabbanan bestimmt haben, daß er es nicht verkaufe, weil dies zu berücksichtigen ist, daher darf der Eigentümer sie [von vornherein] als Hebe oder Zehnten für andere [Früchte] bestimmen.
6Rabba b. Bar Hana sagte im Namen R. Joḥanans: Sie streiten nur über den Fall, wenn das Manko das festgesetzte Maßnicht übersteigt, wenn es aber dieses Maß übersteigt, so stimmen alle überein, daß er sie vor Gericht verkaufe.
7Gegen R. Naḥman b. Jiçḥaqstreitet er entschieden, aber streitet er auch gegen R. Kahana? – R. Kahana sagte es nur von dem Falle, wenn das Manko nur das festgesetzte Maß erreicht. –
8Er begründet ja aber, einem Menschen sei ein Kab eigener [Ernte] lieber als neun Kab fremder!? – Dies ist nur eine Übertreibung.
9Man wandte ein: Daher darf der Eigentümer sie als Hebe oder Zehnten für andere [Früchte] bestimmen. Es ist ja zu berücksichtigen, vielleicht hat das Manko das festgesetzte Maß überstiegen und jener sie verkauft, und dieser würde Unverzehntetesessen!? – Ein Manko über das festgesetzte Maß ist ungewöhnlich. –
10Wenn es aber vorkommt, werden sie verkauft; es ist ja aber zu berücksichtigen, der Eigentümer hat sie vielleicht als Hebe oder Zehnten für andere [Früchte] bestimmt! – Sie werden auch nur an Priester verkauft, zum Preise von Hebefrüchten. –
11Sollte man sie doch nach R. Naḥman b. Jiçḥaq ebenfalls an Priester zum Preise von Hebefrüchten verkaufen!? – Darin streiten sie eben. Rabba b. Bar Ḥana ist der Ansicht, ein Manko über das festgesetzte Maß komme selten vor, und wenn es dennoch vorkommen sollte, so kann dies erst nach längerer Zeit erfolgen, somit hat der Eigentümer, wenn er sie als Hebe oder Zehnten für andere [Früchte] bestimmt haben sollte, dies getan, bevor das Manko das festgesetzte Maß überstiegen hat; daher verkaufe man sie, wenn das Manko das festgesetzte Maß überstiegen hat, an einen Priester zum Preise von Hebefrüchten.
12R. Naḥman b. Jiçḥaq aber ist der Ansicht, ein Manko über das festgesetzte Maß komme häufig vor, und zwar kann dies sehr bald erfolgen; wenn sie nun verkauft werden und der Eigentümer, ohne dies zu wissen, sie als Hebe oder Zehnten für andere [Früchte]bestimmt, so ißt er Unverzehntetes.
13Man wandte ein: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte zur Verwahrung gegeben hat und sie verfaulen, Wein und er sauer wird, Öl und es ranzig wird, Honig und er verdorben wird, so berühre er sie nicht – so R. Meír; die Weisen sagen, er treffe für sie eine Vorsorge und verkaufe sie vor Gericht. Wenn er sie verkauft, verkaufe er sie nur an Fremde, nicht aber an sich selber.
14Desgleichen dürfen Almoseneinnehmer, wenn sie keine Armen zum Verteilen haben, nur bei Fremden einwechseln, nicht aber bei sich selber. Ebenso dürfen Einnehmer des Armenkessels, wenn sie keine Armen zum Verteilen haben, nur an Fremde verkaufen, nicht aber an sich selber.
15Dies lehrt er also auch von Früchten, die verfaulen; doch wohl, auch wenn das Manko das festgesetzte Maßübersteigt!? – Nein, bis zum festgesetzten Manko. – Bei sauergewordenem Weine, ranzigem Öl und verdorbenem Honig übersteigt ja das Manko das festgesetzte Maß!? – Anders verhält es sich bei diesen; da es einmal geschehen ist, so bleibt es dabei. –
16Wozu sind ranziges Öl und verdorbener Honig zu gebrauchen? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.