Bava Mezia — Blatt 38b

1Das Öl ist für Gerber und der Honig ist für wundgeriebene Kamelezu gebrauchen.

2«Die Weisen sagen, er treffe für sie eine Vorsorge und verkaufe sie vor Gericht.» Worin besteht die Vorsorge? R. Aši erwiderte: Für die Krüge. –

3Worin besteht ihr Streit? – Nach der einen Ansicht haben sie einen großen Schaden berücksichtigt und einen kleinennicht, nach der anderen Ansicht haben sie auch einen kleinen Schaden berücksichtigt.

4R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, ER VERKAUFE SIE VOR GERICHT, DENN DIES IST EBENSO, ALS WÜRDE ER DEM EIGENTÜMER VERLORENES WIEDERBRINGEN. Es wurde gelehrt: R. Abba b. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Gamliél, und Raba sagte im Namen R. Naḥmans, die Halakha sei wie die Weisen. –

5Dies sagte ja R. Joḥanan bereits einmal, denn Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans, überall, wo R. Šimo͑n b. Gamliél etwas in unserer Mišna lehrt, sei die Halakha wie er, außer bei [den Lehren] vom Bürgen, vom Ereignisse in Çajdan und vom nachträglichen Beweise!? –

6Amoraím streiten über die Ansicht R. Joḥanans.

7Aus den Worten des R. Šimo͑n b. Gamliél ist zu entnehmen, daß man einen Verwandten in die Güter eines Gefangenen einsetze, und aus den Worten der Rabbanan ist zu entnehmen, daß man keinen Verwandten in die Güter eines Gefangenen einsetze. –

8Wieso denn, vielleicht vertritt R. Šimo͑n b. Gamliél seine Ansicht nur hierbei, wo das ganze Kapital zugrundegeht, in diesem Falle aberist auch er der Ansicht, daß man nicht einsetze. Ferner vertreten vielleicht die Rabbanan ihre Ansicht nur hierbei, entweder wegen des von R. Kahana oder wegen des von R. Naḥman b. Jiçḥaq angegebenen Grundes, in diesem Falle aber sind sie ebenfalls der Ansicht, daß man wohl einsetze. –

9Demnach wären es zwei verschiedeneGründe, dagegen sagte ja R. Jehuda im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Gamliél, und ferner sagte Šemuél, daß man einen Verwandten in die Güter eines Gefangenen einsetze, doch wohl aus einem und demselben Grunde!? – Nein, aus zwei verschiedenen Gründen.

10Dies ist auch einleuchtend, denn Raba sagte im Namen R. Naḥmans, die Halakha sei wie die Weisen, und ferner sagte R. Naḥman, daß man einen Verwandten in das Vermögen eines Gefangenen einsetze; demnach sind es zwei verschiedene Gründe. Schließe hieraus.

11Es wurde gelehrt: Ist jemand in Gefangenschaft geraten, so setze man, wie Rabh sagt, keinen Verwandten in seine Güter ein, und Šemuél sagt, man setze einen Verwandten in seine Güter ein.

12Hat man von ihm gehört, daß er gestorben sei, so stimmen alle überein, daß man einsetze,

13sie streiten nur über den Fall, wenn man nicht gehört hat, daß er gestorben sei; Rabh ist der Ansicht, man setze nicht ein, weil er sie verderbenkann, Šemuél sagt, man setze wohl ein, denn da der Meister gesagthat, man schätze sie ihmwie einem Quotenpächter ein, so läßt er sie nicht verderben.

14R. Elea͑zar wandte ein: Wenn es heißt:mein Zorn wird erglühen, und ich werde euch umbringen lassen, so weiß ich ja schon, daß die Frauen Witwen und die Kinder Waisen sind, wozu heißt es nun weiter: eure Frauen werden sein &c.?

15Dies lehrt, daß die Frauen heiraten wollen werden, und man es ihnen nicht erlauben werde, und die Kinder den Besitz der Güter ihrer Väter antreten wollen werden, und man sie nicht lassenwerde!? Raba erwiderte: Dies ist zu verstehen: antreten und verkaufen.

16Einst ereignete sich ein solcher Fall in Nehardea͑, und R. Šešeth entschied aus dieser Lehre. Da sprach R. A͑mram zu ihm: Dies ist zu verstehen: auftreten und verkaufen. Jener erwiderte ihm: Du bist wahrscheinlich aus Pumbeditha, die einen Elefantendurch ein Nadelöhr gehen lassen; dies wird ja von diesen ebenso wie von den Frauengelehrt, und wie diese es ganz und gar nicht dürfen, ebenso dürfen auch jene es ganz und gar nicht.

17Darüber, ob man einen Verwandten in die Güter eines Gefangenen einsetze, streiten die Autoren der folgenden Lehre: Wenn jemand sich in die Güter eines Gefangenen gesetzt hat, so werden sie ihm nicht abgenommen; und noch mehr: wenn er, als er gehört hat, daß jener heimzukehren sich aufmacht, sich beeilt und [die Früchte] abgepflückt hat, so hat er durch seine Hurtigkeit Gewinn erzielt. In folgendem Falle verhält es sich wie bei Gütern von Gefangenen: wenn sein Vater, sein Bruder oder sonst ein Erblasser, nach dem Überseelande ausgewandert ist und man von ihm gehört hat, daß er gestorben ist.

18Wenn jemand sich in die Güter eines Auswanderers gesetzt hat, so werden sie ihm abgenommen; Güter eines Auswanderers heißen sie in folgendem Falle: wenn sein Vater, sein Bruder oder sonst ein Erblasser nach dem Überseelande ausgewandert ist und man von ihm nicht gehört hat, daß er gestorben ist. Hierzu sagte R. Šimo͑n b. Gamliél: ich hörte, Auswanderer gleichen Gefangenen.

19Wenn jemand sich in die Güter eines Verreisten gesetzt hat, so werden sie ihm abgenommen; Güter eines Verreisten heißen sie in folgendem Falle: wenn sein Vater, sein Bruder oder sonst ein Erblasser hier [im Lande] anwesend ist, man aber nicht weiß, wohin er verreist ist. –

20Weshalb heißen jene Auswanderer und diese Verreiste? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.