Bava Mezia — Blatt 39a

1Auswanderer [heißen sie], wenn es gezwungen erfolgt, wie es heißt:und im siebenten Jahre sollst du es brach und unbenutztlassen, eine Enteignungdurch den König; Verreiste [heißen sie], wenn es freiwillig erfolgt, wie es heißt:von Müttern und Kinder verlassen.

2Es wird gelehrt: All diesenwird es gleich einem Quotenpächter eingeschätzt. Worauf bezieht sich dies: wollte man sagen, auf [Grundstücke von] Gefangenen, so braucht dies ja, wenn sogar das Erhaschte sein Gewinnist, nicht von der Melioration gelehrt zu werden. – Vielmehr, auf die der Verreisten. – Er lehrt ja aber, man nehme sie ihm ab!? –

3Vielmehr, auf die der Auswanderer. – Nach wessen Ansicht; wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, man nehme sie ihm ab, und wenn nach R. Šimo͑n b. Gamliél, so sagt er ja, er habe gehört, Auswanderer gleichen Gefangenen!? –

4Sie gleichen den Gefangenen, doch gleichen sie ihnen nicht ganz; sie gleichen ihnen, indem man sie ihm nicht abnimmt, und sie gleichen ihnen nicht ganz, denn bei diesen ist es, wenn er sich beeilt hat, sein Gewinn, bei jenen aber wird es ihm gleich einem Quotenpächter eingeschätzt. –

5Womit ist es hierbei anders als bei der folgenden Lehre!? Wer für die Güter seiner FrauAusgaben gemacht hat, hat, einerlei ob er viel ausgegeben und wenig genossen oder wenig [ausgegeben] und viel genossen, was er ausgegeben, ausgegeben und was er genossen, genossen. –

6Dies gleicht eher der folgenden Lehre: Wenn jemand auf das Vermögen seiner minderjährigen Frau Ausgaben gemacht hat, so ist dies ebenso, als würde er auf das Vermögen eines Fremden Ausgaben gemachthaben. Hierbei haben die Rabbanan, da dies unsicher ist, für ihn eine Vorsorge getroffen, damit er [die Güter] nicht vernachlässige, ebenso haben die Rabbanan auch da für ihn eine Vorsorge getroffen, damit er sie nicht vernachlässige.

7«All diesen wird es gleich einem Quotenpächter eingeschätzt.» Was schließt das ‘all diesen’ ein? –

8Dies schließt folgende Lehre R. Naḥmans im Namen Šemuéls ein: Wenn jemand in Gefangenschaft geraten ist, so wird ein Verwandter in seine Güter eingesetzt; ist er freiwillig ausgewandert, so wird kein Verwandterin seine Güter eingesetzt; und in seinem eigenen Namen sagte R. Naḥman, der Flüchtlinggleiche einem Gefangenen. – Weswegen geflüchtet: wollte man sagen, wegen der Kopfsteuer. so heißt diesja freiwillig!? – Vielmehr, wenn er wegen Mordesgeflüchtet ist.

9R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand in Gefangenschaft geraten ist und Halmgetreide zum Mähen, Weintrauben zum Ablesen, Datteln zum Abschütteln und Oliven zum Pflücken zurückgelassen hat, so setzt sich das Gericht in seine Güter und bestellt einen Vormund, der mäht, abliest, abschüttelt und pflückt; sodannwird ein Verwandter in seine Güter eingesetzt. – Sollte man doch einen Vormund für immer bestellen!? – Man bestellt keinen Vormund für Bärtige.

10R. Hona sagte: Man setze in die Güter eines Gefangenen keinen Minderjährigen ein, noch einen Verwandten in die Güter eines Minderjährigen, noch einen Verwandten eines Verwandtenin die Güter eines Minderjährigen.

11Man setze keinen Minderjährigen in die Güter eines Gefangenen ein, weil er sie vernachlässigen kann. Noch einen Verwandten eines Verwandten in die Güter eines Minderjährigen, einen Bruder mütterlicherseits, denn da niemand Einspruch erhebt, könnte er sich des Besitzes bemächtigen.

12Raba sagte: Aus der Lehre R. Honasist zu entnehmen, daß man die Güter eines Minderjährigen nicht ersitzenkönne,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.