Bava Mezia — Blatt 39b
1selbst wenn dieser großjährig geworden ist.
2Diesgilt nur von einem Bruder väterlicherseits, bei einem Bruder mütterlicherseitsaber ist nichts dabei. Auch bei einem Bruder väterlicherseits gilt dies nur von Grundstücken, bei Häusern aber ist nichtsdabei. Und auch bei Grundstücken gilt dies nur von dem Falle, wenn er keine Teilungsurkunde geschrieben hat, wenn er aber eine Teilungsurkunde geschrieben hat, so ist dies bekannt.
3Dies ist aber nichts; man setze keinen [Verwandten] ein, einerlei ob er ein Bruder väterlicherseits oder ein Bruder mütterlicherseits ist, ob es Grundstücke oder Häuser sind, oh er eine Teilungsurkunde geschrieben oder keine geschrieben hat.
4Einst wurde eine Greisin, die drei Töchter hatte, gefangen genommen mit einer Tochter; von den beiden anderen Töchtern starb die eine und hinterließ ein Kind. Da sprach Abajje: Was machen wir nun; setzen wir die eine Schwester in die Güter ein, so kann ja die Alte gestorben sein, und man darf keinen Verwandten in das Vermögen eines Minderjährigen einsetzen; setzen wir das Kind in die Güterein, so ist es ja möglich, daß die Alte nicht gestorben ist, und man darf keinen Minderjährigen in das Vermögen eines Gefangenen einsetzen?
5Darauf entschied Abajje: Die eine Hälfte gebe man der einen Schwester, und für die andere Hälfte bestelle man einen Vormund für das Kind. Raba sagte: Da ein Vormund für die eine Hälfte bestellt wird, so wird ein Vormund auch für die andere Hälfte bestellt.
6Später erfuhr man, daß die Greisin gestorben sei. Hierauf entschied Abajje: Ein Drittel gebe man der einen Schwester, ein Drittel gebe man dem Kinde, und vom letzten Drittelgebe man ein Sechstelder einen Schwester und für das andere Sechstel bestelle man einen Vormund für das Kind, Raba sagte: Da ein Vormund für das eine Sechstel bestellt wird, so bestelle man einen Vormund auch für das andere Sechstel.
7Einst kam zu Mari b. Isaq ein Bruder aus Hozäa und sprach zu ihm: Teile mit mir. Dieser erwiderte: Ich kenne dich nicht.
8Als sie hierauf vor R. Ḥisda kamen, sprach er zu ihm: Er hat recht, denn es heißt: Joseph erkannte seine Brüder, sie aber erkannten ihn nicht; dies lehrt, daß er ohne Bart fortging und mit einem Barte zurückkam. Darauf sprach er zu jenem: Geh, bringe Zeugen, daß du sein Bruder bist. Jener erwiderte: Ich habe Zeugen, sie fürchten sich aber vor ihm, weil er ein mächtiger Mann ist. Hierauf sprach er zu diesem: Geh, bringe du Zeugen, daß er nicht dein Bruder ist.
9Dieser entgegnete: Ist so das Recht, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis zu erbringen!? Da erwiderte er: So urteile ich für dich und jeden anderen mächtigen Mann deinesgleichen. Dieser entgegnete: Schließlich kommen Zeugen und legen kein [richtiges] Zeugnisab! Er erwiderte: Beidestun sie nicht.
10Endlich kamen Zeugen, daß er sein Bruder sei. Hierauf sprach jener: Er soll mit mir auch die Wein- und Obstgärten teilen, die er gepflanzt hat. Da sprach er: Er hat recht, denn wir haben gelernt, wenn jemand erwachsene und unerwachsene Kinder hinterlassen hat und die erwachsenen die Güter melioriert haben, so haben sie auf Teilung melioriert.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.