Bava Mezia — Blatt 3a
1wobei man annehmen muß, das ganze gehöre entweder nur dem einen oder nur dem anderen, sagt, der Betrag, über den ein Zweifel besteht, sei ohne Schwur zu teilen, um wieviel mehr sollte dies von unserem Falle gelten, wo ein Streitobjekt überhaupt nicht vorhanden ist, denn es kann ja beiden gehören!? –
2Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht des Symmachos, denn dieser Schwur ist nur rabbanitisch. Dies nach R. Joḥanan, denn R. Joḥanan sagte: Dieser Schwur ist eine Verordnung der Weisen, damit nicht jemand hingehe, das Gewand seines Nächsten anfasse und sage, es gehöre ihm.
3Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Joses vertritt, denn R. Jose sagt ja: dadurchverliert der Betrüger nichts, vielmehr muß alles liegen bleiben, bis Elijahu kommt. –
4Wenn etwa die der Rabbanan, so sagen sie ja, der Restbleibe liegen, bis Elijahu kommt, und diesgleicht ja dem Reste, denn darüber waltet ja der Zweifel ob!? –
5Was soll dies: wenn du sagst, sie vertrete die Ansicht der Rabbanan, [so ist zu erklären,] nur in jenem Falle, wo die Mine nur einem gehören kann, sagen die Rabbanan, sie bleibe liegen bis Elijahu kommt, hierbei aber, wo es beiden gehören kann, sagen auch die Rabbanan, daß sie schwören und teilen müssen,
6nach R. Jose aber sollte doch, wenn sogar da, wo jedem eine Mine sicher gehört, er der Ansicht ist, esbleibe liegen, bis Elijahu kommt, es um so mehr hierbei liegen bleiben, wo es vielleicht nur einem von ihnen gehört!? –
7Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Joses, denn da ist ja einer von ihnen entschieden ein Betrüger, während es hierbei nicht ausgemacht ist, daß einer ein Betrüger ist, denn sie können es beide gleichzeitig aufgehoben haben.
8Oder auch: da maßregelt R. Jose den Betrüger, damit er die Wahrheit eingestehe, hierbei aber erleidet er ja keinen Schaden, der ihn zu einem Geständnisse veranlassen könnte. –
9Einleuchtend ist dies bei einem Funde, wie ist es aber bei Kauf und Verkauf zu erklären!? – Am richtigsten ist vielmehr, wie wir vorher erklärt haben.
10Sowohl nach den Rabbanan als auch nach R. Jose sollte man doch in jenem Falle, wenn ein Krämer etwas auf Grund seines Geschäftsbuches fordert, von dem er lehrt, der eineschwöre und erhalte und der andere schwöre und erhalte, sagen,
11man nehme dem Eigentümer das Geld ab und lasse es liegen bis Elijahu kommt, da ja hierbei einer entschieden ein Betrüger ist!? –
12Ich will dir sagen, da ist folgender Grund zu berücksichtigen. Der Krämer kann zum Hausherrn sagen: ich habe deinen Auftrag ausgeführt und nichts mit dem Lohnarbeiter zu tun, wenn er auch schwört, glaube ich ihm nicht; du bist es, der ihm getraut hat, denn du sagtest mir nicht, daß ich ihm nur vor Zeugen geben solle.
13Ebenso kann der Lohnarbeiter zum Hausherrn sagen: ich habe meine Arbeit bei dir verrichtet und nichts mit dem Krämer zu tun, auch wenn er schwört, glaube ich ihm nicht. Deshalb schwören beide und erhalten [Zahlung] vom Hausherrn.
14R. Ḥija lehrte: [Wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser erwidert: du hast nichts bei mir, und Zeugen bekunden, daß er bei ihm fünfzig Zuz habe, so muß er ihm fünfzig Zuz zahlen und wegen der übrigen schwören,
15denn [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere ist zu entnehmen, daß das eigene Geständnisnicht bedeutender sein dürfe als eine Bekundung von Zeugen.
16Und der Autor unserer Mišna lehrt dasselbe: wenn zwei ein Gewand halten und der eine sagt &c. Hierbei sind wir ja Zeugen, daß das, was der eine hält, ihm gehöre, und das, was der andere hält, ihm gehöre, und er lehrt, daß jeder schwören müsse. –
17Wozu ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere nötig, daß das eigene Geständnis nicht bedeutender sein dürfe als die Bekundung von Zeugen!? – Damit man nicht sage, der Allbarmherzige habe nur bei einem Geständnisse einen Schwur auferlegt, nach einer Lehre Rabbas,
18denn Rabba sagte: Die Tora sagt deshalb, wer einen Teil der Forderung eingesteht, müsse schwören, weil es feststehend ist, daß niemand sich seinem Gläubiger gegenüber erkühne; er möchte die ganze [Schuld] ableugnen, nur leugnet er sie deshalb nicht ab, weil er sich nicht erkühnt;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.