Bava Mezia — Blatt 3b
1daher würde er sie vollständig eingestehen, nur gesteht er sie deshalb nicht ein, weil er einen Aufschub erzielen will, denn er denkt: sobald ich Geld habe, bezahle ich sie. er Allbarmherzige sagte daher, daß man ihm einen Eid zuschiebe, damit er die ganze [Schuld] eingestehe.
2Da nun dieser Grund bei einer Zeugenaussage nicht vorhanden ist, so könnte man glauben, diessei nicht nötig, so lehrt er uns [den Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere. –
3Was ist das für ein [Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere? – Wenn das eigene Geständnis, das ihn zu einer Geldzahlung nicht verpflichtet, ihn zu einem Schwüre verpflichtet, um wieviel mehr verpflichten ihn Zeugen, die ihn zu einer Geldzahlung vorpflichten, zu einem Schwüre. –
4Verpflichtet ihn denn das eigene Geständnis nicht zu einer Geldzahlung, das Geständnis des Prozeßbeteiligten gleicht ja der Bekundung von hundert Zeugen!? –
5Unter Geldzahlung ist eine Bußzahlung zu verstehen: wenn das eigene Geständnis, das ihn zu einer Bußzahlung nichtverpflichtet, ihn zu einem Schwüre verpflichtet, um wieviel mehr verpflichten ihn die Zeugen, die ihn zu einer Bußzahlung verpflichten, zu einem Schwure. –
6Wohl das eigene Geständnis, weil dieses ihn auch zur Darbringung eines Opfers verpflichtet, während Zeugen ihn zur Darbringung eines Opfersnicht verpflichten können!? –
7Dies ist kein Einwand, R. Ḥija ist der Ansicht R. Meírs, der [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere folgert, daß Zeugen jemand zur Darbringung eines Opfers wohl verpflichten.
8Wir haben nämlich gelernt: Wenn zwei zu einem sprechen: du hast Talg gegessen, und er sagt, er habe es nicht gegessen, so ist er nach R. Meír schuldigund nach den Weisen frei.
9R. Meír sprach: Wenn zwei [Zeugen] eine Verurteilung zur schweren Todesstrafe herbeiführen können, wieso sollten sie jemand nicht zur viel leichteren Darbringung eines Opfers bringen!? Sie erwiderten ihm: Wenn er sagen wollte, er habe es vorsätzlich getan, wäre er ja frei. –
10Vielmehr, wohl das eigene Geständnis, weil dieses ihn zur Darbringung eines Schuldopfersverpflichtet!? – Ein Schuldopfer ist ja ebenfalls ein Opfer. –
11Vielmehr, wohl das eigene Geständnis, weil dieses ihn zum Fünftelverpflichtet!? – Dies ist kein Einwand, R. Ḥija ist der Ansicht R. Meírs, und wie dieser [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere die Verpflichtung zur Darbringung eines Opfers folgert, ebenso folgert er [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere die Verpflichtung zur Zahlung des Fünftels. –
12Vielmehr, wohl das eigene Geständnis, weil dabei das Gesetz von der Widersprechung und Überführungkeine Geltung hat, während bei Zeugen das Gesetz von der Widersprechung und Überführung wohl Geltung hat!? –
13Vielmehr, dies ist von einem einzelnen Zeugen zu entnehmen: wenn ein einzelner Zeuge, der zu einer Geldzahlung nicht verpflichten kann, zu einem Schwure verpflichten kann, um wieviel mehr können zwei Zeugen, die zu einer Geldzahlung verpflichten können, zu einem Schwure verpflichten. –
14Ein einzelner Zeuge deshalb, weil [der Beklagte] über das zu schwören hat, worüber er bekundet,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.