Bava Mezia — Blatt 4a
1während er bei zwei Zeugen über das schwören soll, was er leugnet!?
2Vielmehr, erklärte R. Papa, dies ist von der Eideszuschiebung durch einen einzelnen Zeugenzu entnehmen. –
3Bei der Eideszuschiebung durch einen einzelnen Zeugen erfolgt dies aus dem Grunde, weil der Schwur einen anderen nach sichzieht, während die zwei Zeugen ihn ja zu einer Geldzahlung verpflichten!?
4Das eigene Geständnisbeweist [das Entgegengesetzte. Entgegnet man:] wohl beim eigenen Geständnisse, weil bei diesem das Gesetz von der Widersprechung keine Geltung hat, so ist vom einzelnen Zeugen zu erwidern: bei diesem hat das Gesetz von der Widersprechung Geltung, und er verpflichtet zu einem Schwure.
5[Entgegnet man:] wohl der einzelne Zeuge, weil [der Beklagte] über das schwört, worüber dieser bekundet, während er bei zwei Zeugen über das schwören soll, was er leugnet, so beweist das eigene Geständnis [das Entgegengesetzte].
6Die Replikation wiederholt sich: die Eigenheit des einen gleicht nicht der Eigenheit des anderen, und die Eigenheit des anderen gleicht nicht der Eigenheit des einen; das Gemeinsame bei ihnen ist, daß es sich um ein Fordern und Leugnen handelt, und [der Beklagte] muß schwören, ebenso handelt es sich auch bei zwei Zeugen um ein Fordern und Leugnen, und er muß schwören. –
7Das Gemeinsame bei ihnen ist ja aber auch, daß er durch diesenicht als Leugner festgestellt wird, während er durch zwei Zeugen als Leugner festgestellt wird!? –
8Wird er denn durch zwei Zeugen als Leugner festgestellt, R. Idi b. Abin sagte ja im Namen R. Ḥisdas, wer ein Darlehen abgeleugnet hat, sei als Zeuge zulässig, und wer ein Depositum, sei als Zeuge unzulässig. –
9Man erhebe vielmehr folgenden Einwand: das Gemeinsame bei ihnen ist, daß bei diesen das Gesetz von der Überführung keine Geltung hat, während bei zwei Zeugen das Gesetz von der Überführung wohl Geltung hat!? –
10Das ist kein Einwand; R. Ḥija betrachtet den Einwand von der Überführung als bedeutungslos. –
11Vielmehr [ist folgendes einzuwenden:] er sagt, unser Autor lehre dasselbe, und es ist ja nicht gleich; in dem einen Falle hat ja nur der Gläubiger Zeugen, der Schuldner aber hat keine Zeugen, daß jener nicht mehr zu bekommen habe, denn wenn der Schuldner Zeugen hätte, daß jener nicht mehr zu bekommen habe, so würde ihm R. Ḥija keinen Schwur auferlegt haben, in dem anderen Falle dagegen sind wir für den einen ebensogut Zeugen wie für den anderen, dennoch müssen sie schwören!? –
12Vielmehr, die Berufung auf den Autor unserer Mišna bezieht sich auf eine andere Lehre R. Ḥijas, denn R. Ḥija lehrte: [Wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser erwidert: du hast bei mir nur fünfzig Zuz, da hast du sie, so ist er schuldig,
13denn auch, wenn er ‘da hast du sie’ [sagt], ist es ebenso, als hätte er einen Teil der Forderungeingestanden.
14Und der Autor unserer Mišna lehrt dasselbe: wenn zwei ein Gewand halten.
15Hierbei ist es ja, da der eine [das Gewand] hält, ebenso, als würde der andere ‘da hast du es’ [gesagt haben], und er lehrt, daß er schwören müsse.
16R. Šešeth aber sagt, wenn er ‘da hast du es’ [sagt], so ist er frei, denn da er zu ihm ‘da hast du es’ [sagt], so ist es ebenso, als würde der Gläubiger den eingestandenen Betrag in der Hand haben, und von den anderen fünfziggesteht er nichts ein, somit ist dies kein Geständnis eines Teiles der Forderung. –
17Gegen R. Šešeth ist ja aus unserer Mišna ein Einwand zu erheben!? – R. Šešeth kann dir erwidern: in unserer Mišna ist diesnur eine Verordnung der Weisen. –
18Und jener!? – Freilich ist dies eine Verordnung der Weisen, aber einleuchtend ist es, daß die Weisen hierbei einen Schwur gleich dem der Tora angeordnet haben, wenn du sagst, wenn er ‘da hast du es’ [sagt], sei er nach der Tora schuldig, würden sie aber, wenn du sagst, wenn er ‘da hast du es’ [sagt,] sei er nach der Tora frei, hierbei einen Schwur angeordnet haben, wie er ähnlich in der Tora nicht vorkommt!?
19Man wandte ein:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.