Bava Mezia — Blatt 40b

1Wenn man von diesen sechsunddreißig für die sechs [Zuz] abzieht, so bleiben zwölf zurück, und wenn man von diesen noch acht als Sechstelabzieht, so bleiben [als Verdienst] vier zurück. –

2Aber Šemuél sagte ja, wer verdienen will, dürfe nicht mehr als ein Sechstelverdienen!? –

3Er hatte noch die Krüge und die Hefe. – Demnach ist es ja mehr als ein Sechstel!? – Er hatte auch die Mühewaltung und das Anstechen zu bezahlen.

4IST DAS ÖL GEREINIGT, SO KANN ER IHM KEINE HEFE ABZIEHEN &C. Beim Öl ist es ja aber nicht möglich, daß es nichtseinsaugt!? R. Naḥman erwiderte: Wenn sie ausgepichtsind. Abajje erklärte: Du kannst auch sagen, wenn sie nicht ausgepicht sind, denn wenn sie einmal vollgesogen sind, sind sie es auch.

5R. JEHUDA SAGT, WENN JEMAND AN SEINEN NÄCHSTEN DAS GANZE JAHR HINDURCH GEREINIGTES ÖL VERKAUFT, MUSS DIESER ANDERTHALB LOG VON HUNDERT HEFE MITNEHMEN. Abajje sagte: Will man deduzieren, so ist aus den Worten R. Jehudas zu entnehmen, daß man die Hefe mischen dürfe, und aus den Worten der Weisen, daß man die Hefe nicht mischen dürfe.

6Nach R. Jehuda darf man die Hefe mischen, und der [Käufer] muß sie deshalb mitnehmen, weil der [Verkäufer] zu ihm sagen kann: wenn ich wollte, könnte ich sie dir mischen, daher mußt du sie auch jetzt mitnehmen. –

7Soll er ihm doch erwidern: wenn du sie gemischt hättest, würde ich sie mitverkauft haben, was aber soll ich damit jetzt anfangen, gesondert kann ich sie nicht verkaufen! – Hier wird von einem Privatmannegesprochen, dem reines lieber ist. – Soll er ihm doch erwidern: da du es nicht gemischt hast, so hast du darauf verzichtet!? –

8R. Jehuda vertritt hierbei seine Ansicht, denn er hält nichts von der Verzichtleistung. Wir haben nämlich gelernt: Wer das Jochverkauft hat, hat nicht die Rinder mitverkauft, wer die Rinder verkauft hat, hat nicht das Joch mitverkauft.

9R. Jehuda sagt, der Kaufpreis entscheidet; wenn er beispielsweise zu ihm gesagt hat: verkaufe mir dein Joch für zweihundert Zuz, so ist es klar, daß das Joch allein nicht zweihundert Zuz wertist. Die Weisen aber sagen, der Kaufpreis beweise nichts. –

10Nach den Weisen darf man die Hefe nicht mischen, und er braucht sie aus dem Grunde nicht mitzunehmen, weil er zu ihm sagen kann: wenn du sie mischen wolltest, wäre es dir verboten; ich will sie auch jetzt nicht mitnehmen.

11R. Papa sprach zu Abajje: Im Gegenteil, das Entgegengesetzte ist ja einleuchtend: nach den Weisen darf man die Hefe mischen, und er braucht sie aus dem Grunde nicht mitzunehmen, weil er sagen kann: da du sie mir nicht gemischt hast, so hast du darauf verzichtet; nach R. Jehuda darf man die Hefe nicht mischen, und er muß sie aus dem Grunde mitnehmen, weil jener sagen kann: wenn ich sie mischen wollte, dürfte ich es nicht, mitnehmen willst du sie ebenfalls nicht; kaufen und verkaufen, um Kaufmann zu heißen!?

12Es wird gelehrt: Käufer und Depositor gleichen einander hinsichtlich des Bodensatzes. – Was heißt: hinsichtlich des Bodensatzes; wollte man sagen: wie ein Käufer den Bodensatz nicht zu nehmen braucht, so brauche auch der Depositor den Bodensatz nicht zu nehmen, so sollte ja jener zu ihm sagen: was kann ich für deinen Bodensatz!? –

13Vielmehr, wie der Depositor den Bodensatz nehmen muß, so muß auch der Käufer den Bodensatz nehmen. – Braucht denn der Käufer den Bodensatz zu nehmen, es wird ja gelehrt: R. Jehuda sagte, das trübe Öl hat der Verkäufer zu tragen, denn der Käufer nimmt ja anderthalb Log Hefe ohne Bodensatz [in den Kauf]!? –

14Das ist kein Einwand; das eine gilt von dem Falle, wenn er ihm das Geld im Tišri gezahlt und [das Öl] im Nisan nach dem Maße des Tišriempfangen hat, und das andere gilt von dem Falle, wenn er ihm das Geld im Nisan gezahlt und [das Öl] im Nisan nach dem Maße des Nisan empfangen hat.

15WENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN EIN FASS ZUR VERWAHRUNG GEGEBEN UND IHM KEINEN PLATZ BESTIMMT HAT, UND DIESER ES UMGETRAGEN HAT UND ES ZERBROCHEN IST, SO IST ER, WENN ES UNTER SEINER HAND ZERBROCHEN IST, FALLS DIES ZU SEINEM EIGENEN NUTZEN GESCHAH, ERSATZPFLICHTIG, UND FALLS ES ZU DESSEN NUTZENGESCHAH, ERSATZFREI, UND WENN ES, NACHDEM ER ES NIEDERGELEGT HAT, ZERBROCHEN IST, ERSATZFREI, EINERLEI OB ES ZU SEINEM EIGENEN NUTZEN ODER ZU DESSEN NUTZEN GESCHAH. WENN ER IHM ABER EINEN PLATZ BESTIMMT UND DIESER ES UMGETRAGEN HAT UND ES ZERBROCHEN IST, SO IST ER, EINERLEI OB UNTER SEINER HAND ODER NACHDEM ER ES NIEDERGELEGT HAT, WENN ES ZU SEINEM EIGENEN NUTZEN GESCHAH, ERSATZPFLICHTIG, UND WENN ZU DESSEN NUTZEN, ERSATZFREI.

16GEMARA. Wer [ist der Autor]? – Es ist R. Jišmáél, welcher sagt, es sei keine Inkenntnissetzung des Eigentümersnötig. Es wird nämlich gelehrt: Wer ein Lamm aus einer Herde oder einen Sela͑ aus einem Beutel gestohlen hat, muß es zurückbringen nach der Stelle, wo er es gestohlen hat – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.