Bava Mezia — Blatt 41a
1es sei eine Inkenntnissetzung des Eigentümersnötig. –
2Wieso wird dies, wenn es R. Jišma͑él ist, von dem Falle gelehrt, wenn er keinen [Platz] bestimmt hat, dies sollte ja auch von dem Falle gelten, wenn er [einen Platz] bestimmt hat!? –
3Dieser Fall ist selbstverständlich; selbstverständlich ist dies von dem Falle, wenn er [einen Platz] bestimmt hat, es sich alsoauf seinem Platze befindet, aber auch wenn er keinen bestimmt hat, es sich also nicht auf seinem Platze befindet, ist eine Inkenntnissetzung des Eigentümers nicht nötig. –
4Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn er ihm aber einen Platz bestimmt und dieser es umgetragen hat und es zerbrochen ist, so ist er, einerlei ob unter seiner Hand oder nachdem er es niedergelegt hat, wenn es zu seinem eigenen Nutzen geschah, ersatzpflichtig, und wenn zu dessen Nutzen, ersatzfrei!? – Dies nach R. A͑qiba, welcher sagt, es sei eine Inkenntnissetzung des Eigentümers nötig. –
5Wieso wird dies, wenn nach R. A͑qiba, von dem Falle gelehrt, wenn er [einen Platz] bestimmt hat, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn er keinen bestimmt hat!? –
6Dieser Fall ist selbstverständlich; selbstverständlich ist dies von dem Falle, wenn er keinen [Platz] bestimmt hat, es sich also nicht auf seinem Platze befindet, aber auch wenn er [einen Platz] bestimmt hat, es sich also auf seinem Platze befindet, ist eine Inkenntnissetzung des Eigentümers nötig. –
7Der Anfangsatz nach R. Jišma͑él und der Schlußsatz nach R. A͑qiba!? – Freilich, so sagte auch R. Joḥanan: wer mir [die Lehre vom] Fasse nach einem Autor erklärt, dem trage ich die Kleider ins Badehaus nach.
8R. Ja͑qob b. Abba erklärtevor Rabh: Wenn er es genommen hat, um es zu rauben.
9R. Nathan b. Abba erklärte vor Rabh: Wenn er es genommen hat, um sich daran zu vergreifen. –
10Worin besteht ihr Streit? – Ob bei der Vergreifung eine Teilentwendungerforderlich sei. Derjenige, welcher erklärt: um es zu rauben, ist der Ansicht, bei der Vergreifung sei eine Teilentwendung erforderlich, und derjenige, welcher erklärt: um sich daran zu vergreifen, ist der Ansicht, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendung erforderlich.
11R. Šešeth wandte ein: Heißt es denn ‘genommen’, es heißt ja ‘umgetragen’!? Vielmehr, erklärte R. Šešeth, handelt es sich hier um den Fall, wenn er es umgetragen hat, um mittelst diesemTauben zu holen, und zwar ist [der Autor] der Ansicht, der Entleiher ohne Erlaubnis gelte als Räuber. Die ganze Mišna ist nach R. Jišma͑él, und der Schlußsatz spricht von dem Falle, wenn er es auf einen anderen Platz niedergelegt hat. –
12Und R. Joḥanan!? – Unter niedergelegt ist zu verstehen: auf seinen Platz.
13Es wurde gelehrt: Rabh und Levi [streiten]; einer sagt, bei der Vergreifungsei eine Teilentwendung erforderlich, und einer sagt, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendung erforderlich. Es ist zu beweisen, daß Rabh es ist, welcher sagt, daß bei der Vergreifung keine Teilentwendung erforderlich sei, denn es wird gelehrt: Wenn ein Hirt, der seine Herde weidet, seine Herde verlassen hat und in die Stadt gegangenist, und ein Wolf gekommen ist und [ein Vieh] zerrissen hat, ein Löwe gekommen ist und [ein Vieh] erdrosselt hat, so ist er ersatzfrei; hatte er aber auf dieses seinen Stab oder seine Taschegelegt, so ist er ersatzpflichtig.
14Und auf unsere Frage, weshalb er denn ersatzpflichtig sei, wenn er seinen Stab oder seine Tasche daraufgelegt hatte, er hat sie ja zurück heruntergenommen,
15erwiderte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs: wenn sie auf diesem liegen geblieben waren; [und auf die Frage,] was denn dabei sei, daß sie auf diesem liegen geblieben waren, er hatte es ja nicht an sichgezogen,
16erwiderte R. Šemuél b. R. Jiçḥaq im Namen Rabhs: wenn er ihm mit dem Stabe einen Schlag versetzt hat und es vor ihm gelaufenist. Er hat ja von diesem nichts weggenommen!? Hieraus ist also zu entnehmen, daß er der Ansicht ist, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendung erforderlich. –
17Lies: wenn er es mit dem Stabe abmagernließ. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: wenn er ihm mit dem Stabe einen Schlag versetzthat. Schließe hieraus. –
18Wenn Rabh der Ansicht ist, bei der Vergreifung sei eine Teilentwendung erforderlich, so ist ja Levi der Ansicht, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendung erforderlich; was ist nun der Grund Levis? – R. Joḥanan sagte im Namen des R. Jose b. Nehoraj: Anders ist die Vergreifung, von der beim Lohnhüter gesprochen wird, als die Vergreifung, von der beim unentgeltlichen Hüter gesprochenwird;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.