Bava Mezia — Blatt 41b

1ich aber sage, sie sei nicht anders. –

2Wieso ist sie anders? – Sollte doch beim Lohnhüter nicht von der Vergreifung gesprochen werden und man würde es vom unentgeltlichen Hüter gefolgert haben: wenn ein unentgeltlicher Hüter, der bei Diebstahl und Abhandenkommen ersatzfrei ist, verantwortlich ist, wenn er sich daran vergriffen hat, um wieviel mehr ein Lohnhüter, der bei Diebstahl und Abhandenkommen ersatzpflichtig ist; wenn der Allbarmherzige es dennoch geschrieben hat, so besagt dies, daß [bei diesem] bei der Vergreifung keine Teilentwendung erforderlich sei.

3Ich aber sage, sie sei nicht anders; nach R. Elea͑zar, welcher sagt, sie gleichen einander. – Wieso gleichen sieeinander? – Man könnte [die Schlußfolgerung] widerlegen: wohl ein unentgeltlicher Hüter, weil er, wenn er den Einwand des Diebstahls macht, das Doppelte bezahlenmuß.

4Derjenige aber, der von dieser Widerlegung nichts hält, ist der Ansicht, der Stammbetrag ohne Eidsei mehr als das Doppelte gegen Eid.

5Raba sagte: Sollte doch weder beim unentgeltlichen Hüter noch beim Lohnhüter von der Vergreifung gesprochen werden, und man würde es vom Entleiher gefolgert haben; wenn ein Entleiher, bei dem es mit Wissen des Eigentümers erfolgt, wenn er sich daran vergreift, haftbarist, um wieviel mehr ein unentgeltlicher und ein Lohnhüter;

6wenn aber dennoch davon gesprochen wird, so deutet dies bei dem einen, daß bei der Vergreifung keine Teilentwendung erforderlich sei, und beim anderen, daß man nicht sage, es genüge, wenn das Gefolgerte dem gleicht, wovon es gefolgert wird: wie der Entleiher nicht haftbar ist, wenn der Eigentümer dabeiist, ebenso sind auch der unentgeltliche Hüter und der Lohnhüter nicht haftbar, wenn der Eigentümer dabei ist. –

7Wozu braucht nach demjenigen, welcher sagt, bei der Vergreifung sei eine Teilentwendung erforderlich, bei diesen beiden von der Vergreifung [gesprochen zu werden]!? – Bei dem einen, damit man nicht sage, es genüge, wenn das Gefolgerte dem gleicht, wovon es gefolgert wird,

8und beim anderen deutet es auf folgende Lehre:So soll der Eigentümer vor die Richter treten, zum Schwören. Du sagst, zum Schwören, vielleicht ist dem nicht so, sondern zur Verhandlung? Untenwird von der Vergreifung gesprochen und obenwird von der Vergreifung gesprochen, wie dortzum Schwören, ebenso auch hier zum Schwören.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.