Bava Mezia — Blatt 42a

1WENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN GELD ZUR VERWAHRUNG GEGEBEN UND DIESER ES EINGEBUNDEN UND ÜBER DEN RÜGKEN GEWORFEN ODER SEINEM MINDERJÄHRIGEN SOHNE ODER SEINER MINDERJÄHRIGEN TOCHTER GEGEBEN ODER UNGENÜGEND EINGESGHLOSSEN HAT, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG, WEIL ER ES NICHT NACH ART DER HÜTER BEWACHT HAT; WENN ER ES ABER NACH ART DER HÜTER BEWACHT HAT, SO IST ER ERSATZFREI.

2GEMARA. Allerdings hat er es in jenen Fällennicht nach Art der Hüter bewacht, was aber kann er dafür in dem Falle, wenn er es eingebunden und über den Rücken geworfenhat!? Raba erwiderte im Namen R. Jiçḥaqs: Die Schrift sagt:du sollst das Geld einbinden und in deine Hand nehmen, obgleich es eingebunden ist, mußt du es m deine Hand nehmen.

3Ferner sagte R. Jiçḥaq: Stets soll ein Mensch sein Geld bei der Hand haben, denn es heißt: du sollst das Geld einbinden und in deine Hand nehmen. Ferner sagte R. Jiçḥaq: Stets teile ein Mensch sein Geld in drei Teile: ein Drittel in Grundbesitz, ein Drittel in Waren und ein Drittel in seiner Hand.

4Ferner sagte R. Jiçḥaq: Der Segen ist nur in einer Sache zu treffen, die dem Auge verborgen ist, denn es heißt:der Herr wird den Segen in deine Speicher entbieten. In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Der Segen ist nur in einer Sache zu treffen, über die das Auge keine Gewalt hat, denn es heißt: der Herr wird den Segen in deine Speicher entbieten.

5Die Rabbanan lehrten: Wer seine Tenne messen geht, spreche: ‘Möge es dein Wille sein, o Herr, unser Gott, daß du Segen in unserer Hände Werk sendest.’ Hat er zu messen begonnen, spreche er: ‘Gepriesen sei, der Segen in diesen Haufen sendet.’ Wenn er bereits gemessen hat und nachher den Segen spricht, so ist dies ein unnützes Gebet, denn der Segen ist weder in einer gewogenen noch in einer gemessenen noch in einer gezählten Sache zu treffen, sondern nur in dem, was dem Auge verborgen ist, denn es heißt: der Herr wird den Segen in deine Speicher entbieten.

6Šemuél sagte: Für Geld gibt es keine andere Verwahrungals in der Erde. Raba sagte: Šemuél pflichtet jedoch bei, daß die Rabbanan einen am Vorabend des Šabbaths bei Dämmerung nicht bemühthaben. Wenn er es aber nach dem Ausgange des Šabbaths solange gehalten hat, als er es vergraben konnte, und es nicht vergraben hat, so ist er ersatzpflichtig; ist erein Gelehrter, so kann er geglaubt haben, er werde vielleicht Geld zum Unterscheidungssegenbrauchen.

7Jetzt aber, wo es Taster gibt, kann es nur in den Höhen der Balkenverwahrt werden. Jetzt aber, wo es Balkenbrecher gibt, kann es nur in den Balkenfugen verwahrt werden. Raba sagte: Šemuél pflichtet jedoch bei, daß es in der Wand verwahrt werden könne. Jetzt aber, wo es Wandklopfer gibt, kann es verwahrt werden nur innerhalb der Handbreite am Boden oder innerhalb der Handbreite an der Balkenhöhe.

8R. Aḥa, Sohn des R. Joseph, sprach zu R. Aši: Dort haben wir gelernt, wenn ein Trümmerhaufen auf Gesäuertesgefallen ist, gelte es als fortgeschafft, und wie R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, wenn ein Hund es nicht mehr aufspüren kann, und hierzu wird gelehrt, das Aufspüren eines Hundes reiche drei Handbreiten; wie ist es nun hierbei: sind drei Handbreiten erforderlich oder nicht?

9Dieser erwiderte: Da kommt es auf den Geruch an, daher sind drei Handbreiten erforderlich, hierbei muß es nur den Augen verborgen sein, somit sind keine drei Handbreiten erforderlich. – Wieviel? Raphram aus Sikhra erwiderte: Eine Handbreite.

10Einst gab jemand seinem Nächsten Geld zur Verwahrung und dieser versteckte es in einer Weidenlaube, und es wurde gestohlen. Da entschied R. Joseph: Wenn dies auch gegen Diebstahl eine Bewachungist, so ist es immerhin gegen Feuergefahr eine Fahrlässigkeit, und wenn esdurch Fahrlässigkeit begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, ist man ersatzpflichtig. Manche lesen: Wenn dies auch gegen Feuergefahr eine Fahrlässigkeit ist, so ist es gegen Diebstahl eine Bewachung, und wenn es durch Fahrlässigkeit begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, ist man ersatzfrei. Die Halakha ist, wenn es durch Fahrlässigkeit begonnen und durch Mißgeschick geendet hat, ist man ersatzpflichtig.

11Einst gab jemand seinem Nächsten Geld zur Verwahrung; und als jener darauf sein Geld zurückverlangte, erwiderte dieser, er wisse nicht, wo er es hingetan habe. Darauf kam er vor Raba, und dieser sprach: Nicht wissen ist eine Fahrlässigkeit; geh, leiste Ersatz.

12Einst gab jemand seinem Nächsten Geld zur Verwahrung und dieser gab es seiner Mutter, die es in ein Kästchen legte, und darauf wurde es gestohlen. Da sprach Raba: Wie sollen nun die Richter in dieser Sache urteilen?

13Verlangt man von ihm, daß er Ersatz leiste, so kann er erwidern,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.