Bava Mezia — Blatt 42b
1wenn jemand einem etwas in Verwahrung gibt, so rechnet er mit seiner Frau und seinen Kindern;
2verlangt man von seiner Mutter, daß sie Ersatzleiste, so kann sie erwidern, er sagte ihr nicht, daß es nicht ihm gehöre, um es vergraben zu müssen;
3sagt man zu ihm: weshalb hast du es ihr nicht gesagt, so kann er erwidern: wenn ich ihr sage, daß es mir gehört, ist sie um so vorsichtiger damit.
4Vielmehr, sagte Raba, schwöre er, daß er das Geld seiner Mutter gegeben habe, und schwöre seine Mutter, daß sie das Geld in das Kästchen gelegt habe und es gestohlen worden ist, sodann ist er ersatzfrei.
5Einst kaufte ein Waisen-Vormund einen Ochsen für die Waisen und übergab ihn einem Rinderhirten; dieser aber hatte keine Backzähne und Schneidezähne, um fressen zu können, und er verendete. Da sprach Rami b. Ḥama: Wie sollen nun die Richter in dieser Sache urteilen?
6Verlangt man vom Vormund, daß er Ersatz leiste, so kann er erwidern, er habe ihn dem Rinderhirtenübergeben;
7verlangt man vom Rinderhirten, daß er Ersatz leiste, so kann er erwidern, er habe ihn zu den anderen Rindern gebracht und ihm Futter vorgeworfen; er konnte nicht wissen, daß er nicht fresse.
8Merke, der Rinderhirt ist ja ein Lohnhüter der Waisen, so sollte er doch aufpassen!? – Wenn hier eine Schädigung der Waisen in Betracht käme, wäre dem auch so, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn keine Schädigung der Waisen in Betracht kommt, denn man fand den Eigentümer des Ochsen, und die Waisen erhielten von ihm ihr Geld. –
9Wer klagte denn? – Der Eigentümer des Ochsen klagte, denn jenersollte es ihm mitteilen. – Was sollte jener ihm denn mitteilen, er wußte ja, daß es ein auf Irrtum beruhendes Kaufgeschäft war!? – Es war ein Zwischenhändler, der da kauft und sofort dort weiterverkauft. Er muß daher schwören, daß er es nicht wußte, und der Rinderhirt muß einen billigen Fleischpreis ersetzen.
10Einst gab jemand seinem Nächsten Hopfen zur Verwahrung; dieser aber hatte ebenfalls einen Haufen Hopfen und wies seinen Verwalteran, von diesemzu nehmen; dieser aber nahm vom anderen. Da sprach R. A͑mram: Wie sollen nun die Richter in dieser Sache urteilen?
11Verlangt man von ihm, daß er Ersatz leiste, so kann er erwidern, er habe [den Verwalter] angewiesen, von diesem zu nehmen;
12verlangt man vom Verwalter, daß er Ersatz leiste, so kann er ja erwidern, er sagte mir nicht, daß ich nur von diesem nehme und von jenem nicht. –
13Wenn [der Verwalter] aber so lange gesäumthat, als er [von seinem] geholt haben konnte, und es nicht geholthat, so hat er ja bekundet, daß dies ihm recht war!? – Er hatte nicht gesäumt. –
14Aber endlich lag ja gar kein Schaden vor, er hat ja bei ihm gegoren!? – R. Sama, der Sohn Rabbas, erwiderte: Der Met war sauer geworden. R. Aši erwiderte: Es war Dornenhopfen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.