Bava Mezia — Blatt 43a

1und er hat ihm Ersatz für den Dornenhopfen zu leisten.

2WENN JEMAND EINEM GELDWECHSLER GELD ZUR VERWAHRUNG GEGEBEN HAT, SO DARF DIESER ES, WENN ES EINGEBUNDEN IST, NICHT BENUTZEN, DAHER IST ER, WENN ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, NICHT ERSATZPFLICHTIG, UND WENN ES LOSE IST, WOHL BENUTZEN, DAHER IST ER, WENN ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, ERSATZPFLICHTIG; WENN ABER EINEM PRIVATMANNE, SO DARF DIESER ES, EINERLEI OB ES EINGEBUNDEN ODER LOSE IST, NICHT BENUTZEN, DAHER IST ER, WENN ES ABHANDEN GEKOMMEN IST, NICHT ERSATZPFLICHTIG. EIN KRÄMER GLEICHT EINEM PRIVATMANNE – SO R. MEÍR; R. JEHUDA SAGT, EIN KRÄMER GLEICHE EINEM GELDWECHSLER.

3GEMARA. Darf er es deshalb nicht benutzen, weil es eingebunden ist!? R. Asi erwiderte im Namen R. Jehudas: Wenn es eingebunden und versiegelt ist. R. Mari erwiderte: Mit einem ungewöhnlichen Knoten. Manche lesen: R. Mari fragte: Wie ist es, wenn mit einem ungewöhnlichen Knoten? – Dies bleibt unentschieden.

4UND WENN ES LOSE IST, WOHL BENUTZEN &C. R. Hona sagte: Selbst wenn es durch ein Mißgeschick fortgekommenist. – Es heißt ja aber: abhanden gekommen!? – Nach der Erklärung Rabbas, denn Rabba erklärte: Gestohlen, durch bewaffnete Räuber, abhanden gekommen, wenn sein Schiff im Meere untergegangen ist.

5R. Naḥman aber sagte: Bei einem Mißgeschick nicht. Raba sprach zu R. Naḥman: Nach deiner Ansicht, bei einem Mißgeschick nicht, gilt er ja nicht als Entleiher, und wenn er kein Entleiher ist, ist er ja auch kein Lohnhüter!? Dieser erwiderte: Diesgebe ich zu, denn da er Nutzen davon hat, gewährt er einen solchen. Für den Nutzen, daß, wenn etwas vorteilhaft zu kaufen ist, er es damit kaufen kann, gilt er als Lohnhüter.

6R. Naḥman wandte gegen R. Hona ein: Wenn ereinem Geldwechsler Geldzur Verwahrung gegeben hat, so darf dieser es, wenn es eingebunden ist, nicht benutzen, daher hat der Schatzmeister, wenn dieser es ausgegeben hat, keine Veruntreuungbegangen, und wenn es lose ist, wohl benutzen, daher hat der Schatzmeister, wenn dieser es ausgegeben hat, eine Veruntreuung begangen.

7Wieso wird dies, wenn du sagst, auch bei einem Mißgeschick, von dem Falle gelehrt, wenn er es ausgegeben hat, dies sollte doch auch von dem Falle gelten, wenn er es nicht ausgegeben hat!?

8Dieser erwiderte: Dies gilt auch von dem Falle, wenn er es nicht ausgegeben hat, da er aber im Anfangsatze von dem Falle lehrt, wenn er es ausgegebenhat, so lehrt er auch im Schlußsatze von dem Falle, wenn er es ausgegeben hat.

9WER SICH AN EINEM DEPOSITUM VERGRIFFEN HAT, WIRD, WIE DIE SCHÜLE ŠAMMAJS SAGT, MIT ABNAHME UND ZUNAHMEBESTRAFT; DIE SCHULE HILLELS SAGT, [ER ERSETZE DEN WERT] BEI DER ENTNAHME; R. A͑QIBA SAGT, BEI DER FORDERUNG.

10GEMARA. Raba sagte: Wenn jemand von seinem Nächsten ein Faß Wein geraubt hat, das ursprünglicheinen Zuz wert war und später auf vier gestiegen ist, so muß er, wenn er es zerbrochen oder ausgetrunken hat, vier, und wenn es von selbst zerbrochen ist, einen Zuz bezahlen.

11Dies aus folgendem Grunde: wenn es noch vorhanden wäre, müßte er es dem Eigentümer in natura zurückgeben, somit hat er es erst in der Stunde, wo er es ausgetrunken oder zerbrochen hat, geraubt, und wir haben gelernt, alle Räuber haben nach dem Werte beim Rauben zu bezahlen; ist es von selbst zerbrochen, so hat er nur einen Zuz zu ersetzen, weil man ihn, da er nichts getan hat, nur für das haftbar machen kann, was er erhalten hat, und damals war es nur einen Zuz wert. –

12Wir haben gelernt: Die Schule Hillels sagt, [er ersetze den Wert] bei der Entnahme. Was ist nun unter ‘Entnahme’ zu verstehen: wollte man sagen, die Entnahme aus der Welt,

13und dies beziehe sich auf die Abnahme, so gibt es ja niemand, der dieser Ansicht wäre, denn wir haben gelernt, alle Räuber haben nach dem Werte beim Rauben zu bezahlen; und wenn sich dies auf die Zunahmebezieht, so ist dies ja dasselbe, was die Schule Šammajs lehrt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.