Bava Mezia — Blatt 43b
1Darunter ist also entschieden die Entnahme aus dem Besitze des Eigentümerszu verstehen; demnach entscheidet Rabba nach der Schule Šammajs!? – Rabba kann dir erwidern: über die Zunahme streitet niemand, sie streiten nur über die Abnahme;
2die Schule Šammajs ist der Ansicht, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendungerforderlich, somit ist die Abnahme in seinem Besitze erfolgt, und die Schule Hillels ist der Ansicht, bei der Vergreifung sei eine Teilentwendung erforderlich, somit ist die Abnahme im Besitze des Eigentümers erfolgt. –
3Demnach entscheidet Raba, welcher sagt, bei der Vergreifung sei keine Teilentwendung erforderlich, nach der Schule Šammajs!? – Vielmehr, hier handelt es sich um den Fall, wenn er es umgetragen hat, um Taubenzu holen, und sie streiten über einen Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers].
4Die Schule Šammajs ist der Ansicht, der Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers] sei ein Räuber, somit ist die Abnahme in seinem Besitzeerfolgt, und die Schule Hillels ist der Ansicht, der Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers] sei ein Entleiher, somit ist die Abnahme im Besitze des Eigentümers erfolgt. –
5Demnach entscheidet Rabba, welcher sagt, ein Entleiher ohne Wissen [des Eigentümers] gelte nach den Rabbanan als Räuber, nach der Schule Šammajs!? – Vielmehr, sie streiten über die Wertzunahmedes Geraubten. Die Schule Šammajs ist der Ansicht, die Wertzunahme des Geraubten gehöre dem Beraubten, und die Schule Hillels ist der Ansicht, die Wertzunahme des Geraubten gehöre dem Räuber.
6Sie führen also denselben Streit wie die folgenden Tannaím: Wenn jemand ein Schaf geraubt, geschoren und es geworfen hat, so hat er dieses, die Schur und die Jungen zu ersetzen – so R. Meír; R. Jehuda sagt, er gebe das Geraubte in seinem jetzigen Zustande zurück.
7Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: so wird er, wie die Schule Šammajs sagt, mit Abnahme und Zunahmebestraft; die Schule Hillels sagt, [er ersetze den Wert] bei der Entnahme. Schließe hieraus.
8R. A͑QIBA SAGT, BEI DER FORDERUNG. R. Jehuda Sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. A͑qiba; jedoch pflichtet R. A͑qiba bei in dem Falle, wenn Zeugen vorhandensind; sein Grund ist ja, weil die Schrift sagt:dem soll er es geben, dem es zukommt am Tage seiner Schuld, und wenn Zeugen vorhanden sind, so ist die Schuld von jener Stunde anfällig.
9R. Oša͑ja sprach zu R. Jehuda: Meister, so sagst du; R. Asi aber sagte im Namen R. Joḥanans, R. A͑qiba streite auch über den Fall, wenn Zeugen vorhanden sind, denn es heißt: dem soll er es geben, dem es zukommt, am Tage seiner Schuld, und das Gericht ist es, das die Schuld zuerkennt.
10R. Zera sprach zu R. Abba b. Papa: Wenn du dahingehst, mache einen Umweg über den Aufgang von Çor, besuche R. Ja͑qob b. Idi und frage ihn, ob er im Namen R. Joḥanans gehört habe, daß die Halakha wie R. A͑qiba sei, oder daß die Halakha nicht wie R. A͑qiba sei. Dieser erwiderte; So sagte R. Joḥanan: die Halakha ist stets wie R. A͑qiba. –
11Was heißt ‘stets’? R. Aši erwiderte: Daß man nicht sage, dies gelte nur von dem Falle, wann keine Zeugen vorhanden sind, nicht aber, wenn Zeugen vorhanden sind.
12Oder auch in dem Falle, wenn er es zurück auf seine Stelle gebracht hat und es da zerbrochenist; dies schließt die Ansicht R. Jišma͑éls aus, welcher sagt, es sei keine Inkenntnissetzung des Eigentümersnötig, vielmehr ist eine Inkenntnissetzung des Eigentümers wohl nötig. Raba aber sagt, die Halakha sei wie die Schule Hillels.
13WER SICH AN EINEM DEPOSITUM ZU VERGREIFEN BEABSICHTIGT, IST, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, HAFTBAR; DIE SCHULE HILLELS SAGT, ER SEI ERST DANN HAFTBAR, WENN ER SICH DARAN VERGRIFFEN HAT, DENN ES HEISST:ob er sich nicht am Eigentume seines Nächsten vergriffen hat. WENN ER DAS FASS GENEIGT UND DARAUS EIN VIERTEL[LOG] ENTNOMMEN HAT UND ES ZERBROCHENIST, SO HAT ER NUR DAS VIERTEL[LOG]ZU ERSETZEN; WENN ER ES ABER HOCHGEHOBEN UND DARAUS EIN VIERTEL[LOG] ENTNOMMEN HAT UND ES ZERBROCHEN IST, SO HAT ER DAS GANZE ZU ERSETZEN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.