Bava Mezia — Blatt 47b

1eignen. ‘Zu eignen’, dies schließt die Ansicht Levis aus, welcher sagt, mit dem Geräte des Zueignenden, so lehrt er uns: zu eignen, nicht aber zuzueignen. ‘Damit’, dies schließt, wie R. Papa sagt, eine Münze, und wie R. Zebid sagt, und nach anderen R. Aši, zur Nutznießung verbotene Dinge aus.

2Manche lesen: ‘Damit’, dies schließt, wie R. Papa sagt, eine Münze aus. ‘Das geeignet ist’; R. Zebid, nach anderen R. Aši, erklärte, dies schließe zur Nutznießung verbotene Dinge aus; wegen der Dattelkerne aber ist diesnicht nötig.

3DURCH DAS ASEMON WIRD DIE GEPRÄGTE MÜNZE GEEIGNET &C. Was ist Asemon? Rabh erwiderte: Geldstücke, die als Marken in der Badeanstalt gegebenwerden.

4Man wandte ein: Man darf den zweiten Zehnten nicht durch ein Asemon und durch Geldstücke, die als Marken in der Badeanstalt gegeben werden, ausweihen. Demnach ist Asemon kein Geldstück, das in der Badeanstalt als Marke gegeben wird!? Wolltest du erwidern, dies sei eine Erklärung, so wird ja anderslautend gelehrt: Man darf den zweiten Zehnten durch ein Asemon ausweihen – so R. Dosa; die Weisen sagen, man dürfe dies nicht; sie stimmen aber überein, daß man ihn nicht durch Geldstücke, die als Marken in der Badeanstalt gegeben werden, ausweihen dürfe!?

5Vielmehr, erklärte R. Joḥanan, Asemon ist eine ungeprägteMünze. R. Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Joḥanan sagte: R. Dosa und R. Jišma͑él lehrten dasselbe. R. Dosa lehrte das, was wir eben gesagt haben, und R. Jišma͑él lehrte das folgende:Du sollst das Geld eingebunden in deine Hand nehmen, dies schließt alles ein, was eingebunden und in die Hand genommen werden kann – so R. Jišma͑él: R. A͑qiba sagt, dies schließe alles ein, worauf eine Figursich befindet.

6ZUM BEISPIEL: HAT [DER KÄUFER] DIE FRÜCHTE AN SICH GEZOGEN UND [DEM VERKÄUFER] DAS GELD NICHT GEGEBEN, SO KANN ER NICHT MEHR ZURÜCKTRETEN &C. R. Joḥanan sagte: Nach der Tora wird [die Sache] durch das Geld geeignet, nur deshalb sagten sie, daß sie nur durch das Ansichziehen geeignet werde, weil zu berücksichtigen ist, [der Verkäufer] könnte zu ihm sagen: dein Weizen ist auf dem Söller verbrannt. –

7Aber schließlich hat ja der Brandstifter Ersatz zu leisten!? – Vielmehr, es ist zu berücksichtigen, durch einen Unglücksfall könnte Feuer entstehen. Wenn man esin seinem Besitze beläßt, so setzt er sein Leben ein, gibt sich Mühe und rettet es, wenn aber nicht, so setzt er sein Leben nicht ein, sich zu bemühen und es zu retten.

8Reš Laqiš aber sagt, das Ansichziehen sei eine ausdrückliche Vorschrift der Tora. – Was ist der Grund des Reš Laqiš? – Es heißt:wenn du etwas deinem Nächsten verkaufst oder aus seiner Hand kaufst, was aus der Hand in die Hand zugeeignet wird.

9R. Joḥanan aber erklärt, dies schließe Grundstücke aus, daß es bei ihnen keine Übervorteilunggebe. –

10Und Reš Laqiš!? – Die Schrift könnte ja sagen: wenn du etwas in die Hand deines Nächsten verkaufst, so sollst du nicht übervorteilen, wenn es aber auch heißt: oder kaufst, so deutet dies auf das Ansichziehen. –

11Wofür verwendet R. Joḥanan [die Worte] oder kaufst!? – Diese verwendet er für folgende Lehre: Wenn du etwas verkaufst, so sollst du nicht übervorteilen; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn der Käufer übervorteilt wird, woher dies von dem Falle, wenn der Verkäufer übervorteilt wird? Es heißt: oder kaufst, so sollst du nicht übervorteilen. –

12Und Reš Laqiš!? – Hieraus ist beides zu entnehmen. –

13Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagt, wer das Geld in der Hand hat, habe die Oberhand. Der Verkäufer kann also zurücktreten, der Käufer aber kann nicht zurücktreten. Einleuchtend ist es nun, daß der Verkäufer zurücktreten und der Käufer nicht zurücktreten kann, wenn du sagst, [die Sache] werde durch das Geldgeeignet, wenn du aber sagst, sie werde durch das Geld nicht geeignet, so sollte doch auch der Käufer zurücktreten können!? –

14Reš Laqiš kann dir erwidern: ich sage es nicht nach R. Šimo͑n, sondern nur nach den Rabbanan. –

15Allerdings gibt es nach Reš Laqiš einen Unterschied zwischen R. Šimo͑n und den Rabbanan, welchen Unterschied aber gibt es nach R. Joḥanan zwischen R. Šimo͑n und den Rabbanan!? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Lehre R. Ḥisdas, denn R. Ḥisda sagte: Wie sie das Ansichziehen für den Verkäufer angeordnethaben, so haben sie das Ansichziehen auch für den Käufer angeordnet. R. Šimo͑n hält nichts von der Lehre R. Ḥisdas, die Rabbanan aber halten wohl von der Lehre R. Ḥisdas. –

16Wir haben gelernt: Sie sagten aber, wer die Leute vom Zeitalter der Sintflut bestraft hat, werde dereinst auch den bestrafen, der sein Wort nicht hält. Einleuchtend ist es nun, daß er mit einem Fluche belegt wird, wenn du sagst, [die gekaufte Sache] werde durch das Geld geeignet, weshalb aber wird er mit einem Fluche belegt, wenn du sagst, sie werde durch das Geld nicht geeignet!? – Wegen seines Wortes. –

17Wird man denn wegen eines Wortes mit einem Fluche belegt, es wird ja gelehrt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.