Bava Mezia — Blatt 48a

1R. Šimo͑n sagte: Wenn sie auch gesagt haben, durch das Gewand werde der Golddenar geeignet, nicht aber werde das Gewand durch den Golddenar geeignet, so ist dies nur die Halakha, sie sagten aber, wer die Leute vom Zeitalter der Sintflut, vom Zeitalter der Spaltung, die Leute von Sedom und A͑mora und die Miçrijim am Meere bestraft hat, werde dereinst auch den bestrafen, der sein Wort nicht hält.

2Wer etwas auf Wort kauft, hat es nicht geeignet; wer aber zurücktritt, mit dem sind die Weisen nicht zufrieden.

3Hierzu sagte Raba, wir haben keine andere [Strafe], als daß die Weisen mit ihm nicht zufrieden sind!? – Wegen Worte und einer Geldzahlung wird er mit einem Fluche belegt, wegen Worte ohne Geldzahlung wird er nicht mit einem Fluche belegt.

4Raba sagte: Es gibt einen Schriftvers und eine Barajtha als Stütze für Reš Laqiš. Einen Schriftvers, denn es heißt:und er seinem Nächsten ableugnet etwas Verwahrtes oder Hinterlegtes oder er seinen Nächsten beraubt oder ihm etwas vorenthalten hat. ‘Hinterlegtes’ erklärte R. Ḥisda, wenn er ihm ein Gerät für sein Darlehenüberwiesen hat. ‘Vorenthalten’ erklärte R. Ḥisda, wenn er ihm ein Gerät für den vorenthaltenen Betrag überwiesen hat.

5Bei der Wiederholung der Schrift aber heißt es nur:wenn er sich vergeht und in Schulden gerät, so soll er das, was er geraubt hat, was er zurückgehalten hat, oder was ihm zur Verwahrung gegeben worden ist, zurückgeben; vom Hinterlegten aber wird hier nicht gesprochen; doch wohl weil dabei das Ansichziehenfehlt.

6R. Papa erwiderte Raba: Vielleicht hat die Schrift dies im Vorenthalteneneinbegriffen!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es bereits erhalten hatte und es diesem zur Verwahrung gegeben hat. –

7Das ist ja demnach Verwahrtes!? – Es gibt zwei Arten Verwahrtes. –

8Demnach sollte doch das Hinterlegte ebenfalls wiederholt und auf den Fall bezogen werden, wenn er es erhalten hatte und es diesem zur Verwahrung gegeben hat!? – Hätte die Schrift es wiederholt, so wäre dies weder ein Einwandnoch eine Stütze, nun aber, wo die Schrift es nicht wiederholt hat, ist dies eine Stützefür ihn. –

9Wiederholt es denn die Schrift nicht vom Hinterlegten, es wird ja gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Woher, daß das unten genanntesich auch auf das oben genannte bezieht? Es heißt:oder alles, um dessentwillen er falsch geschworen hat. Hierzu sagte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs, dies schließe das Hinterlegte hinsichtlich der Rückgabe ein!? – Ausdrücklich aber wiederholt es die Schrift nicht.

10Eine Barajtha, denn es wird gelehrt: Hat er eseinem Bademeister gegeben, so hat er eine Veruntreuungbegangen. Hierzu sagte Rabh: Nur einem Bademeister, weil hierbei kein Ansichziehen erforderlichist; wenn er es aber für etwas anderes ausgegeben hat, so hat er erst dann eine Veruntreuung begangen, wenn er es an sich gezogen hat. –

11Es wird ja aber gelehrt, daß, wenn er es einem Barbier gegeben hat, er eine Veruntreuung begangen habe, und bei einem Barbier muß er ja die Schere an sich ziehen!? – Hier wird von einem nichtjüdischen Barbier gesprochen, bei dem [die Bestimmung] des Ansichziehens nicht gilt.

12Es wird auch gelehrt: Hat er es einem Barbier, einem Schiffer oder sonst einem Handwerker gegeben, so hat er erst dann eine Veruntreuung begangen, wenn er esan sich gezogen hat. Siewidersprechen ja einander? Wahrscheinlich spricht die eine von einem nichtjüdischen Barbier und die andere von einem jisraélitischen Barbier. Schließe hieraus.

13Ebenso sagte auch R. Naḥman, nach der Tora werde [die Sache] durch das Geld geeignet. Levi suchte nach und fand in seiner Barajtha folgendes: Hat er es einem Großhändlergegeben, so hat er eine Veruntreuungbegangen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.