Bava Mezia — Blatt 48b
1Dies wäre ja also ein Einwand gegen Reš Laqiš!? – Reš Laqiš kann dir erwidern: hier ist die Ansicht R. Šimo͑ns vertreten.
2SIE SAGTEN ABER, WER BESTRAFT HAT &C. Es wurde gelehrt: Abajje sagt, man teile ihm dies mit; Raba sagte, man fluche ihm.
3Abajje sagt, man teile es ihm mit, denn es heißt:einem Fürsten in deinem Volkesollst du nicht fluchen. Raba sagt, man fluche ihm, denn es heißt: in deinem Volke, nur wenn er nach den Werken deines Volkes handelt.
4Raba sagte: Woher entnehme ich dies? Einst gab man R. Ḥija b. Joseph Geld auf Salz, und später stieg das Salz im Preise. Als er hierauf vor R. Joḥanan kam, sprach dieser zu ihm: Geh, liefere es ihnen, wenn aber nicht, so nimm auf dich [den Fluch:] wer bestraft hat. Wenn man nun sagen wollte, man teile es ihm mit, so brauchte dies ja R. Ḥija b. Joseph nicht mitgeteiltzu werden!? –Sollte denn, wenn man ihm flucht, R. Ḥija b. Joseph gekommen sein, um einen Fluch der Rabbanan auf sich zu nehmen!?
5Vielmehr hatte R. Ḥija b. Joseph eine Anzahlung erhalten, und er glaubte, daß jenenur den Gegenwert geeignet haben, und R. Joḥanan sagte ihm, daß sie die ganze [Bestellung] geeignet haben.
6Es wurde gelehrt: Bei einer Pfandzahlungwird, wie Rabh sagt, nur der Gegenwert, und wie R. Joḥanan sagt, die ganze [Bestellung] geeignet.
7Man wandte ein: Wenn jemand seinem Nächsten eine Pfandzahlung gibt und zu ihm sagt: wenn ich zurücktrete, so verfalle die Pfandzahlung, und der andere ihm erwidert: wenn ich zurücktrete, so zahle ich dir das Doppelte deiner Pfandzahlung zurück, so ist die Vereinbarung gültig – so R. Jose. R. Jose vertritt hierbei seine Ansicht, die Zusage sei bindend.
8R. Jehuda sagt, es genüge, daß er im Betrage der Pfandzahlung geeignet hat. R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Dies nur, wenn er zu ihm gesagt hat, die Pfandzahlungsolle den Kauf erwirken, wenn er ihm aber ein Haus oder ein Feld für tausend Zuz verkauft und dieser ihm fünfhundert Zuz angezahlt hat, so hat er es geeignetund muß ihm den Rest nachzahlen, selbst nach vielen Jahren. Dies gilt ja wahrscheinlich auch von beweglichen Sachen, daß er nämlich alles eignet, wenn er nichts gesagthat!? –
9Nein, bewegliche Sachen eignet er nicht, auch wenn er nichts gesagt hat. – Welchen Unterschied gibt es da? – Grundstücke, die man durch die Geldzahlung effektiv eignet, eignet man vollständig, bewegliche Sachen, die man dadurch nur insofern eignet, als man mit einem Fluche belegtwird, eignet man nicht vollständig.
10Es wäre anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaím [streiten]: Wenn jemand seinem Nächsten [Geld] auf ein Pfand geborgt hat, und das Erlaßjahreingetreten ist, so verfällt die Schuld nicht, selbst wenn [das Pfand] nur die Hälfte wert ist – so R. Šimo͑n b. Gamliél; R. Jehuda der Fürst sagt, wenn der Wert des Pfandes der Schuld entspricht, verfalle sie nicht, wenn aber nicht, verfalle sie wohl.
11Wie ist nun das ‘verfällt nicht’ des R. Šimo͑n b. Gamliél zu verstehen: wollte man sagen, im entsprechenden Werte, demnach wäre R. Jehuda der Fürst der Ansicht, daß auch diese Hälfte verfalle;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.