Bava Mezia — Blatt 49b
1ich verneinte dies. Da sprach er zu mir: So mag das Geld bei dir zur Verwahrung bleiben, denn es ist mir bereits dunkel geworden. Ich erwiderte ihm: Mein Haus steht zu deiner Verfügung. Da legte er es im Hause nieder, und es wurde gestohlen. Darauf kam er vor Raba, und dieser sprach zu ihm: Wenn jemand sagt: mein Haus steht dir zur Verfügung, so ist er selbstverständlich kein Lohnhüter, aber er ist nicht einmal ein unentgeltlicher Hüter. Ich sprach, zu ihm: Die Jünger sagten ja zu ihm, er sei mit dem Fluche zu belegen!? Da erwiderte er mir: Dies sei nicht wahr.
2R. ŠIMO͑N SAGT, WER DAS GELD IN DER HAND HAT, HABE DIE OBERHAND &C. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Dies nur dann, wenn das Geld und die Früchte sich in der Hand des Verkäufers befinden; wenn aber das Geld in der Hand des Verkäufers und die Früchte in der Hand des Käufers sich befinden, so kann er nicht zurücktreten, weil jener das Geld in der Hand hat. – In seiner Hand, es ist ja in der Hand des Verkäufers!? – Vielmehr, weil jener den Gegenwert seines Geldes in der Hand hat. –
3Selbstverständlich!? Raba erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Söller des Käufers an den Verkäufer vermietetwar. Die Rabbanan haben das Ansichziehen deshalb angeordnet, weil zu berücksichtigen ist, [der Verkäufer] könnte sagen: dein Weizen ist auf dem Söller verbrannt; in diesem Falle aber, wenn er sich im Besitze des Käufers befindet, bemüht er sich selber, wenn ein Feuer entsteht, und rettet ihn.
4Einst gab jemand Geld auf einen Esel, und als er später hörte, daß ihn der Rufulus Parziq wegnehmen wolle, sagte er: Gib mir mein Geld, ich will den Esel nicht mehr. Hierauf kam er vor R. Ḥisda, und dieser sprach: Wie sie das Ansichziehen für den Verkäufer angeordnet haben, so haben sie es auch für den Käufer angeordnet.
5DIE ÜBERVORTEILUNGBETRÄGT VIER SILBERLINGE BEI DEN VIERUNDZWANZIG SILBERLINGEN DES SELA͑, NÄMLICH EIN SECHSTEL DES WERTES. WIE LANGE DARF ERZURÜCKTRETEN? BIS ER [DIE WARE] EINEM KAUFMANNE ODER EINEM VERWANDTEN GEZEIGT HABEN KANN.
6R. TRYPHON LEHRTE IN LUD, DIE ÜBERVORTEILUNG BETRAGE ACHT SILBERLINGE BEI [DEN VIERUNDZWANZIG SILBERLINGEN] DES SELA͑, NÄMLICH EIN DRITTEL DES WERTES; DA FREUTEN SICH DIE KAUFLEUTE VON LUD. ALS ER ABER DARAUF LEHRTE, ERDÜRFE DEN GANZEN TAG ZURÜCKTRETEN, SPRACHEN SIE ZU IHM: MAG ES R. TRYPHON BEI UNSEREM ALTEN BRAUCHE BELASSEN. HIERAUF KEHRTEN SIE ZUR ANSICHT DER WEISEN ZURÜCK.
7GEMARA. Es wurde gelehrt: Rabh sagt, es sei ein Sechstel des Wertes zu verstehen, und Šemuél sagt, es sei auch ein Sechstel des Preises zu verstehen. Über den Fall, wenn essechs wert und für fünf, oder sechs wert und für sieben [verkauft worden] ist, stimmen alle überein, daß man sich nach dem Werte richte, dies ist also eine Übervorteilung; sie streiten nur über den Fall, wenn es fünf wert und für sechs, oder sieben wert und für sechs [verkauftworden] ist;
8nach Šemuél, welcher sagt, man richte sich [auch] nach dem Preise, ist dies in beiden Fälleneine Übervorteilung, und nach Rabh, welcher sagt, man richte sich nach dem Werte, ist, wenn es fünf wert und für sechs [verkauft worden] ist, der Kauf aufgehoben, und wenn es sieben wert und für sechs [verkauft worden] ist, so liegt Verzichtvor.
9Šemuél aber sagt, Verzicht und Aufhebung des Kaufes finden nur in den Fällen statt, wenn es nach beiden Seitenkein Sechstel beträgt, wenn es aber auf einer Seite ein Sechstelbeträgt, so ist dies eine Übervorteilung. –
10Wir haben gelernt: die Übervorteilung beträgt vier Silberlinge bei den vierundzwanzig des Sela͑, nämlich ein Sechstel des Wertes. Doch wohl, wenn es zwanzig wert ist und er es für vierundzwanzig gekauft hat; somit ist hieraus zu entnehmen, daß darunter auch ein Sechstel des Preises zu verstehen sei!? – Nein, wenn es vierundzwanzig wert ist und er es für zwanzig gekauft hat. –
11Übervorteilt worden ist also der Verkäufer, wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Wie lange darf er zurücktreten? Bis er [die Ware] einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann. Hierzu sagte R. Naḥman, dies gelte nur vom Käufer, der Verkäufer aber dürfe immer zurücktreten!? –
12Vielmehr, wenn es vierundzwanzig wert ist und er es für achtundzwanzig gekauft hat. – Wir haben gelernt: R. Tryphon lehrte in Lud, die Übervorteilung betrage acht Silberlinge bei den vierundzwanzig des Sela͑, nämlich ein Drittel des Wertes. Doch wohl, wenn es sechzehn wert ist und er es für vierundzwanzig gekauft hat; somit ist hieraus zu entnehmen, daß hier auch ein Drittel des Preises zu verstehen sei!? –
13Nein, wenn es vierundzwanzig wert ist und er es für sechzehn gekauft hat. – Übervorteilt worden ist also der Verkäufer; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Als er aber lehrte, er dürfe den ganzen Tag zurücktreten. Hierzu sagte R. Naḥman, dies gelte nur vom Käufer, der Verkäufer aber dürfe immer zurücktreten!? – Vielmehr, wenn es vierundzwanzig wert ist und er es für zweiunddreißig gekauft hat.
14Übereinstimmend mit Šemuél wird auch gelehrt: Wer übervorteilt worden ist, hat die Oberhand; zum Beispiel: wenn es fünf wert ist und er es ihm für sechs verkauft hat, der Käufer also übervorteilt worden ist, so hat der Käufer die Oberhand, er kann nach Belieben entweder sein Geldoder den Betrag, um den er übervorteilt worden ist, zurückverlangen;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.