Bava Mezia — Blatt 50a

1wenn es sechs wert ist und er es ihm für fünf verkauft hat, der Verkäufer also übervorteilt worden ist, so hat der Verkäufer die Oberhand, er kann nach Belieben entweder seine Wareoder den Betrag, um den er übervorteilt worden ist, zurückverlangen.

2Sie fragten: Ist weniger als ein Sechstelnach den Rabbanan sofort Verzichtetesoder erst dann, wenn er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann? Und wenn man erwidern wollte: wenn erst nachdem er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann, gäbe es ja keinen Unterschiedzwischen einem Sechstel und weniger als einem Sechstel,

3so gibt es folgenden: bei einem Sechstel hat er die Oberhand, er kann nach Belieben entweder zurücktreten oder beim Kaufe verbleiben und den Betrag der Übervorteilung zurückerhalten, wenn es aber weniger als ein Sechstel ist, so ist der Kauf gültig und der Betrag der Übervorteilung zurückzuzahlen. Wie ist es nun? –

4Komm und höre: Hierauf kehrten sie zur Ansicht der Weisen zurück.

5Sie glaubten, bei weniger als einem Drittel verhalte es sich nach R. Tryphon ebenso, wie bei weniger als einem Sechstelnach den Rabbanan. Einleuchtend ist es nun, daß sie zurückkehrten, wenn du sagst: bei weniger als einem Sechstel nach den Rabbanan nur solange, als er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten zeigen kann, nach R. Tryphon aber den ganzen Tag; weshalb aber kehrten sie zurück, wenn du sagst, bei weniger als einem Sechstel sei es nach den Rabbanan sofort Verzichtetes,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.