Bava Mezia — Blatt 4b
1‘Selai͑m’ oder ‘Denare’; der Gläubiger sagt: fünf, und der Schuldner sagt: drei, so muß dieser, wie R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, weil er einen Teil der Forderung eingesteht, schwören; R. A͑qiba sagt, er gelte als Wiederbringer eines Fundesund sei [vom Schwüre] frei.
2Hier lehrt er also, nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar müsse er schwören, weil er einen Teil der Forderung eingesteht. Nur wenn er ‘drei’ sagt, wenn er aber ‘zwei’ [sagt], ist er demnach frei, und die Anerkennung des Schuldscheines ist ja ebenso, als würde er ‘da hast du es’ [sagen]. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß, wenn er ‘da hast du es’ [sagt], er frei sei!? –
3Nein, tatsächlich, kann ich sagen, ist er schuldig, auch wenn er ‘zwei’ sagt, nur lehrt er deshalb ‘drei’, um die Ansicht R. A͑qibas auszuschließen; dieser sagt, er gelte als Ablieferer eines Fundes und sei frei, so lehrt er uns, daß er dadurch einen Teil der Forderung eingestehe und schuldig sei. –
4Wieso heißt es demnach: daß er nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar schwören müsse, weil er einen Teil der Forderung eingesteht, es sollte ja heißen: auch dieser muß schwören!? –
5Vielmehr, tatsächlich ist er frei, wenn er ‘zwei’ [sagt], und schuldig, wenn er ‘da hast du es’ [sagt], anders aber ist es hierbei, wo der Schuldschein ihn unterstützt.
6Oder auch: ein Schuldschein ist durch Grundstücke gesichert, und beim Leugnen einer durch Grundstücke gesicherten [Forderung] ist nicht zu schwören.
7Manche erheben einen Einwand aus dem Schlußsatze: R. A͑qiba sagt, er gelte als Ablieferer eines Fundes und sei frei. Nur, wenn er ‘drei’ sagt, wenn er aber ‘zwei’ sagt, ist er demnach schuldig, und die Anerkennung des Schuldscheines ist ja ebenso, als würde er ‘da hast du es’ sagen. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß wenn er ‘da hast du es’ [sagt], er schuldig sei!? –
8Nein, tatsächlich, kann ich sagen, ist er frei, auch wenn er ‘zwei’ sagt, nur lehrt er deshalb ‘drei’, um die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar auszuschließen; dieser sagt, er sei schuldig, weil er einen Teil der Schuld eingesteht, so lehrt er uns, daß er als Ablieferer eines Fundes gelte und frei sei.
9Dies ist auch einleuchtend, denn wieso könnte er, wenn man sagen wollte, er sei schuldig, wenn er ‘zwei’ sagt, nach R. A͑qiba, frei sein, wenn er ‘drei’ sagt, dies kann ja eine List sein, denn er denkt: wenn ich ‘zwei’ sage, so muß ich schwören, ich will lieber ‘drei’ sagen und als Ablieferer eines Fundes gelten und [vom Schwure] frei sein. Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß er frei sei, auch wenn er ‘zwei’ sagt. –
10Dies ist ja demnach eine Widerlegung R. Ḥijas!? – Anders ist es hierbei, wo er durch den Schuldschein unterstützt wird. Oder auch: ein Schuldschein ist durch Grundstücke gesichert, und beim Leugnen einer durch Grundstücke gesicherten [Forderung] ist nicht zu schwören.
11Mar Zuṭra, Sohn des R. Naḥman, wandte ein: Wenn er von ihm Geräte und Grundstücke fordert und dieser ihm die Geräte eingesteht und die Grundstücke leugnet, oder die Grundstücke eingesteht und die Geräte leugnet, so ist er frei; gesteht er einen Teil der Grundstücke ein, so ist er frei, wenn aber einen Teil der Geräte, so ist er schuldig.
12Nur dann, wenn er von ihm Geräte und Grundstücke fordert, weil man nämlich wegen Grundstücken nicht schwört, wenn aber Geräte und Geräte entsprechend Geräten und Grundstücken, wenn er nämlich zu ihm ‘dahast du sie’ sagt, so ist er schuldig. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß er schuldig sei, wenn er ‘da hast du es’ [sagt]!? –
13Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist er frei, auch wenn Geräte und Geräte, nur lehrt er dies deshalb von Geräten und Grundstücken, um zu lehren, daß, wenn er einen Teil der Geräte eingesteht, er auch wegen der Grundstücke schwören müsse. –
14Er lehrt uns also die Verbindung, und dies haben wir ja bereits gelernt: Güter, die keine Sicherheitgewähren, werden mit Gütern, die Sicherheit gewähren, verbunden, um auch wegen dieser schwörenzu müssen!? –
15Jene ist die Stammlehre, während er es hier nur nebenbei lehrt. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.