Bava Mezia — Blatt 5a
1Wozu ist, nach demjenigen, welcher sagt, er sei frei, wenn er ‘da hast du es’ [sagt], ein Schriftvers nötig, Grundstücke vom Schwureauszuschließen, bei Grundstücken ist es ja ebenso als würde er ‘da hast du es’ [sagen]!? –
2Er kann dir erwidern: der Schriftvers ist wegen des Falles nötig, wenn er sie durch Gruben, Gräben und Höhlen zerstörthat.
3Oder auch wegen des Falles, wenn er von ihm Geräte und Grundstücke fordert, und dieser ihm die Geräte eingesteht und die Grundstücke leugnet. –
4Komm und höre: Rami b. Ḥama lehrte: Bei den vier Hütern [gilt dieses Gesetz] nur dann, wenn sie einen Teil leugnen und einen Teil eingestehen. Folgende sind es: der unentgeltliche Hüter, der Entleiher, der Lohnhüter und der Mieter.
5Doch wohl in dem Falle, wenn er zu ihm ‘da hast du es’[sagt]!? –
6Nein, wenn jener zu ihm sagt: ich habe dir drei Kühe übergeben, und sie alle sind durch Fahrlässigkeit verendet, und dieser ihm erwidert: die eine habe ich niemals erhalten, die andere ist durch einen Unfall und die dritte ist durch Fahrlässigkeit verendet; für diese habe ich dir Ersatz zu zahlen. Dies heißt nicht ‘da hast du es’. –
7Komm und höre eine Lehre des Vaters des R. Apṭoriqi zur Widerlegung der ersten Lehre R. Ḥijas. Man könnte glauben, daß, wenn [jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser erwidert: du hast nichts bei mir, und Zeugen bekunden, daß er bei ihm fünfzig Zuz habe, er wegen der übrigen schwören müsse,
8so heißt es:von allem Abhandengekommenen, von dem er behauptet: das ist es; wegen seines Geständnisses kannst du ihn [zu einem Schwure] verpflichten, nicht aber wegen einer Bekundung von Zeugen. –
9Von einer Barajtha kannst du gegen R. Ḥija keinen Einwand erheben; er ist selbst Tanna und streitet gegen diese. –
10Jener entnimmt dies ja aus einem Schriftverse!? – Dieser ist zu beziehen auf den Fall, wenn jemand einen Teil der Forderung eingesteht. –
11Und der Vater des R. Apṭoriqi!? – Er kann dir erwidern: es heißt das und es heißt es; eines deutet auf den Fall, wenn er einen Teil der Forderung eingesteht, und eines deutet darauf, daß er bei einer Bekundung von Zeugen frei sei. –
12Und jener!? – Eines deutet auf das Geständnis eines Teiles der Forderung und eines deutet auf das Geständnis der Art der Forderung. –
13Und jener!? – Nach ihm ist das Geständnis der Art der Forderung nicht nötig, denn er ist der Ansicht R. Gamliéls. Wir haben nämlich gelernt: Wenn er von ihm Weizen fordert, und dieser ihm Gerste eingesteht, so ist er frei, und nach R. Gamliél schuldig.
14Einst war ein Hirt, dem man täglich Vieh vor Zeugen zu übergeben pflegte. Eines Tages übergab man ihm solches ohne Zeugen, und später sagte er, er hätte keines erhalten; hierauf kamen Zeugen und bekundeten, daß er zwei davon verzehrt habe. Da sprach R. Zera: Wenn man nach der ersten Lehre R. Ḥijas entscheiden wollte, müßte er wegen der übrigen schwören.
15Abajje sprach zu ihm: Und wenn schon; wieso sollte er wegen der übrigen schwören, er ist ja ein Räuber!? Jener erwiderte: Ich meine den Gegner. –
16Auch wenn man nicht nach der Lehre R. Ḥijas entscheidet, muß er ja wegen einer Lehre R. Naḥmans schwören,
17denn wir haben gelernt, [Sagt er:] ich habe bei dir eine Mine, [und erwidert dieser:] du hast nichts bei mir, so ist er frei. Hierzu sagte R. Naḥman, man lasse ihn einen Verleitungseidschwören!? –
18Der Eid R. Naḥmans ist nur eine rabbanitische Maßregel,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.