Bava Mezia — Blatt 50b

1und ebenso sei es nach R. Tryphon sofortVerzichtetes, die Ansicht R. Tryphons war ja für sie vorteilhafter, denn das, was nach den Rabbanan Übervorteilungist, ist nach R. Tryphon Verzichtetes!? –

2Du glaubst wohl, bei weniger als einem Drittel verhalte es sich nach R. Tryphon ebenso, wie bei weniger als einem Sechstel nach den Rabbanan; nein, bei einem Betrage zwischen einem Sechstel und einem Drittel verhält es sich nach R. Tryphon wie bei einem Sechstel nach den Rabbanan. –

3Weshalb freuten sie sich demnach anfangs? Oder hieraus wäre zu entscheiden, daß in Fällen, in welchen man nach den Rabbanan zurücktreten kann, man dies immer tun könne; als R. Tryphon ihnen sagte, diessei eine Übervorteilung, freutensie sich, als er ihnen aber darauf sagte, den ganzen Tag, traten siezurück.

4Womit aber freuten sie sich, wenn man sagen wollte, daß in Fällen, in denen nach den Rabbanan der Rauf aufgehoben werden kann, man dies nur solange könne, bis man es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann!? – Sie freuten sich mit dem Sechstel selbst; nach R. Tryphon ist es Verzichtetes und nach den Rabbanan ist es Übervorteilung.

5Sie fragten: Kann er in Fällen, in denen nach den Rabbanan der Kauf aufgehoben werden kann, immer zurücktreten, oder nur solange, als bis er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann? Und wenn man erwidern wollte: wenn nur solange, als er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann, gäbe es ja keinen Unterschiedzwischen einem Sechstel und mehr als einem Sechstel, so gibt es folgenden: bei einem Sechstel kann nur der Übervorteilte zurücktreten, und bei mehr als einem Sechstel können beide zurücktreten.

6Wie ist es nun? – Komm und höre: Hierauf kehrten sie zur Ansicht der Weisen zurück. Einleuchtend ist es nun, daß sie zur Ansicht der Weisen zurückkehrten, wenn du sagst, in Fällen, in denen nach den Rabbanan der Verkauf aufgehoben werden kann, könne er dies nur solange, bis er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann, und nach R. Tryphon den ganzen Tag; weshalb aber kehrten sie zurück, wenn du sagst, in Fällen, in denen nach den Rabbanan der Verkauf aufgehoben werden kann, könne er immer zurücktreten; die Ansicht R. Tryphons war ja für sie vorteilhafter, denn er beschränkte die Übervorteilung auf nur einen Tag und nicht mehr. –

7Aufhebung des Kaufesist selten.

8Raba sagte: Die Halakha ist: bei weniger als einem Sechstel ist der Kauf gültig, bei mehr als einem Sechstel kann der Kauf aufgehoben werden, bei einem Sechstel ist der Kauf gültigund der Betrag der Übervorteilung zurückzuzahlen; in beiden Fällen kann er diessolange, bis er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann.

9Übereinstimmend mit Raba wird gelehrt: Beträgt die Übervorteilung weniger als ein Sechstel, so ist der Kauf gültig, wenn mehr als ein Sechstel, so kann der Kauf aufgehoben werden, und wenn ein Sechstel, so ist der Kauf gültig und der Betrag der Übervorteilung zurückzuzahlen – so R. Nathan. R. Jehuda der Fürst sagt, der Verkäufer habe die Oberhand, er kann nach Belieben entweder seine Ware oder den Betrag der Übervorteilung zurückverlangen; in beiden Fällen solange, bis er es einem Kaufmanne oder einem Verwandten gezeigt haben kann.

10WIE LANGE DARF ER ZURÜCKTRETEN &C. R. Naḥman sagte: Dies wurde nur vom Käufer gelehrt, der Verkäufer aber darf immer zurücktreten. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Hierauf kehrten sie zur Ansicht der Weisen zurück. Einleuchtend ist es nun, daß sie zur Ansicht der Weisen zurückkehrten, wenn du sagst, der Verkäufer

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.