Bava Mezia — Blatt 51a
1könne immer zurücktreten;
2was aber ging sie das an, wenn du sagst, der Verkäufer gleiche diesbezüglich dem Käufer, wie die Rabbanan eine Vorsorge für den Käufer getroffen haben, ebenso haben sie ja eine Vorsorge auch für den Verkäufergetroffen? –
3Die Kaufleute von Lud pflegten sich nicht zu irren.
4Einst verkaufte der Wirt des Rami b. Ḥama einen Esel und irrte sich; als ihn dieser darauf betrübt antraf und ihn fragte, weshalb er betrübt sei, erwiderte er ihm, er habe einen Esel verkauft und sich geirrt. Da sprach er zu ihm: Geh, tritt zurück. Jener erwiderte: Ich habe bereits länger gewartet, als bis ich ihn einem Kaufmanne oder einem Verwandten hätte zeigen können. Da sandte er ihn zu R. Nahm an, und dieser sprach: Dies gilt nur vom Käufer, der Verkäufer aber kann immer zurücktreten. –
5Weshalb? – Der Käufer hat die Ware in der Hand, und wohin er auch kommt, kann er sie zeigen und man ihm sagen, ob er sich geirrt habe oder nicht; der Verkäufer aber hat die Ware nicht in der Hand, und erst wenn er eine Ware gleich der von ihm verkauften sieht, kann er erfahren, ob er sich geirrt habe oder nicht.
6Einst bot jemand einen Gürtelzum Verkaufe an; er verlangte sechs und er war nur fünf wert, wenn man ihm aber fünfeinhalb gegeben hätte, würde er genommen haben. Da kam ein Mann, der also dachte: gebe ich ihm fünfeinhalb, so ist dies Verzicht, ich will ihm lieber sechs geben und ihn nachher verklagen. Als er hierauf vor Raba kam, sprach dieser: Dies gilt nur von dem Falle, wenn man etwas von einem Kaufmanne gekauft hat, wenn aber von einem Privatmanne, so hat man keine Übervorteilungsansprüche.
7Einst bot jemand Pretiosen zum Verkaufe an; er verlangte sechzig und sie waren fünfzig wert, wenn man ihm aber fünfundfünfzig gegeben hätte, würde er genommen haben. Da kam ein Mann, der also dachte: gebe ich ihm fünfundfünfzig, so ist dies Verzicht, ich will ihm lieber sechzig geben und ihn nachher verklagen. Als er hierauf vor R. Ḥisda kam, sprach dieser: Dies gilt nur von dem Falle, wenn man etwas von einem Kaufmanne gekauft hat, wenn aber von einem Privatmanne, so hat man keine Übervorteilungsansprüche.
8R. Dimi sprach zu ihm: Recht so. Ebenso sagte auch R. Elea͑zar: Recht so. – Wir haben ja aber gelernt, wie es eine Übervorteilungfür einen Laien gibt, ebenso gebe es eine Übervorteilung für einen Kaufmann, und unter Laien ist ja wahrscheinlich ein Privatmann zu verstehen!? R. Ḥisda erwiderte: Bei Weißwaren; Benutzungsgegenständeaber, die einem lieb sind, verkauft man nur um einen höheren Preis.
9SOWOHL FÜR DEN KÄUFER ALS AUCH FÜR DEN VERKÄUFER GIBT ES EINE ÜBERVORTEILUNG, WIE ES EINE ÜBERVORTEILUNG FÜR EINEN LAIEN GIBT, SO GIBT ES EINE ÜBERVORTEILUNG AUCH FÜR EINEN KAUFMANN. R. JEHUDA SAGT, FÜR EINEN KAUFMANN GEBE ES KEINE ÜBERVORTEILUNG. WER ÜBERVORTEILT WORDEN IST, HAT DIE OBERHAND, ER KANN NACH BELIEBEN ENTWEDER SEIN GELD ZURÜCKVERLANGEN, ODER DEN BETRAG, UM DEN ER ÜBERVORTEILT WORDEN IST.
10GEMARA. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:Wenn da etwas an deinen Nächsten verkaufst, so sollst du nicht übervorteilen; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn der Käufer übervorteilt worden ist, woher dies von dem Falle, wenn der Verkäufer übervorteilt worden ist? Es heißt: oder kaufst, so sollst du nicht übervorteilen.
11Dies mußte sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer geschrieben werden. Würde der Allbarmherzige es nur vom Verkäufer geschrieben haben, so könnte man glauben, weil er seine Ware genaukennt, nicht aber habe der Allbarmherzige dem Käufer, der die Ware nicht kennt, die Übervorteilung verboten.
12Und würde der Allbarmherzige es nur vom Käufer geschrieben haben, so könnte man glauben, weil er der Käufer ist, von dem die Leute zu sagen pflegen: hast du etwas gekauft, so hast du es, dem Verkäufer aber, von dem die Leute zu sagen pflegen: wer verkauft, verliert, habe der Allbarmherzige die Übervorteilung nicht verboten. Daher ist beides nötig.
13R. JEHUDA SAGT, FÜR EINEN KAUFMANN GEBE ES KEINE ÜBERVORTEILUNG. Weil er Kaufmann ist, hat er keine Übervorteilungsansprüche!?
14R. Naḥman erwiderte im Namen Rabhs: Sie lehrten dies von einem Zwischenhändler, und zwar aus dem Grunde, weil er den Wert der Ware kennt und auf [die Differenz] verzichtet; er hat sie nur deshalb dafürverkauft, weil sich ihm etwas anderes gebotenhatte,
15und nun will er zurücktreten. R. Aši erklärte: Unter ‘für einen Kaufmann gibt es keine Übervorteilung’ ist zu verstehen, bei ihm hat das Gesetz von der Übervorteilungkeine Geltung; er kann zurücktreten, auch wenn die Übervorteilung den festgesetzten Betrag nichterreicht. Übereinstimmend mit R. Naḥman wird gelehrt: R. Jehuda sagt, für einen Kaufmann gebe es keine Übervorteilung, weil er sachverständig ist.
16WER ÜBERVORTEILT WORDEN IST, HAT DIE OBERHAND &C. Unsere Mišna vertritt weder die Ansicht R. Nathansnoch die R. Jehuda des Fürsten;
17die des R. Nathan nicht, denn in der Mišna lehrt er, ‘nach Belieben’ und in der Barajtha heißt es nicht ‘nach Belieben’, und die R. Jehuda des Fürsten ebenfalls nicht, denn die Mišna lehrt dies vom Käufer und die Baraithalehrt dies vom Verkäufer!?
18R. Elea͑zar erwiderte: Wer diese [Lehre von der] Übervorteilung gelehrt hat, weiß ich nicht. Rabba erwiderte: Tatsächlich ist es R. Nathan, nur lese man auch in der Barajtha ‘nach Belieben’. Raba erwiderte: Tatsächlich ist es R. Jehuda der Fürst, denn was er in der Mišna fortläßt, ergänzt er in der Barajtha. R. Aši sagte: Dies ist auch zu beweisen; er lehrt: sowohl der Käufer als auch der Verkäufer, und darauf erklärt er dies nur vom Käufer; schließe hieraus, daß er es vom Verkäufer nur fortläßt. Schließe hieraus.
19Es wurde gelehrt: Wenn jemand mit seinem Nächstenvereinbart: mit der Bedingung, daß du an mich keine Übervorteilungsansprüche hast, so hat er, wie Rabh sagt, an ihn trotzdem Übervorteilungsansprüche, und wie Šemuél sagt, keine Übervorteilungsansprüche. – Es wäre anzunehmen, daß Rabh der Ansicht R. Meírs und Šemuél der Ansicht R. Jehudas ist.
20Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand zu einer Frau spricht: sei mir angetraut mit der Bedingung, daß du an mich keinen Anspruch auf Kost, Kleidung und Beiwohnung hast, so ist sie ihm angetraut und die Vereinbarung ist nichtig – so R. Meír; R. Jehuda sagt, hinsichtlich der Geldsachenist die Vereinbarung gültig. –
21Rabh kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Jehuda, denn R. Jehuda vertritt seine Ansicht nur in diesem Falle, wo sie es weißund darauf verzichtet,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.