Bava Mezia — Blatt 53b
1auch in Jerušalem auslösen dürfe? Es heißt:wenn da es nicht tragen kannst, und unter ‘tragen’ ist essen zu verstehen, denn es heißt:er ließ ihnen vor ihnen her Tischgaben auftragen. –
2Vielmehr, das, was für den Erlös vom zweiten Zehnten gekauft wordenist. – Auch das, was für den Erlös vom zweiten Zehnten gekauft worden ist, kann ja ausgelöst werden, denn wir haben gelernt, wenn das, was für den Erlös vom zweiten Zehnten gekauft worden ist, unrein wird, löse man es aus!? – Nach R. Jehuda, welcher sagt, es müsse begraben werden. –
3Nach R. Jehuda gilt diesja nicht nur von dem Falle, wenn es zurück ausgeführt worden ist, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn es nicht zurück ausgeführt worden ist!? – Vielmehr, tatsächlich wird hier von reinem gesprochen, nur ist unter ‘ausgeführt’ zu verstehen, wenn die Stadtmauer eingestürztist. –
4Raba sagte ja aber, für das Essen seidie Stadtmauer Vorschrift der Tora und für die Aufnahmedie Stadtmauer Bestimmung der Rabbanan, und die Bestimmung der Rabbanan erstreckt sich ja nur auf den Fall, wenn die Stadtmauer nicht vorhandenist!? – Die Rabbanan haben keinen Unterschied gemacht, ob die Stadtmauer vorhanden ist oder die Stadtmauer nicht vorhanden ist.
5R. Hona b. Jehuda erklärte im Namen R. Šešeths: Hier wird von einem Falle gesprochen, wenn zweiter Zehnt, der keine Peruṭa wert ist, in Jerušalem gebracht und zurück ausgeführt wordenist. – Weshalb denn, sollte man ihn doch zurück hineinbringen!? – Wenn die Stadtmauer eingestürztist. –
6Aber Raba sagte ja, für Essen sei die Stadtmauer Vorschrift der Tora und für die Aufnahme die Stadtmauer Bestimmung der Rabbanan, und die Bestimmung der Rabbanan erstreckt sich ja nur auf den Fall, wenn die Stadtmauer vorhanden ist, nicht aber auf den Fall, wenn die Stadtmauer nicht vorhanden ist!? – Die Rabbanan haben keinen Unterschied gemacht. –
7Weshalb wird dies demnachvon dem Falle gelehrt, wenn er keine Peruṭa wert ist, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn er eine Peruta wert ist!? – Dies ist selbstverständlich; selbstverständlich hat die Stadtmauer ihn aufgenommen, wenn er eine [Peruṭa] wert ist, man könnte aber glauben, wenn er keine wert ist, habe die Stadtmauer ihn nicht aufgenommen, so lehrt er uns.
8Die Rabbanan lehrten:Wenn jemand etwas von seinem Zehnten auslösen will, von seinem Zehnten, nicht aber seinen ganzen Zehnten; ausgenommen ist der Fall, wenn der zweite Zehnt keine Peruṭa wert ist. Es wurde gelehrt: R. Ami sagt: wenn er nicht wert ist; R. Asi sagt: wenn das Fünftelnicht wert ist. R. Joḥanan sagt: wenn er nicht wert ist; R. Šimo͑n b. Laqiš sagt: wenn das Fünftel nicht wert ist.
9Man wandte ein: Wenn der zweite Zehnt keine Peruṭa wert ist, so genügt es, daß er sagt: dieser samt dem Fünftel sei durch das Geld der vorherigen [Ausweihung] mitausgelöst.
10Erklärlich ist [das Wort] ‘genügt’ nach demjenigen, welcher sagt: wenn das Fünftel nicht beträgt; obgleich er selbst diesen Wert hat, so ist dies dennoch zulässig, da das Fünftel ihn nicht hat; welchen Sinn aber hat [das Wort] ‘genügt’ nach demjenigen, welcher sagt: wenn er selber nicht wertist!? – Ein Einwand.
11Sie fragten: Ist das Fünftel ausschließlichoder einschließlichzu verstehen? Rabina erwiderte: Komm und höre: Bietet der Eigentümer zwanzig und ein anderer ebenfalls zwanzig, so hat der Eigentümer das Vorrecht, weil er das Fünftel zuzufügen hat; bietet ein anderer einundzwanzig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.