Bava Mezia — Blatt 54a
1so mußder Eigentümer sechsundzwanzig zahlen; wenn zweiundzwanzig, so muß der Eigentümer siebenundzwanzig zahlen; wenn dreiundzwanzig, so muß der Eigentümer achtundzwanzig zahlen; wenn vierundzwanzig, so muß der Eigentümer neunundzwanzig zahlen;
2wenn fünfundzwanzig, so muß der Eigentümer dreißig zahlen, weil zum Übergebote des anderen das Fünftel nicht zuzufügen ist. Schließe hieraus, daß das Fünftel einschließlichzu verstehen ist. Schließe hieraus.
3Hierüber [streiten] folgende Tannaím:So soll er dazu sein Fünftel hinzufügen, dieses und das Fünftel sind fünf [Teile] – so R. Jošija; R. Jonathan sagt: sein Fünftel, ein Fünftel des Grundwertes.
4Sie fragten: Ist es vom Fünftel abhängigoder nicht; erfolgt die Auslösung von vier [Fünfteln] durch vier, wozu noch ein Fünftel zuzufügen ist, somit ist es vom Fünftel nicht abhängig, oder erfolgt die Auslösung von vier durch fünf, somit ist es vom Fünftel abhängig?
5Rabina erwiderte: Komm und höre: Beim Demajgibt es kein Fünftel und keine Fortschaffung.
6Demnach ist der Grundwertzu zahlen; doch wohl aus folgendem Grunde: die Auslösung des Grundwertes, wovon es bei nach der Tora Pflichtigem abhängig ist, ist auch bei rabbanitisch Pflichtigemerforderlich, die Hinzufügung des Fünftels, wovon es bei nach der Tora Pflichitigem nicht abhängig ist, ist bei rabbanitisch Pflichtigem nicht erforderlich.
7Es wäre anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaím [streiten]: Hat er den Grundwert gezahlt und nicht das Fünftel, so darf er sie, wie R. Elie͑zer sagt, essen, und wie R. Jehošua͑ sagt, nicht essen. Rabbi sagte: Die Ansicht R. Elie͑zers ist einleuchtend hinsichtlich des Šabbathsund die Ansicht R. Jehošua͑s ist einleuchtend hinsichtlich des Wochentages.
8Wenn er nun sagt, die Ansicht R. Elie͑zers sei einleuchtend hinsichtlich des Šabbaths, so ist ja zu entnehmen, daß sie auch hinsichtlich des Wochentages streiten, und wenn er sagt, die Ansicht R. Jehošua͑s sei einleuchtend hinsichtlich des Wochentages, so ist ja zu entnehmen, daß sie auch hinsichtlich des Šabbaths streiten.
9Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: R. Elie͑zer ist der Ansicht, es sei vom Fünftel nicht abhängig, und R. Jehošua͑ ist der Ansicht, es sei vom Fünftel wohl abhängig.
10R. Papa erwiderte: Nein, alle sind der Ansicht, es sei vom Fünftel nicht abhängige und sie streiten vielmehr, ob hierbei Fahrlässigkeit zu berücksichtigen sei; einer ist der Ansicht, man berücksichtige Fahrlässigkeit, und einer ist der Ansicht, man berücksichtige Fahrlässigkeit nicht.
11R. Joḥanan sagte: Alle pflichten bei, daß beim Heiligen die Ausweihung gültigsei, weil die Schatzmeister ihn sogar auf der Straße mahnen. –
12Streiten sie denn nicht auch über das Heilige, es wird ja gelehrt: Hat er den Grundwert gezahlt und das Fünftel nicht, so ist die Ausweihung, wie R. Elie͑zer sagt, gültig, und wie die Weisen sagen, ungültig. Rabbi sagte: Die Ansicht R. Elie͑zers ist einleuchtend beim Heiligenund die Ansicht der Weisen ist einleuchtend beim Zehnten.
13Wenn er nun sagt, die Ansicht R. Elie͑zers sei einleuchtend beim Heiligen, so ist ja zu entnehmen, daß sie auch über den Zehnten streiten, und wenn er sagt, die Ansicht der Weisen sei einleuchtend beim Zehnten, so ist ja zu entnehmen, daß sie auch über das Heilige streiten!? –
14Vielmehr, ist dies gesagt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Joḥanan sagte: Alle pflichten bei, daß beim Heiligen die Ausweihung am Šabbath gültig sei; einerseits, weil es heißt:und du nennst den Šabbath eine Wonne, und andererseits, weil die Schatzmeister ihn auf der Straße mahnen.
15Rami b. Ḥama sagte: Sie sagten. Heiliges könne nicht durch Ackerland ausgelöst werden, weil der Allbarmherzige sagt:er gebe das Geld, und es gehört ihm; darf aber das Fünftel mit Ackerland gezahlt werden?
16Sie sagten, [der Ersatz für] Hebekönne nur mit profanen [Früchten] erfolgen, weil der Allbarmherzige sagt:er soll dem Priester das Heilige geben, was geeignet ist, heilig zu werden; darf aber das Fünftel mit etwas, das nicht profane [Frucht]ist, gezahlt werden?
17Der Zehnt darf nicht durch ein Asemon ausgeweiht werden, denn der Allbarmherzige sagt:du sollst das Geld eingebunden in deine Hand nehmen, nur worauf eine Figursich befindet; darf aber das Fünftel mit einem Asemon gezahlt werden?
18Die Sache ging weiter und kam zu Raba, und er sprach zu ihnen: Die Schrift sagt:dazu, und dies besagt, daß das Fünftel diesemgleiche.
19Rabina sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wer Hebe gestohlen und sie nicht verzehrt hat, muß das Doppeltenach dem Werte der Hebezahlen; hat er sieverzehrt, so muß er zweimal den Stammbetrag und das Fünftel zahlen; einmal den Stammbetrag und das Fünftel von Profanemund einmal den Stammbetrag im Werte der Hebe.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.