Bava Mezia — Blatt 56a

1Sie sagten nämlich, im Notfalle dürfe man Silber durch Kupfer ausweihen, nicht aber, daß es dabei bleibe, vielmehr weihe man es wieder durch Silber aus. Hier heißt es also, im Notfalle dürfe man ausweihen; nur im Notfalle, sonst aber nicht!?

2R. Joseph erwiderte: Obgleich R. Meír bei der Ausweihung erleichternd ist, so ist er dennoch beim Essen erschwerend, denn es wird gelehrt: Demaj zu verkaufen haben sie nur einem Großhändlererlaubt; ein Privatmann aber muß auf jeden Fall den Zehnten entrichten – so R. Meír;

3die Weisen sagen, sowohl ein Großhändler als auch ein Privatmanndürfe es ohne Bedenken verkaufen, einem anderen übersenden oder schenken.

4Rabina wandte ein: Wer [Demaj] von einem Bäcker kauft, darf vom Frischbackenen für das Altbackene und vom Altbackenen für das Frischbackene den Zehnten absondern, sogar von verschiedenen Formen.

5Allerdings vom Altbackenen für das Frischbackene, nach einer Lehre R. Ilea͑js, denn R. Ilea͑j sagte: Woher, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist? Es heißt:ihr sollt seinethalben keine Sünde auf euch laden, wenn ihr das Beste davon abhebt, und wenn es nicht heilig wäre, könnte ja keine Sünde aufgeladen werden; hieraus also, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist.

6Wieso aber darf man dies von verschiedenen Formen, es sollte doch berücksichtigt werden, er könnte [die Hebe] vom Pflichtigen für das Freie und vom Freien für das Pflichtigeabsondern!?

7Abajje sprach: R. Elea͑zar hat mit seinem Einwand recht, und Šemuél hat mit seiner Erwiderung unrecht. R. Elea͑zar erhob einen Einwand hinsichtlich einer mit dem Tode durch den Himmel [belegtenHandlung], und Šemuél erwiderte ihm [mit einer Lehre] über eine mit dem Tode durch das Gericht[belegten Handlung]; vielleicht ist es bei einer mit dem Tode durch das Gericht [belegten Handlung] anders, weil diese strenger ist.

8R. Šešeth hatte unrecht mit seinem Einwand, denn jenesprechen von der Todesstrafe, und R. Šešeth erhob einen Einwand hinsichtlich eines gewöhnlichen Verbotes, denn es heißt:du darfst in deinen Städten nicht essen. Aber in anbetracht des Einwandes R. Šešeths hat R. Joseph mit seiner Erwiderung recht.

9Rabina aber sollte doch, statt gegen ihn einen Einwand [aus der Lehre] vom Bäcker zu erheben, ihm eher eine Stütze [aus der Lehre] vom Brothändler erbringen, denn wir haben gelernt: Wer [Demaj] von einem Brothändler kauft, verzehnte jede Form besonders – so R. Meír.

10Du mußt also erklären: weil ein Brothändler von zwei oder drei Personen kauft, der Bäckeraber, weil er von einer Person kauft.

11Raba sagte: Šemuél hat mit seiner Erwiderung recht; die Todesstrafe ist einmal vorhanden.

12BEI FOLGENDEN DINGEN GIBT ES KEINE ÜBERVORTEILUNG: BEI SKLAVEN, SCHULDSCHEINEN, GRUNDSTÜCKEN UND HEILIGEM. WEGEN DIESER IST WEDER DAS DOPPELTENOCH DAS VIER- ODER FÜNFFACHEZU ZAHLEN; FERNER BRAUCHT WEGEN DIESER DER UNENTGELTLICHE HÜTER NICHT ZU SCHWÖREN UND DER LOHNHÜTER SIE NICHT ZU BEZAHLEN. R. ŠIMO͑N SAGT,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.