Bava Mezia — Blatt 57a
1Darf man nun ihn selbst hervorholenund essen: ist es ebenso als würde man ihn in einen Krug getan haben, und er war ja durch die Schwingegarbe erlaubt worden, oder verliert er sich gegenüber dem Ackerboden? – Dies bleibt unentschieden.
2Raba sagte im Namen R. Ḥasas: R. Ami fragte, ob es bei diesennur keine Übervorteilunggibt, wohl aber eine Aufhebungdes Kaufes, oder auch diese nicht? R. Naḥman sagte: Später sagte R. Ḥasa, R. Ami habe entschieden, bei diesen gebe es nur keine Übervorteilung, wohl aber eine Aufhebung des Kaufes. R. Jona sagte vom Heiligen und R. Jirmeja sagte von Grundstücken, beide im Namen R. Joḥanans, dabei gebe es nur keine Übervorteilung, wohl aber eine Aufhebung des Kaufes.
3Nach demjenigen, der dies vom Heiligen sagt, gilt dies um so mehr von Grundstücken, und nach demjenigen, der dies von Grundstücken sagt, gilt dies vom Heiligennicht. Dies nach Šemuél, denn Šemuél sagte, wenn man Heiliges im Werte einer Mine durch den Wert einer Peruṭa ausgeweiht hat, sei die Ausweihung gültig.
4Dort haben wir gelernt: Wenn das geheiligte [Vieh] gebrechenbehaftet ist, so wird esprofan; er muß aberden Wert ergänzen. R. Joḥanan sagt, es sei profan, nach der Tora, und er müsse den Wert ergänzen, nach ihrerBestimmung; Reš Laqiš aber sagt, auch den Wert ergänzen müsse er nach der Tora. –
5Von welchem Fallewird hier gesprochen; wollte man sagen, vom Betrage der Übervorteilung, wieso sagt Reš Laqiš, daß er nach der Tora den Wert ergänzen müsse, wir haben ja gelernt: bei folgenden Dingen gibt es keine Übervorteilung: bei Grundstücken, Sklaven, Schuldscheinen und Heiligem;
6wollte man sagen, vom Betrage, bei dem der Kauf aufgehoben wird, wieso sagt R. Joḥanan, der Wert müsse nur nach ihrer Bestimmung ergänzt werden, R. Jona sagte ja vom Heiligen, und R. Jirmeja von Grundstücken, beide im Namen R. Joḥanans, dabei gebe es nur keine Übervorteilung, wohl aber eine Aufhebung des Kaufes!? – Tatsächlich vom Betrage, bei dem der Kauf aufgehoben wird, nur wende man R. Joḥanan mit Reš Laqiš und Reš Laqiš mit R. Joḥanan um. –
7Worin besteht ihr Streit? – In einer Lehre Šemuéls. Šemuél sagte, wenn man Heiliges im Werte einer Mine durch den Wert einer Peruṭa ausgeweiht hat, sei die Ausweihung gültig; einer hält von der Lehre Šemuéls, und einer hält nichts von der Lehre Šemuéls.
8Wenn du willst, sage ich: beide halten sie von der Lehre Šemuéls, und ihr Streit besteht in folgendem; einer ist der Ansicht, nur wenn man es ausgeweiht hat, nicht aber dürfe man diesvon vornherein, und einer ist der Ansicht, auch von vornherein.
9Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich vom Betrage der Übervorteilung, auch wende man [ihre Ansichten] nicht um, und sie streiten über die Lehre R. Ḥisdas. Dieser sagt, unter ‘bei diesen gibt es keine Übervorteilung’ sei zu verstehen, bei diesen gelte nicht das Gesetz der Übervorteilung,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.