Bava Mezia — Blatt 57b

1und man könne zurücktreten, auch wenn der Betrag der Übervorteilung nicht vorhanden ist.

2Man wandte ein: Es gibt Wucher und Übervorteilungbei einem Gemeinen, nicht aber gibt es Wucher und Übervorteilung beim Heiligen!? – Diese [Lehre] ist ja nicht bedeutender als unsere Mišna, die wir auf das Gesetz von der Übervorteilung bezogen haben, ebenso ist auch diese zu erklären: Wucher und das Gesetz von der Übervorteilung gibt es bei einem Gemeinen, nicht aber gibt es Wucher und das Gesetz von der Übervorteilung beim Heiligen. –

3Wieso heißt es demnach im Schlußsatze, diesbezüglich sei es beim Profanen strenger als beim Heiligen!? – Dies bezieht sich auf Wucher. – Sollte er doch ebensogut von der Übervorteilung lehren, in dieser Hinsicht sei es beim Heiligen strenger als beim Profanen!? –

4Allerdings ist es beim Profanen strenger als beim Heiligen nur in dieser Hinsicht, sonst aber nicht, aber ist es etwa auch beim Heiligen nur in dieser Hinsicht strenger und sonst nicht!? –

5In welchem Falle kann Wucher beim Heiligen vorkommen; wollte man sagen, wenn der Schatzmeister hundert für hundertundzwanzig verborgt hat, so hat ja der Schatzmeister eine Veruntreuung begangen, und sobald er eine Veruntreuung begangen hat, ist das Geld profan und Eigentum eines Gemeinen!?

6R. Hoša͑ja erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn jemand übernommen hat, Mehlzum Preise von vier [Maß]zu liefern, und der Preis auf drei festgesetzt wordenist. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand übernommen hat, Mehl zum Preise von vier zu liefern, und es auf drei gestiegen ist, so muß er es zum Preise von vier liefern, und wenn zum Preise von drei zu liefern, und es auf vier gefallen ist, so muß er es ebenfalls zum Preise von vier liefern, weil das Heiligtum immer die Oberhand hat.

7R. Papa erklärte: Hier wird von den dem Schatzmeister übergebenen Bausteinengesprochen. Dies nach Šemuél, denn Šemuél sagte, man baute mit profanen und weihte sie nachher.

8WEGEN DIESER IST WEDER DAS DOPPELTE &C. ZU ZAHLEN. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:Bei jedem Eigentumsvergehen, generell; ein Ochs, ein Esel, ein Schaf oder ein Gewand, speziell; und alles, was abhanden kommt, von dem er sagt, wiederum generell;

9dies ist also eine Generalisierung, Spezialisierung und Generalisierung, wobei man sich nach dem Speziellen richte; wie das Speziellgenannte beweglich und selbst Geld ist, ebenso auch alles andere, was beweglich und selbst Geld ist;

10ausgenommen sind Grundstücke, die nicht beweglich sind, ausgenommen sind Sklaven, die Grundstücken gleichen, und ausgenommen sind Schuldscheine, die, obgleich beweglich, nicht selbst Geld sind. Heiliges, denn es heißt:seines Nächsten, seines Nächsten, nicht aber des Heiligtums.

11NOCH DAS VIER- ODER FÜNFFACHE. Weshalb? – Der Allbarmherzige spricht von der Zahlung des Vier- und Fünffachen, nicht aber von der Zahlung des Drei- und Vierfachen.

12FERNER BRAUCHT WEGEN DIESER DER UNENTGELTLICHE HÜTER NICHT ZU SCHWÖREN. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:Wenn jemand seinem Nächsten gibt, generell; Silber oder Geräte, speziell; und es aus seinem Hause gestohlen wird, wiederum generell;

13dies ist also eine Generalisierung, Spezialisierung und Generalisierung, wobei man sich nach dem Speziellen richte; wie das Speziellgenannte beweglich und selbst Geld ist, ebenso auch alles andere, was beweglich und selbst Geld ist;

14ausgenommen sind Grundstücke, die nicht beweglich sind, ausgenommen sind Sklaven, die Grundstücken gleichen, und ausgenommen sind Schuldscheine, die, obgleich beweglich, nicht selbst Geld sind. Heiliges, denn der Allbarmherzige sagt: seines Nächsten, seines Nächsten, nicht aber des Heiligtums.

15DER LOHNHÜTER BRAUCHT NICHT ZU BEZAHLEN. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:Wenn jemand seinem Nächsten gibt, generell; einen Esel, einen Ochsen oder ein Schaf, speziell; oder sonst ein Vieh zur Verwahrung, wiederum generell;

16dies ist also eine Generalisierung, Spezialisierung und Generalisierung, wobei man sich nach dem Speziellen richte; wie das Speziellgenannte beweglich und selbst Geld ist, ebenso auch alles andere, was beweglich und selbst Geld ist;

17ausgenommen sind Grundstücke, die nicht beweglich sind, ausgenommen sind Sklaven, die Grundstücken gleichen, und ausgenommen sind Schuldscheine, die, obgleich beweglich, nicht selbst Geld sind. Heiliges, denn der Allbarmherzige sagt: seines Nächsten, seines Nächsten, nicht aber des Heiligtums.

18FERNER BRAUCHT WEGEN DIESER DER UNENTGELTLICHE HÜTER NICHT ZU SCHWÖREN Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn die Bewohner der Stadt ihre Šeqalim[durch Boten] sandten und sie ihnen gestohlen worden oder abhanden gekommen sind, so leisten diese,

19falls die Hebebereitsentnommen wurde,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.