Bava Mezia — Blatt 58a

1den Schatzmeistern einen Eid; wenn aber nicht, so leisten sie den Bewohnern der Stadt einen Eid, und diese müssen andere Šeqalim entrichten. Finden sie sich später ein, oder bringen die Diebe sie zurück, so sind diese und jene Šeqalimsteuer, ohne ihnen im nächsten Jahre angerechnet zu werden!?

2Šemuél erwiderte: Hier wird von Lohnhütern gesprochen, die schwören müssen, um ihren Lohn zu erhalten. – Wieso müssen sie demnach den Schatzmeistern einen Eid leisten, sie sollten doch den Bewohnern der Stadt einen Eid leisten!? Rabba erwiderte: Sie leisten den Bewohnern der Stadt einen Eid in Gegenwart der Schatzmeister, damit diese sie nicht verdächtigen; oder auch, damit diese sie nicht fahrlässig nennen. –

3Er lehrt ja aber vom Stehlen und Abhandenkommen, und Lohnhüter sind ja für Diebstahl und Abhandenkommen haftbar!? Zugegeben, daß sie nicht ersatzpflichtig sind, aber immerhin sollten sie ihren Lohn verlieren.

4Rabba erwiderte: Gestohlen, durch bewaffnete Räuber, abhanden gekommen, wenn das Schiff im Meere untergegangenist.

5R. Joḥanan erklärte: Hier ist die Ansicht R. Šimo͑ns vertreten, welcher sagt, bei Heiligem, für das [der Eigentümer] haftbar ist, gebe es eine Übervorteilung, und man müsse wegen dessen schwören. –

6Erklärlich ist dies von dem Falle, wenn [vom Gelde] noch nichts abgehoben worden ist, wenn aber [vom Gelde] abgehoben worden ist, ist es ja Heiliges, für das er nicht haftbar ist!? Es wird nämlich gelehrt: Man hebe ab für das Abhandengekommene, das Eingeforderteund das Einzufordernde!?

7Vielmehr, erklärte R. Elea͑zar, dieser Eid ist eine Anordnung der Weisen, damit man mit dem Heiligen nicht leichtfertig umgehe.

8DER LOHNHÜTER SIE NICHT ZU BEZAHLEN. R. Joseph b. Ḥama wies Rabba auf einen Widerspruch hin. Wir haben gelernt, der Lohnhüter brauche nicht zu bezahlen, und dem widersprechend wird gelehrt: Wenn jemand einen Tagelöhner mietet, die [rote] Kuhzu bewachen, Kinder zu bewachen, Saatenzu bewachen, so erhält er keinen Lohn für den Šabbath, daher ist er am Šabbath nicht haftbar.

9Ist er aber auf eine Woche, einen Monat, ein Jahr oder ein Septennium gemietet, so zahle er ihm den Lohn auch für den Šabbath; daher ist er auch am Šabbath haftbar. Doch wohl hinsichtlich der Ersatzleistung!? –

10Nein, hinsichtlich des Verlustes seines Lohnes. – Demnach ist auch im Anfangsatze, in dem er lehrt, er sei am Šabbath nicht haftbar, zu verstehen, hinsichtlich des Verlustes seines Lohnes; aber erhält er denn einen Lohn für den Šabbath, er lehrt ja, daß er ihm keinen Lohn für den Šabbath zahle!? Da schwieg er.

11Darauf sprach er zu ihm: Hast du etwas darüber gehört? Jener erwiderte: R. Šešeth erklärte: wenn er es ihm zugeeignet hat. Ebenso erklärte auch R. Joḥanan: wenn er es ihm zugeeignet hat.

12R. ŠIMO͑N SAGT, BEI HEILIGEM, FÜR DAS [DER EIGENTÜMER] HAFTBAR IST, GEBE ES EINE ÜBERVORTEILUNG, UND FÜR DAS ER NICHT HAFTBAR IST, GEBE ES KEINE ÜBERVORTEILUNG. Ein Jünger rezitierte vor R. Jiçḥaq b. Abba:

13Wegen des Heiligen, für das [der Eigentümer] haftbar ist, ist man schuldig, weil ich dabei lese:und er es Gott ableugnet; und für das er nicht haftbar ist, ist man frei, weil ich dabei lese: und es ableugnet seinem Nächsten.

14Da sprach er zu ihm: Wohin denn,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.