Bava Mezia — Blatt 5b

1und eine Maßregel für eine Maßregel treffen wir nicht. –

2Es sollte ja schon der Umstand berücksichtigt werden, daß es ein Hirt ist, und R. Jehuda sagte, der gewöhnliche Hirt sei nicht [eidesfähig]!? –

3Das ist kein Einwand; das eine, wenn er sein eigenesVieh, und das andere, wenn er fremdes Vieh weidet. Wieso dürften wir, wenn dem nicht so wäre, einem Hirten Vieh übergeben, es heißt ja:du sollst vor einen Blinden kein Hindernis legen!? Vielmehr ist es feststehend, niemand sündige, wenn er nichts davon hat.

4SO SCHWÖRE DER EINE, DASS ER DARAN NICHT WENIGER ALS DIE HÄLFTE HABE &C. Hat er zu schwören über das, was er hat, oder über das, was er nicht hat!? R. Hona erwiderte: Er spreche: ich schwöre, daß ich daran [Besitzrecht] habe, und zwar habe ich daran nicht weniger als die Hälfte. –

5Sollte er doch schwören, daß das ganze ihm gehöre!? – Er erhält ja nicht das ganze. –

6Sollte er doch schwören, daß die Hälfte ihm gehöre!? – Er würde sich selber widersprechen. –

7Auch jetzt widerspricht er sich ja!? – Er sagt: das ganze gehört mir, und nach eurer Auffassung schwöre ich, daß ich [Besitzrecht] daran habe, und zwar habe ich daran nicht weniger als die Hälfte. –

8Wozu ist, wo der eine dasteht und daran hält und der andere dasteht und daran hält, der Schwur überhaupt nötig? R. Joḥanan erwiderte: Dieser Schwur ist eine Verordnung der Weisen, damit nicht jemand das Gewand seines Nächsten anfasse und sage, es gehöre ihm. –

9Sollte man doch sagen: wenn er hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig ist, sei er auch hinsichtlich des Schwures verdächtig!? –

10Wir sagen nicht: wenn jemand hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig ist, sei er auch hinsichtlich des Schwures verdächtig. Wieso sagt der Allbarmherzige, wenn dem nicht so wäre, daß, wenn jemand einen Teil der Forderung eingesteht, er schwören müsse, man sollte doch sagen, wenn er hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig ist, sei er auch hinsichtlich des Schwures verdächtig!? –

11In diesem Falle sucht er nur einen Aufschub, nach der Erklärung Rabbas.

12Dies ist auch zu beweisen, denn R. Idi b. Abin sagte im Namen R. Ḥisdas, wer ein Darlehen abgeleugnet hat, sei als Zeuge zulässig, und wer ein Depositum abgeleugnet hat, sei als Zeuge unzulässig. –

13Wieso lehrte nun Rami b. Ḥama, daß bei den vier Hütern, dem unentgeltlichen Hüter, dem Entleiher, dem Lohnhüter und dem Mieter, [dieses Gesetz] Anwendung finde, wenn sie einen Teil leugnen und einen Teil eingestehen, man sollte doch sagen, wenn sie hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig sind, seien sie auch hinsichtlich des Schwures verdächtig!? –

14In diesem Falle sucht er ebenfalls einen Aufschub, denn er denkt, er werde den Dieb entdecken oder [das verlorene Vieh] auf der Weide finden und es ihm wiederbringen. –

15Wieso ist demnach, wer ein Depositum ableugnet, als Zeuge unzulässig, man sollte doch sagen, er wollte nur einen Aufschub haben, denn er denkt, er werde es suchen und finden!? –

16Die Lehre, wer ein Depositum ableugnet, sei als Zeuge unzulässig, bezieht sich auf den Fall, wenn Zeugen kommen und bekunden, daß um diese Zeit das Depositum in seinem Hause war und er es gewußt, oder daß er es in der Hand hatte. –

17Wieso sagte R. Hona, daß man ihm einen Schwur auferlege, ob es sich nicht in seinem Besitze befinde, man sollte doch sagen, wenn er hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig ist, sei er auch hinsichtlich des Schwures verdächtig!? –

18Hierbei erlaubt er sich dies, da er den Preis ersetzen will.

19R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Er begeht ja das Verbot:du sollst nicht gelüsten!? –

20Darunter verstehen die Leute das Gelüsten ohne Ersatzleistung. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.