Bava Mezia — Blatt 6a

1Wieso sagt R. Naḥman, daß man ihneinen Verleitungseid schwören lasse, man sollte doch sagen, wenn er hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig ist, sei er auch hinsichtlich des Schwures verdächtig!?

2Und wieso lehrte ferner R. Ḥija, daß beideschwören und Zahlung vom Hausherrn erhalten, man sollte doch sagen, wenn sie hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig sind, seien sie auch hinsichtlich des Schwures verdächtig!?

3Und wieso sagte ferner R. Šešeth, daß man ihndrei Eide schwören lasse: daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen habe, daß er sich daran nicht vergriffen habe, und daß es sich nicht in seinem Besitze befinde, man sollte doch sagen, wenn er hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig ist, sei er auch hinsichtlich des Schwures verdächtig!?

4Vielmehr sagen wir nicht, wenn jemand hinsichtlich eines Geldbetrages verdächtig ist, sei er auch hinsichtlich des Schwures verdächtig.

5Abajje erklärte: Hierbei ist berücksichtigt worden, er könnte eine alte Forderung an ihn haben. –

6Demnach sollten sie es doch ohne Schwur erhalten!? –

7Vielmehr, es wird berücksichtigt, er hat vielleicht eine alte zweifelhafte Forderung an ihn. –

8Sollten wir nicht sagen, wer sich wegen eines Zweifels fremdes Geld aneignet, schwöre auch in einem Zweifel!?

9R. Šešeth, Sohn des R. Idi, erwiderte: Die Leute schrecken in einem Zweifel vor einem Schwur zurück, nicht aber schrecken sie in einem Zweifel vor fremdem Gelde zurück. Geld kann man nämlich zurückerstatten, nicht aber kann man einen Schwur rückgängig machen.

10R. Zera fragte: Wie ist es, wenn eineres in unserer Gegenwart an sich reißt? –

11In welchem Falle: schweigt der andere, so gibt er es ja zu, und schreit er, so kann er ja dagegen nichts machen!? –

12In dem Falle, wenn er zuerst geschwiegen hat und nachher schreit; sagen wir, da er geschwiegen hat, habe er es zugegeben, oder aber bekundet er damit, daß er später schreit, daß er nur deshalb geschwiegen habe, weil er dachte: die Rabbanansehen es ja?

13R. Naḥman erwiderte: Komm und höre: Diesgilt nur von dem Falle, wenn beide daran halten, wenn aber das Gewand aus der Hand des einen gekommen ist, so hat, wer vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen. In welchem Falle: wollte man sagen, wie gelehrtwird, so ist es ja selbstverständlich; doch wohl, wenn einer in unserer Gegenwart es an sich gerissen hat. –

14Nein, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie zuerst gekommen waren, als sie beide es hielten, und wir zu ihnen gesagt haben, daß sie gehen und teilen sollen, und sie dann fortgegangen sind, und darauf zurückkommen, und einer es hält; der eine sagt, der andere habe ihm eingestanden, und der andere sagt, er habe es ihm gegen Ersatzabgetreten. Wir sagen zu ihm: bis jetzt hattest du ihn als Räuber verdächtigt, und nun hast du es ihm ohne Zeugenabgetreten!?

15Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich wie gelehrt wird, wenn sie aber vor uns kommen und nur einer von ihnen es hielt und der andere sich anhängt. Und selbst Symmachos, welcher sagt, ein Betrag, über den Zweifel besteht, sei ohne Schwur zu teilen, gibt hierbei zu, daß das Anhängen nichts sei.

16Wenn du entscheidest, wenn einer es in unserer Gegenwart dem anderen entreißt, nehme man es ihm ab, so ist, wenn er es dem Heiligtume weiht, die Weihung ungültig; wie ist es aber, wenn du entscheidest, wenn einer es in unserer Gegenwart dem anderen entreißt, nehme man es ihm nicht ab, wenn einer es dem Heiligtume weiht, ohne es entrissen zu haben?

17Ist es, da der Meister sagte, das Wort dem Höchsten gegenüber gleiche der Übergabe bei einem Gemeinen, ebenso, als hätte er es ihm entrissen,

18oder aber, einstweilen hat er es ihm ja nicht entrissen, und es heißt:wenn jemand sein Haus dem Heiligtume weiht &c., wie sein Haus sich in seinem Besitze befindet, ebenso alles andere, wenn es sich in seinem Besitze befindet, ausgenommen das, was sich nicht in seinem Besitze befindet? –

19Komm und höre:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.