Bava Mezia — Blatt 62a

1es lebe dein Bruder mit dir, gib es ihm zurück, damit er lebe. –

2Wofür verwendet R. Joḥanan [die Worte :] es lebe dein Bruder mit dir? – Diese verwendet er für folgende Lehre: Über den Fall, wenn zwei Personen sich auf dem Wege befinden, und im Besitze des einen sich ein Krug Wasserbefindet, und wenn beide trinken, sie beide sterben, wenn aber der eine, er eine bewohnte Gegend erreichen kann, trug Ben Peṭora vor, lieber sollen beide trinken und sterben, als daß der eine den Tod des anderen sehe. Dann aber kam R. A͑qiba und lehrte: Es lebe dein Bruder mit dir, dein eigenes Leben geht dem Leben deines Nächsten vor.

3Man wandte ein: Hat ihr Vater ihnen Wuchergeld zurückgelassen, so brauchen sie, selbst wenn sie wissen, daß es vom Wucher herrührt, es nicht zurückzugeben. Demnach muß der Vater selber es wohl zurückgeben!? –

4Ihr Vater selber braucht es ebenfalls nicht zurückzugeben, da er aber im Schlußsatze lehren will, daß, wenn er ihnen eine Kuh, ein Gewand oder sonst eine gekennzeichnete Sache zurückgelassen hat, sie sie wegen der Ehre ihres Vaterszurückgeben müssen, so lehrt er es auch im Anfangsatze von diesen. –

5Wieso sind sie dazu wegen der Ehre ihres Vaters verpflichtet, man sollte doch hierbei sagen:einem Fürsten in deinem Volkesollst du nicht fluchen, nur wenn er nach den Werken deines Volkes handelt!? –

6Wie R. Pinḥas im Namen Rabas erklärthat, wenn er Buße getan hat, ebenso auch hierbei, wenn er Buße getan hat. – Wieso befindet sich, wenn er Buße getan hat, [die Sache] bei ihm!? – Wenn er zur Rückgabe nicht kam und gestorben ist.

7Man wandte ein : Räuber und Wucherer müssen, auch wenn sie eingeforderthaben, Rückerstattung leisten. – Was haben Räuber denn einzufordern : haben sie etwas geraubt, so haben sie es ja geraubt, haben sie nichts geraubt, wieso heißen sie Räuber!? – Lies vielmehr: Räuber, das sind nämlich Wucherer, müssen, obgleich sie bereits eingefordert haben, Rückerstattung leisten!? –

8Hierüberstreiten Tannaím, denn es wird gelehrt: R. Neḥemja und R. Elie͑zer b. Ja͑qob befreienden Gläubiger und den Bürgen, weil es für diese hierbeiauch ein Gebotgibt. Welches Gebot? Wahrscheinlich werden sie aufgefordert, eszurückzugeben.

9Demnach ist der erste Tanna der Ansicht, sie brauchen nicht zurückzugeben. – Nein, das Gebot ist, den Schuldschein zu zerreißen. –

10Welcher Ansicht ist er: ist er der Ansicht, der zur Einforderung stehende Schuldschein gelteals eingefordert, so haben sie ja das Verbot bereits übertreten, und gilt er nicht als eingefordert, so haben sie ja nichts getan!? –

11Tatsächlich ist er der Ansicht, der zur Einforderung stehende Schuldschein gelte nicht als eingefordert, nur lehrt er uns damit, daß auch die Verhandlung wesentlichist.

12Dies ist auch einleuchtend, denn wir haben gelernt: Folgende begehen das Verbot: der Gläubiger, der Schuldner, der Bürge und die Zeugen. Allerdings haben jene alle eine Handlung ausgeübt, die Zeugen aber haben ja nichts getan? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß auch die Verhandlung wesentlich ist. Schließe hieraus.

13R. Saphra sagte : In Fällen, in welchen esnach ihrem Rechtevom Schuldner für den Gläubiger eingefordert wird, muß es nach unserem Rechte der Gläubiger dem Schuldnerzurückgeben, und in Fällen, in welchen es nach ihrem Rechte vom Schuldner für den Gläubiger nicht eingefordert wird, braucht es nach unserem Rechte der Gläubiger dem Schuldner nicht zurückzugeben.

14Abajje sprach zu R. Joseph: Ist dies denn eine [stichhaltige] Regel, beim [Leihen] einer Seá gegen eine Seáwird es ja nach ihrem Rechte vom Schuldner für den Gläubiger eingefordert, und nach unserem Rechte braucht es der Gläubiger dem Schuldner nicht zurückzugeben!? Dieser erwiderte: Nach ihrem Rechte kam es in seine Hand wie ein Depositum.

15Rabina sprach zu R. Aši: Bei einem Pfand ohne Abzugwird es ja nach ihrem Rechte vom Schuldner für den Gläubigereingefordert,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.