Bava Mezia — Blatt 62b
1und nach unserem Rechte braucht es der Gläubiger dem Schuldner nicht zurückzugeben!? Dieser erwiderte: Nach ihrem Rechte kam es in seine Hand als Kauf. –
2Was lehrt uns R. Saphra demnach mit seiner Regel: in Fällen, in welchen es nach ihrem Rechte!? – Folgendes lehrt er uns: in Fällen, in welchen es nach ihrem Rechte vom Schuldner für den Gläubiger eingefordert wird, muß es nach unserem Rechte der Gläubiger dem Schuldner zurückgeben, nämlich ausbedungenen Wucher, nach R. Elea͑zar,
3und in Fällen, in welchen es nach ihrem Rechte nicht eingefordert wird, braucht er es nach unserem Rechte nicht zurückzugeben, nämlich vorausgehender Wucherund nachträglicher Wucher.
4ZUM BEISPIEL: WENN JEMAND VON EINEM WEIZEN ZUM PREISE VON EINEM GOLDDENAR FÜR DEN KOR GEKAUFT HAT, UND DIES DER MARKTPREIS WAR &C. Was ist denn dabei, daß er keinen Wein hat,
5es wird ja gelehrt, man dürfe vor der Festsetzung des Marktpreises keinen Lieferungskauf auf Früchte abschließen, und man dürfe es wohl, wenn der Marktpreis festgesetzt worden ist, denn wenn auch dieser keine hat, so hat sie ein anderer!?
6Rabba erwiderte: Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn der Betrag bei ihm als Schuld zurückbleibt.
7Wie gelehrt wird: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Mine zu erhalten hat und nach seiner Tenne kommt und zu ihm sagt: gib mir mein Geld, denn ich will dafür Weizen kaufen, und dieser ihm erwidert: ich habe Weizen, den ich dir geben will, geh, rechne es nach dem jetzigen Marktpreise um, und ich will ihn dir die ganzen zwölf Monate zu diesem Preise liefern, so ist dies verboten; dies ist nicht ebenso, als wenn er den Assarerst dannerhält.
8Abajje sprach zu ihm: Wenn aus dem Grunde, weil er den Assar nicht erst dann erhält, so gilt dies ja nicht nur von dem Falle, wenn er keinen [Wein] hat, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn er solchen hat!? Vielmehr, erklärte Abajje, unsere Mišna ist zu erklären nach einer Lehre, die R. Saphra über den Wucher in der SchuleR. Ḥijas lehrte.
9R. Saphra lehrte nämlich über den Wucher in der Schule R. Ḥijas: Es gibt Handlungen, die an sich erlaubt, und dennoch verboten sind, weil sie beim Wucher als List angewandt werden können. Zum Beispiel: wenn jemand zu seinem Nächsten sagte: borge mir eine Mine, und dieser ihm erwiderte: eine Mine habe ich nicht, aber ich habe für eine Mine Weizen, den ich dir geben will, und nachdem er ihm den Weizen gegeben hat, er ihn ihm zurück für vierundzwanzig Sela͑abkauft. Dies ist an sich erlaubt, jedoch verboten, weil es beim Wucher als List angewandt werden kann.
10Ebenso wird auch hier von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihm sagte: borge mir dreißig Denare, und dieser ihm erwiderte: dreißig Denare habe ich nicht, aber ich habe für dreißig Denare Weizen, den ich dir geben will, und nachdem er ihm für dreißig Denare Weizen gegeben hat, er sie ihm für einen Golddenarzurückkauft. Wenn der Schuldner Wein hat, den er ihm für die dreißig Denare geben kann, so hat er von ihm Früchte erhalten und es ist nichts dabei, wenn er aber keinen Wein hat, so hat er von ihm entschieden Geld erhalten, und dies hat den Anschein des Wuchers.
11Raba sprach zu ihm: Wieso heißt es demnach: ‘gib mir meinen Weizen’, es sollte doch heißen: das Geld für meinen Weizen!? – Lies: das Geld für meinen Weizen. – ‘Den ich verkaufen will’, es sollte doch heißen: den ich dir verkauft habe!? – Lies: den ich dir verkauft habe. – ‘Dein Weizen sei dir bei mir für dreißig Denar angerechnet’, vorher hatte er ja ebenfalls diesen Betrag bei ihm!? – Er meint es wie folgt: für das Geld deines Weizens, den du mir mit dreißig Denaren angerechnet hast,
12sollst du bei mir Wein haben, während er keinen Wein besitzt. – Es heißt ja aber: für einen Golddenar für das Kor, und dies der Marktpreis war!? Vielmehr, sagte Raba, wenn ich sterbe, kommt mir R. Oša͑ja entgegen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.