Bava Mezia — Blatt 63a

1denn ich erkläre die Mišna nach seiner Ansicht;

2R. Oša͑ja lehrte nämlich: Jemand, der von seinem Nächsten eine Mine fordert, geht nach seiner Tenne und sagt zu ihm: gib mir mein Geld, denn ich will dafür Weizen kaufen, und dieser erwidert ihm: ich habe Weizen, den ich dir geben will; geh, rechne ihn nach dem jetzigen Marktpreise um. Später, wenn die Verkaufszeit des Weizensheranreicht, sagt er zu ihm: gib mir meinen Weizen, denn ich will ihn verkaufen und dafür Wein kaufen, und dieser erwidert ihm: ich habe Wein, den ich dir geben will; geh, rechne ihn nach dem jetzigen Marktpreise um.

3Später, wenn die Verkaufszeit des Weinesheranreicht, sagt er zu ihm: gib mir meinen Wein, denn ich will ihn verkaufen und dafür Öl kaufen, und dieser erwidert ihm: ich habe Öl, das ich dir geben will; geh, rechne es nach dem jetzigen Marktpreise um. Dies ist, wenn er sie allebesitzt, erlaubt, wenn aber nicht, verboten. Und unter ‘kaufen’ist zu verstehen, wenn er es für sein Darlehen gekauft hat.

4Raba sagte: Aus der Lehre R. Oša͑jas ist dreierlei zu entnehmen: es ist zu entnehmen, daß man ein Darlehen auf die [zu liefernden] Früchte verrechnen dürfe, und man nicht sage, es sei nicht ebenso als wenn er den Assar gleichzeitig in die Handerhält ; es ist zu entnehmen, daß dies nur dann [erlaubt sei], wenn er siebesitzt ; und es ist zu entnehmen, daß man nach R. Jannaj entscheide,

5welcher sagt, es sei einerlei, ob die [Früchte] selbst oder ihren Kaufpreis.

6Es wurde nämlich gelehrt: Rabh sagt, man dürfe ein Lieferungsgeschäft auf Früchteabschließen, nicht aber auf Geld ; R. Jannaj sagt, es sei einerlei, ob die [Früchte] selbst oder ihren Kaufpreis.

7Man wandte ein: Dies ist, wenn er sie alle besitzt, erlaubt!? R. Hona erwiderte im Namen Rabhs: Wenn er siean sich gezogen hat. – Braucht dies denn gelehrt zu werden von dem Falle, wenn er sie an sich gezogen hat!? – Vielmehr, wenn er ihm eine Ecke angewiesenhat.

8Šemuél erklärte: Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, es sei erlaubt, wenn in einem Falle Wuchervorliegt.

9Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Mine fordert und dieser ihm den Verkauf seines Feldesverpfändet, so ist dies, wenn der Verkäufer die Früchte genießt, erlaubt, und wenn der Käufer die Früchte genießt, verboten; R. Jehuda sagt, auch wenn der Käufer die Früchte genießt, sei es erlaubt.

10R. Jehuda sprach: Einst verpfändete Boëthos, der Sohn Zonins, den Verkauf seines Feldes mit Zustimmung des R. Elea͑zar b. A͑zarja, und der Käufer aß die Früchte. Sie erwiderten ihm: Soll dies ein Beweis sein? Der Verkäufer genoß die Früchte und nicht der Käufer. –

11Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? Abajje erklärte: Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn in einem Falle Wucher vorliegt. Raba erklärte: Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen beim zurückzuerstattenden Wucher.

12Raba sagte : Da nun R. Jannaj gesagt hat,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.