Bava Mezia — Blatt 63b
1es sei einerlei, ob die [Früchte] selbst oder ihren Kaufpreis, so sagen wir auch, es sei einerlei ob ihren Kaufpreis oder die [Früchte] selbst; man darf also auf den Marktpreis ein Lieferungsgeschäft abschließen, auch wenn [der Verkäufer] keine [Früchte]besitzt.
2R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandten gegen Raba ein : Dies ist, wenn er sie alle besitzt, erlaubt, wenn aber nicht, verboten!? Dieser erwiderte: Da ist es ein Darlehen, hierbei aber ein Kauf.
3Rabba und R. Joseph sagten beide : Die Rabbanan sagten deshalb, man dürfe auf den Marktpreis ein Lieferungsgeschäft abschließen, auch wenn er keine [Früchte] besitzt, weil [der Käufer] zu ihm sagen kann: deine Gefälligkeit ist auf Dornen geworfen; ich habe nichts von dir, denn wenn ich Geld in der Hand hätte, würde ich auch in Hini und Šilibillig gekauft haben.
4Abajje sprach zu R. Joseph: Demnach darf man auch eine Seá gegen eine Seáborgen, weil er zu ihm sagen kann: deine Gefälligkeit ist auf Dornen geworfen, würde denn mein Weizen im Speicher gekeimthaben!? Dieser erwiderte: Da ist es ein Darlehen, hierbei aber ein Kauf.
5R. Ada b. Ababa sprach zu Raba: Er müßte ja dem Vermittler Provisionzahlen!? Dieser erwiderte: Er hat sie ihm zu geben. R. Aši erwiderte: Das Geld eines Menschen besorgt ihm die Vermittlung.
6Rabba und R. Joseph sagten beide : Wenn jemand Geld auf den ersten Marktpreiszahlt, so muß er in der Tenneerscheinen. –
7Wozu, wenn um dadurch zu eignen, so eignet er ja nicht, und wenn um mit dem Fluche belegtzu werden, so wird er ja mit dem Fluche belegt, auch wenn er da nichterscheint !? –
8Tatsächlich um mit dem Fluche belegt zu werden, denn wenn jemand Geld auf den ersten Marktpreis zahlt, zahlt er es an zwei oder drei Personen; wenn er da erscheint, so verläßt [der Verkäufer] sich darauf, wenn aber nicht, so kann er sagen: ich dachte, du hast schönere Früchte als meine gefunden und diese genommen.
9R. Aši sagte: Da du nun erklärst, weil er sich dann auf ihn verläßt, so gilt dies auch von dem Falle, wenn er ihn auf der Straße trifft und zu ihm sagt, er verlasse sich darauf.
10R. Naḥman sagte : Die Regel heim Wucher ist : wenn es eine Belohnung für das Warten ist, so ist es verboten. Ferner sagte R. Naḥman : Wenn jemand einem Wachshändler Geld gibt, und [das Wachs] zu vierverkauft wird, und dieser zu ihm sagt: ich gebe dir fünf, so ist dies, wenn er es besitzt, erlaubt, und wenn er es nicht besitzt, verboten. –
11Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn [der Verkäufer] Lieferantenin der Stadt hat; man könnte glauben, da er solches in der Stadt zu erhalten hat, sei dies ebenso, als würde jemand gesagt haben: bis mein Sohn kommt, oder: ich den Schlüssel finde, so lehrt er uns, daß es, da er es noch nicht eingefordert hat, ebenso ist, als hätte er keines.
12Ferner sagte R. Naḥman : Wer von seinem Nächsten Münzen geborgt hat und mehr findet, muß, wenn es ein Betrag ist, um den man irren kann, sie ihm zurückgeben, wenn aber nicht, so hat er ihm ein Geschenk gemacht. –
13Welcher heißt ein Betrag, um den man irren kann? R. Aḥa, Sohn des R. Joseph, erwiderte :
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.