Bava Mezia — Blatt 65a

1weil es einem lieb ist, daß sein Sklave nicht müßig gehe.

2Jener entgegnete: Dies nur, wenn er von ihm nichts zu fordern hat, der Meister aber hat ja von ihnen Geld zu fordern, somit hat dies den Anschein des Wuchers. R. Jose b. Minjomi sagte nämlich im Namen R. Naḥmans: Obgleich sie gesagt haben, wer im Hofe seines Nächsten ohne dessen Wissen wohnt, brauche ihm keine Miete zu zahlen, so muß er ihm aber, wenn er ihm Geld geborgt hat und in seinem Hofe wohnt, wohl Miete zahlen. Dieser erwiderte: Ich trete nun zurück.

3Abajje sagte: Wenn jemand von seinem Nächsten einen Zuz Wucher fordert, und dieser ihm, wo auf dem Markte vier Maß Weizen für einen Zuz verkauft wurden, dafür fünf gibt, so werden ihm bei der Zurücknahmevierabgenommen, denn jener hat sie ihm nur billigergegeben. Raba aber sagte, es werden ihm fünf abgenommen, denn sie sind von Anfang an als Wucher in seine Hand gekommen.

4Ferner sagte Abajje: Wenn jemand von seinem Nächsten vier Zuz Wucher fordert und dieser ihm dafür ein Gewand gibt, so werden ihm bei der Zurücknahme vier Zuz abgenommen und nicht das Gewand. Raba aber sagte, es werde ihm das Gewand abgenommen, damit man nicht sage, das Gewand, das er anhat, komme vom Wucher.

5Raba sagte: Wenn jemand von seinem Nächsten zwölf Zuz Wucher fordert und ihm dafür einen Hof, der für zehn vermietet zu werden pflegt, für zwölf vermietet, so werden ihm bei der Zurücknahme zwölf abgenommen.

6R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina : Sollte er doch sagen : ich vermietete ihn dafür, um einen Gewinn zu erzielen, jetzt aber, wo ich keinen Gewinn erziele, will ich den Mietzins, den alle Welt mir zahlt!? – Jener kann erwidern: du bist darauf eingegangen.

7MAN DARF AUF DEN MIETPREISAUFSCHLAGEN, NICHT ABER AUF DEN KAUFPREIS; ZUM BEISPIEL: WENN JEMAND EINEN HOF VERMIETET UND [ZUM MIETER] SAGT: WENN DU MIR [DIE MIETE] SOFORT BEZAHLST, SO HAST DU IHN FÜR ZEHN SELA͑ JÄHRLICH, WENN ABER MONATLICH, SO HAST DU MIR EINEN SELA͑ FÜR DEN MONAT ZU ZAHLEN, SO IST DIES ERLAUBT; WENN ABER JEMAND EIN FELD VERKAUFT UND [ZUM KÄUFER] SAGT: WENN DU ES MIR SOFORT BEZAHLST, SO HAST DU ES FÜR TAUSEND ZUZ, WENN ABER ZUR ERNTEZEIT, FÜR ZWÖLF MINEN, SO IST DIES VERBOTEN.

8GEMARA. Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze? – Rabba und R. Joseph sagten beide, die Miete ist erst nachher zu zahlen, und da für diesendie Fälligkeitszeit noch nicht herangereicht ist, so ist dieskein Wartegeld, sondern der richtige Wert, und wenn er ihm sagt, daß, wenn er ihm sofort zahlt, er es ihm für zehn Sela͑ vermiete, so läßt er ihm billiger;

9im Schlußsatze aber, wo es sich um einen Kauf handelt, und er Zahlung sofort zu erhalten hat, ist dies Wartegeld und daher verboten. Raba sagte: Die Rabbanan haben über diese Sachenachgedacht und dies auf eine Schriftstelle gestützt :wie ein Mietling von Jahr zu Jahr, die Miete dieses Jahres ist erst im folgenden Jahre zu zahlen.

10WENN ABER ZUR ERNTEZEIT, FÜR ZWÖLF MINEN, SO IST DIES VERBOTEN. R. Naḥman sagte : Der Zielverkaufist erlaubt.

11Rami b. Ḥama wandte gegen R. Naḥman ein, und wie manche sagen, wandte es R. U͑qaba b. Ḥama gegen R. Naḥman ein: Wenn aber zur Erntezeit, für zwölf Minen, so ist dies verboten!? Dieser erwiderte: Da hat er dies vereinbart, hierbeihat er dies nicht vereinbart.

12R. Papa sagte : Mein Zielverkaufist entschieden erlaubt, denn mein Met wird nicht verdorben, das Geld brauche ich ebenfalls nicht, und nur aus Gefälligkeit für den Käufer tue ich dies.

13R. Šešeth, Sohn des R. Idi, sprach zu R. Papa: Was veranlaßt dich, Meister, dich nach dir zu richten, richte dich nach ihnen. Hätten sie Geld, so würden sie ihn zum jetzigen Preise kaufen, jetzt aber, wo sie kein Geld haben, müssen sie ihn zum teuereren Preise von später kaufen.

14R. Ḥama sagte : Mein Zielverkaufist entschieden erlaubt,

15weil es ihnen lieb ist, daß es in meinem Besitzeverbleibe, denn wo sie hinkommen, wird ihnen der Zoll erlassen und der Markt frei gemacht.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.