Bava Mezia — Blatt 65b

1Die Halakha ist wie R. Ḥama ; die Halakha ist ferner wie R. Elea͑zar ; und die Halakha ist wie R. Jannaj, welcher sagt, einerlei ob die [Früchte] selbst oder ihren Kaufpreis.

2WENN JEMAND SEIN FELD VERKAUFT UND [DER KÄUFER] IHM EINEN TEIL DES GELDES GIBT, UND JENER ZU IHM SAGT : SOBALD DU WILLST, BRINGE MIR DAS GELD UND NIMM DEINES, SO IST DIES VERBOTEN. WENN JEMAND EINEM [GELD] AUF SEIN FELD BORGT, UND ZU IHM SAGT: WENN DU ES MIR VON JETZT AB BIS NACH DREI JAHREN NIGHT BEZAHLST, GEHÖRE ES MIR, SO GEHÖRT ES IHM. SO TAT BOËTHOS, DER SOHN ZONINS, MIT ZUSTIMMUNG DER WEISEN.

3GEMARA. Wer genießtdie Früchte; R. Hona sagt, der Verkäufer genieße die Früchte; R. A͑nan sagt, die Früchte werden deponiert. Sie streiten aber nicht; einer spricht von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: wenn du [das Geld] bringst, so eignestdu es; und einer spricht von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: wenn du [das Geld] bringst, so eignest du es von jetzt ab.

4R. Saphra lehrte über den Wucher in der Schule R. Ḥijas: Zuweilen ist esbeiden erlaubt, zuweilen ist es beiden verboten, zuweilen ist es dem Verkäufer erlaubt und dem Käufer verboten, und zuweilen ist es dem Käufer erlaubt und dem Verkäufer verboten.

5Raba erklärte es hinterher. Zuweilen ist es beiden erlaubt, wenn er zu ihm sagt: eigne im Betrage deiner Zahlung; zuweilen ist es beiden verboten, wenn er zu ihm sagt: wenn du [das Geld] bringst, eignest du es von jetzt ab;

6zuweilen ist es dem Verkäufer erlaubt und dem Käufer verboten, wenn er zu ihm sagt: wenn du [das Geld] bringst, eignest du es; zuweilen ist es dem Käufer erlaubt und dem Verkäufer verboten, wenn er zu ihm sagt: eigne es von jetzt ab, und mein Geld verbleibe bei dir als Darlehen. –

7Wer lehrte, es sei beidenverboten? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte : Es ist nicht R. Jehuda, denn R. Jehuda sagt, es sei erlaubt, wenn in einem Falle Wucher vorliegt.

8Wenn jemand einem ein Haus oder ein Feld verpfändet, und dieser zu ihm sagt: wenn du es verkaufen willst, so verkaufe es nur mir für diesen Preis, so ist dies verboten; wenn aber: für den Wert, so ist es erlaubt. –

9Wer lehrte, es sei verboten, wenn er sagt: für diesen Preis? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Es ist nicht R. Jehuda, denn R. Jehuda sagt, es sei erlaubt, wenn in einem Falle Wucher vorliegt.

10Wenn jemand einem ein Haus oder ein Feld verkauft und zu ihm sagt: sobald ich Geldhabe, gibst du es mir zurück, so ist diesverboten; wenn aber [der Käufer sagt:] sobald du Geld hast, gebe ich es dir zurück, so ist es erlaubt. – Wer lehrte dies? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte : Es ist nicht R. Jehuda, denn R. Jehuda sagt, es sei erlaubt, wenn in einem Falle Wucher vorliegt. –

11Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze? Raba erwiderte: Im Anfangsatze machte er es nicht von seinem Beliebenabhängig, im Schlußsatze machte er es von seinem Belieben abhängig.

12Einst verkaufte jemand an einen ein Grundstück ohne Haftung; als er darauf merkte, daß dieser betrübt war, sprach er zu ihm : Weshalb bist du betrübt, sollte es dir weggenommen werden, so ersetze ich dir mit dem Bestenauch die Melioration und die Früchte.

13Darauf sprach Amemar:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.