Bava Mezia — Blatt 67b
1wie bei Erwachsenen.
2Raba, Sohn des R. Joseph, sagte im Namen Rabas : Von einem verpfändeten [Grundstücke] darf man in Orten, wo es zurückgegeben wird, [die Früchte] nur gegen Abzuggenießen ; ein Gelehrteraber darf sie auch gegen Abzug nicht genießen. – Auf welche Weise darf er sie nun genießen? – Bei Befristung. –
3Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, mit Befristung sei es erlaubt, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, mit Befristung sei es verboten!? Es wurde nämlich gelehrt: Über die Befristung streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, mit Befristung sei es erlaubt, und einer sagt, mit Befristung sei es verboten. – Was heißt Befristung? – Wenn er zu ihm sagt: fünf Jahre genieße ich den ganzen Fruchtertrag ohne Abzug, von da ab werde ich ihn dir schätzen.
4Manche sagen: Ohne Abzug ist es immer verboten, befristet heißt vielmehr, wenn er zu ihm sagt: fünf Jahre genieße ich den ganzen Fruchtertrag gegen Abzug, von da ab werde ich ihn dir schätzen. –
5Wer es im ersten Falle verbietet, erlaubt es im zweiten Falle; in welchem Falle aber ist der Fruchtgenuß erlaubt nach dem, der es im zweiten Falle verbietet? – Erlaubt ist er bei einer in Sura üblichen Verpfändung, bei der wie folgt geschrieben wird : Nach Ablauf dieser Jahregeht das Grundstück ohne Zahlung zurück.
6R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagten beide : Von einem verpfändeten [Grundstücke] kann in Orten, wo es zurückgegeben wird, ein Gläubiger[seine Schuld] nicht einfordern, der Erstgeboreneerhält davon nicht das Doppelte, und [die Schuld] verfälltim Siebentjahre.
7In Orten aber, wo es nicht zurückgegeben wird, kann ein Gläubiger davon [seine Schuld] einfordern, der Erstgeborene erhält davon das Doppelte, und [die Schuld] verfällt nichtim Siebent jähre.
8Ferner sagte Mar “Zuṭra im Namen R. Papas: In Orten, wo das verpfändete [Grundstück] zurückgegeben wird, gebe er ihm zurück selbst die Datteln von der Matte; hat er sie aber bereits in Körbe getan, so hat er sie geeignet. Nach demjenigen aber, welcher sagt, der Käufer eigne durch seine Gefäße, auch wenn sie sich beim Verkäufer befinden, hat er sie geeignet, auch wenn er sie noch nicht in Körbe getan hat.
9Klar ist der Fall, wenn er in einem Orte, wo es zurückgegeben wird, sagt, er werde esnicht zurückgeben; er sagte ja, er werde es nichtzurückgeben; wie ist es aber, wenn er in einem Orte, wo es nicht zurückgegeben wird, sagt, er werde es zurückgeben: muß er ihm dies zueignenoder nicht?
10R. Papa sagt, er brauche es ihm nicht zuzueignen; R. Šešeth, Sohn des R. Idi, sagt, er müsse es ihm zueignen. Die Halakha ist, er müsse es ihm zueignen.
11Sagt er : ich gehe Geldholen, so darf [der Gläubiger die Früchte] nicht mehr genießen; sagt er aber: ich gehe mich bemühen und Geld holen, so darf sie dieser, wie Rabina sagt, genießen, und wie Mar Zuṭra, Sohn des R. Mari, sagt, nicht mehr genießen. Die Halakha ist, er darf sie nicht mehr genießen.
12R. Kahana, R. Papi und R. Aši genossen [keine Früchte]bei Abzug; Rabina genoß sie bei Abzug wohl.
13Mar Zuṭra sprach: Was ist der Grund desjenigen, der sie bei Abzug genoß? Weil es sich hierbei wie beim Erbbesitzfeldeverhält. Beim Erbbesitzfelde hat erja einen großen Fruchtertrag, dennoch sagt der Allbarmherzige,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.