Bava Mezia — Blatt 68a
1daß er es mit vier Zuzauslöse, ebenso ist diesauch hierbei erlaubt.
2Derjenige aber, der es verbietet, kann dir erwidern: das Erbbesitzfeld ist Heiliges, [dessen Nießbrauch] der Allbarmherzige von der Auslösung abhängig gemacht hat, hierbei aber ist es ein Leihgeschäft, und es hat den Anschein des Wuchers.
3R. Aši sagte: Die Greise von Matha Meḥasja sagten mir, die gewöhnliche Verpfändungwährt ein Jahr. In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Wenn [der Gläubiger die Früchte] ein Jahr genossen hat, kann er ihn abfinden, wenn aber nicht, kann er ihn nicht abfinden.
4Ferner sagte R. Aši: Die Greise von Matha Metas ja erklärten mir, weshalb es Pfand heißt: weil es bei ihm ruht. – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Hinsichtlich des Retraktrechtes.
5Raba sagte: Die Halakha ist nicht zu entscheiden nach dem Brauche der Paponäer beim Zielverkaufe, noch nach dem Brauche der Mahozäer bei Schuldscheinen, noch nach dem Brauche der Narašäer bei der Pacht.
6Der Paponäer beim Zielverkaufe : beim Zielverkaufe R. Papas.
7Der Mahozäer bei Schuldscheinen: sie schlagen den Gewinn zum Stammbetrageund schreiben esin den Schuldschein. Wer sagt denn, daß ein Gewinn vorhanden sein wird!?
8Mar, der Sohn Amemars, sprach zu R. Aši: Mein Vater tut dies, und wenn siezu ihm kommen, glaubter ihnen. Dieser erwiderte: Allerdings wenn er selbst da ist, wie ist es aber, wenn er stirbt und der Schuldschein den Waisen zufällt? Dies war wie ein vom Machthaber ausgehendes Versehen, und die Seele Amemars kehrte zur Ruhe ein.
9Der Narašäer bei der Pacht: sie schreibenwie folgt: dieser hat an jenen sein Grundstück verpfändet und es wieder von ihm gepachtet. Wann hat er es denn geeignet, daß er es überlassen könnensollte!?
10Jetzt aber schreibt man wie folgt: er hat es von ihm geeignet und lange Zeit gehalten, und nun an ihn verpachtet. Dies ist erlaubt, um vor den Darlehensuchenden die Tür nicht zu schließen. Dies ist aber nichts.
11MAN DARF NICHT EINEN KRÄMER AUF HALBEN GEWINNEINSETZEN; FERNER DARF MAN NICHT [EINEM HÄNDLER] GELD ZUM ANKAUFE VON FRÜCHTEN AUF HALBEN GEWINNGEBEN, ES SEI DENN, MAN ZAHLT IHM GLEICH EINEM LOHNARBEITER EINEN LOHN.
12MAN DARF NICHT HÜHNER AUF HALBEN GEWINN BRÜTENLASSEN, AUCH NICHT KÄLBER UND FÜLLEN AUF HALBEN GEWINN SCHÄTZEN, ES SEI DENN, MAN BEZAHLT IHMMÜHEWALTUNG UND FÜTTERUNG.
13MAN DARF ABER KÄLBER UND FÜLLEN AUF HALBEN GEWINN ZUR ZÜCHTUNG ÜBERNEHMEN, BIS SIE EIN DRITTEL HERANWACHSEN, ODER ESEL, BIS SIE LASTFÄHIG SIND.
14GEMARA. Es wird gelehrt: Gleich einem müßigen Lohnarbeiter. – Was heißt: einem müßigen Lohnarbeiter?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.