Bava Mezia — Blatt 68b
1Abajje erwiderte: Einem Arbeiter, der sich seiner Berufsarbeit müßigt.
2Und beides ist nötig. Würde er es nur von einem Krämer gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur für einen Krämer sei der Lohn eines müßigen Lohnarbeiters ausreichend, weil er nicht viel Mühe hat, für [einen Händler] aber, dem man Geld zum Ankauf von Früchten gibt, der viel Mühe hat, sei der Lohn eines müßigen Lohnarbeiters nicht ausreichend.
3Und würde er es nur von [einem Händler], dem man Geld zum Ankauf von Früchten gibt, gelehrt haben, so könnte man glauben, nur für diesen sei der Lohn eines müßigen Lohnarbeiters erforderlich, weil er viel Mühe hat, für einen Krämer aber, der nicht viel Mühe hat, sei auch eine Kleinigkeit ausreichend, wenn er bei ihm etwas in Tunke eintaucht oder mit ihm eine Dörrfeige ißt, so sei dies sein Lohn. Daher ist beides nötig.
4Die Rabbanan lehrten: Wieviel beträgt sein Lohn? – Ob viel oder wenig– so R. Meír. R. Jehuda sagt, wenn er bei ihm nur etwas in Tunke eintaucht oder mit ihm eine Dörrfeige ißt, sei diessein Lohn. R. Šimo͑n b. Joḥaj sagt, er müsse ihm den vollständigen Lohnbezahlen.
5Die Rabbanan lehrten : Man darf weder Ziegen noch Schafe noch sonst etwas, was frißt und nichts tut, auf halben Gewinn schätzen;
6R. Jose b. R. Jehuda sagt, man dürfe Ziegen schätzen, weil sie Milch geben, Schafe, weil sie Schur-, Schwemm- und Rupfwollegeben, eine Henne, weil sie arbeitetund frißt. –
7Reicht denn nach dem ersten Autor die Schur und die Milch nicht als Lohn für die Mühewaltung und das Futter!? – Über Schur und Milch streitet niemand, sie streiten nur über Molkeund Wollreste;
8der erste Autor ist der Ansicht des R. Šimo͑n b. Joḥaj, welcher sagt, er müsse ihm den vollständigen Lohnzahlen, und R. Jose b. R. Jehuda ist der Ansicht seines Vaters, welcher sagt, wenn er bei ihm nur etwas Tunke eintaucht oder mit ihm eine Dörrfeige ißt, sei dies sein Lohn.
9Die Rabbanan lehrten: Eine Frau darf an ihre Genossin eine Henne um zwei Küchlein vermieten. Wenn eine Frau zu ihrer Genossin sagt: ich gebe die Henne, du gibst die Eier, und wir teilen beide die Küchlein, so ist dies nach R. Jehuda erlaubt und nach R. Šimo͑n verboten. –
10Ist denn nach R. Jehuda nicht der Lohn für die Mühewaltung und das Futter erforderlich!? – Sie hat dafür die angebrüteten Eier.
11Die Rabbanan lehrten: In Orten, wo es üblich ist, einen Lohn für das Umhertragen der Tierezu zahlen, zahle man ihn; man ändere nicht vom Ortsbrauche. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man schätze das Kalb zusammen mit der Mutter, das Füllen zusammen mit der Mutter, selbst in Orten, wo es üblich ist, einen Lohn für das Umhertragen der Tiere zu zahlen. –
12Ist denn nach R. Šimo͑n b. Gamliél kein Lohn für die Mühewaltung und das Futter zu zahlen!? – Er hat dafür den Mist. Und jener!? – Den Mist gibt man preis.
13R. Naḥman sagte: Die Halakha ist wie R. Jehuda; die Halakha ist wie R. Jose b. Jehuda ; und die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél.
14Gegen die Söhne des R. I͑liš wurde ein Scheinvorgelegt, in dem geschrieben stand: die Hälfte am Gewinne und die Hälfte am Verluste. Da sprach Raba: R. I͑liš war ein bedeutender Mann und dürfte niemand mit Verbotenem gefüttert haben; entweder [entfiel für den einen]die Hälfte am Gewinne und zwei Drittel am Verluste,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.