Bava Mezia — Blatt 69b
1In diesem Fallesolltest du es ihm erst recht mitteilen. Hierauf fragte er ihn: Kann man denn gutes Geld nehmen und fehlerhaftes zurücklassen?
2Jener erwiderte: Nein. Da sprach er: Beim Weine aber weiß alle Welt, daß mancher schmackhaft und mancher nicht schmackhaft ist.
3Der Text. R. Naḥman sagte: Geld gilt als geteilt; dies aber nur in dem Falle, wenn es ganz aus guten oder ganz aus gewichtigenbesteht, nicht aber, wenn aus guten und gewichtigen.
4R. Ḥama vermietete[Geld], einen Zuz für eine Kupfermünzefür den Tag; darauf ging sein ganzes Geld zugrunde. Er glaubte, es sei nicht anderes als eine Schaufel. Dies ist aber nichts; eine Schaufel wird in natura zurückgegeben und die Abnutzung ist kenntlich, Geld aber wird nicht in natura zurückgegeben und die Abnutzung ist nicht kenntlich.
5Raba sagte : Man darf zu seinem Nächsten sagen : da hast du vier Zuzund borge jenem Geld; die Tora hat nur den Wucher verboten, der [direkt] vom Schuldner zum Gläubiger gelangt. Ferner sagte Raba: Man darf zu seinem Nächsten sagen: da hast du vier Zuz und sage jenem, daß er mir Geld borge; er hat nur einen Lohn für die Befürwortung erhalten.
6So nahm Abba Mar, Sohn des R. Papa, Wachsscheiben von den Wachshändlern an, und sagte zu seinem Vater, daß er ihnen Geld borge. Darauf sprachen die Jünger zu R. Papa : Der Sohn des Meisters ißt Wucher! Er erwiderte ihnen: Solchen Wucher mag er essen; die Tora hat nur den Wucher verboten, der [direkt] vom Schuldner zum Gläubiger gelangt, er aber erhielt nur einen Lohn für die Befürwortung, und dies ist erlaubt.
7MAN DARF EINE KUH, EINEN ESEL UND ALLES, WAS FRISST UND ARBEIT VERRICHTET, AUF TEILUNG SCHÄTZEN. IN ORTEN, WO ES ÜBLICH IST, DIE JUNGEN ZU TEILEN, TEILE ER SIE, UND WO ES ÜBLICH IST, SIE GROSSZUZIEHEN, ZIEHE ER SIE GROSS.
8R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, MAN SCHÄTZE EIN KALB MIT SEINER MUTTERUND EIN FÜLLEN MIT SEINER MUTTER; FERNER DARF MAN AUF SEIN FELD VORSCHIESSEN, OHNE WUCHER ZU BEFÜRCHTEN.
9GEMARA. Die Rabbanan lehrten : Man darf auf sein Feld vorschießen, ohne Wucher zu befürchten; wenn beispielsweise jemand von seinem Nächsten ein Feld für zehn Kor Weizen für das Jahr pachtet und zu ihm sagt : gib mir zweihundert Zuz, ich will es meliorieren, und ich gebe dir zwölf Kor für das Jahr, so ist dies erlaubt.
10Man darf aber nicht auf einen Laden oder auf ein Schiff vorschießen.
11R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Zuweilen darf man auch auf einen Laden vorschießen, nämlich um diesen mit Malereien zu verzieren, und auf ein Schiff, um für dieses einen Mast anzufertigen. Einen Laden mit Malereien zu verzieren, denn die Leute wünschen dies, und er erzielt einen höheren Gewinn; einen Mast für ein Schiff, denn, wenn der Mast schöner ist, bringt es einen höheren Gewinn.
12Bei einem Schiffe, sagte Rabh, sind Lohn und Entschädigung[zulässig]. R. Kahana und R. Aši sprachen zu Rabh : Wenn Lohn, keine Entschädigung, und wenn Entschädigung, keinen Lohn!? Da schwieg Rabh.
13R. Šešeth sprach: Hat er nicht von folgender Lehre gehört? Obgleich sie gesagt haben, daß man kein eisernes Viehvon Jisraéliten, sondern nur von Nichtjuden pachten dürfe, so sagten sie dennoch, daß, wenn jemand seinem Nächsten eine Kuh einschätzt, und dieser zu ihm sagt: deine Kuh sei mir mit dreißig Denar angerechnet, und ich will dir einen Sela͑ für den Monat [Miete] zahlen, dies erlaubt sei, weil er sie nicht in Geld umgerechnet hat!? –
14Hat er sie denn nicht umgerechnet!? R. Šešeth erwiderte: Er hat sie nicht für die Dauer ihres Lebens in Geld umgerechnet, sondern nach ihrem Tode.
15R. Papa sagte: Die Halakha ist: Bei einem Schiffe sind Lohn und Entschädigung [zulässig].
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.