Bava Mezia — Blatt 70a
1Bei den Schiffernist es Brauch : Lohn beim Anziehenund Entschädigung beim Zerbrechen. – Hängt es denn vom Brauche ab!? – Mit dem Brauche [übereinstimmend]lehrt auch eine Barajtha.
2R. A͑nan sagte im Namen Šemuéls: Geld von Waisen darf man auf Wucher verleihen. R. Naḥman sprach zu ihm: Darf man sie denn, weil sie Waisen sind, mit Verbotenem füttern!? Waisen, die das genießen, was nicht ihnen gehört, mögen zu dem gehen, der sie zurückgelassen hat. Darauf sprach er zu ihm: Erzähle mir immerhin, wie die Sache sich zugetragenhat.
3Jener erwiderte: Ein Kessel der Kinder Mar U͑qabas befand sich bei Meister Šemuél, und dieser wog ihn bei der Übergabeund wog ihn bei der Zurücknahme; er nahm Lohn und nahm Entschädigung. Wenn Lohn, [sollte er] keine Entschädigung [nehmen], und wenn Entschädigung, keinen Lohn!?
4Dieser erwiderte: Dies ist auch für Bärtigeerlaubt, da er die Entwertungdes Kupfers trug, denn je mehr das Kupfer gebrannt wird, um so weniger ist es wert.
5Rabba b. Šila sagte im Namen R. Ḥisdas, und wie manche sagen, Rabba, Sohn des R. Joseph b. Ḥama, im Namen R. Šešeths : Waisengelder darf man verleihen nahe dem Gewinne und fern dem Verluste.
6Die Rabbanan lehrten: [Eine Beteiligung] nahe dem Gewinne und fern dem Verluste ist für den Frevler; nahe dem Verluste und fern dem Gewinne ist für den Frommen; bei dem gleich nahe und beidem gleich fern ist für jedermann.
7Rabba sprach zu R. Joseph : Was machen wir mit dem Gelde der Waisen? Dieser erwiderte: Man deponiere es bei Gericht und gebe ihnen einzelne Zuz. Jener entgegnete: Das Kapital wird ja aufgezehrt!?
8Dieser fragte: Wie würde es der Meister machen? Jener erwiderte: Man mache einen Menschen ausfindig, der Bruchgoldhat, von dem man es [als Unterpfand] nehme, und ihm gebe man [das Geld] zu einem Geschäfte nahe dem Gewinne und fern dem Verluste. Eine fertige Sache nehme man aber nicht, denn es ist vielleicht bei ihm nur deponiert worden, und der Eigentümer könnte kommen, ein Zeichen angeben und es wegnehmen.
9R. Aši sprach: Allerdings wenn man einen Bruchgold besitzenden Menschen ausfindig macht, wenn man aber keinen Bruchgold besitzenden Menschen ausfindig macht, sollte das Geld der Waisen aufgezehrt werden!? Vielmehr, erklärte R. Aši, mache man einen Menschen ausfindig, dessen Güter ruhigliegen, der Vertrauen genießt, auf die Vorschriften der Tora achtet und kein Anathema der Rabbanan auf sich nehmen würde, und übergebe ihm [das Geld] vor Gericht:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.