Bava Mezia — Blatt 6b
1Einst stritten zwei Leute über eine Badeanstalt, der eine sagte, sie gehöre ihm, und der andere sagte, sie gehöre ihm; da weihte es der eine dem Heiligtume. Darauf mieden esR. Ḥananja, R. Oša͑ja und alle Rabbanan. Da sprach R. Oša͑ja zu Rabba: Wenn du zu R. Ḥisda nach Kaphri gehst, so frage es ihn.
2Als er nach Sura kam, sprach R. Hamnuna zu ihm: Dies ist aus einer Mišna zu entnehmen: Bei einem zweifelhaften Erstgeborenen, ob bei dem eines Menschenoder dem eines Tieres, eines reinenoder eines unreinen, hat derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen. Hierzu wird gelehrt, daß es zur Schur und zur Arbeit verboten sei.
3[Das Erstgeborene] nimmt man ja, wenn der Priester es eingehascht hat, ihm nicht ab, denn er lehrt, wer vom anderen fordert, habe den Beweis zu erbringen, dennoch ist es, wenn er es nicht eingehascht hat, zur Schur und zur Arbeit verboten.
4Rabba erwiderte ihm: Du sprichst von der Heiligkeit des Erstgeborenen? Tatsächlich, kann ich dir erwidern, nimmt man es, wenn der Priester es eingehascht hat, ihm ab, dennoch ist es zur Schur und zur Arbeit verboten, weil es bei einer Heiligkeit, die von selberkommt, anders ist.
5R. Ḥananja sprach zu Rabba: Es gibt eine Lehre als Stütze für dich: Die Zweifelhaftenkommen mit in den Pferch, um verzehntetzu werden.
6Wieso kommen sie mit in den Pferch, wenn man sagen wollte, wenn der Priester sie eingehascht hat, nehme man sie ihm nicht ab, es ergibt sich ja, daß [der Eigentümer] sich mit dem Gelde des Priesters befreit!?
7Abajje sprach zu ihm: Wenn nur dies, so ist dies keine Stütze für den Meister, denn hier handelt es sich um den Fall, wenn er nur neun und dieses hat. Wie du es nimmst: ist es zehntpflichtig, so ist ja die Verzehntung gültig, ist es nicht zehntpflichtig, so sind ja neun zur Verzehntung nichtpflichtig.
8Später sagte Abajje: Das, was ich gesagt habe, ist nichts; das Zweifelhafte ist zur Verzehntung nichtpflichtig, denn wir haben gelernt: Ist eines von den gezähltenzurück unter die anderen gesprungen, so sind sie allefrei.
9Wenn man nun sagen wollte, das Zweifelhafte sei zu verzehnten, so sollten jene doch auf jeden Fall verzehntet werden: ist es zehntpflichtig, so erfolgt ja die Verzehntung zu Recht, und ist es nicht zehntpflichtig, so werden sie ja frei durch die zur Zählunggeeigneten,
10denn Raba sagte, daß durch die zur Zählung geeigneten die anderen frei werden.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.