Bava Mezia — Blatt 7a

1Du mußt also erklären, der Allbarmherzige sprechevon einem zehnten, das es entschieden ist, nicht aber von einem zweifelhaften, ebenso ist: auch hierbei zu erklären, der Allbarmherzige spreche von einem zehnten, das es entschieden ist, nicht aber von einem zweifelhaften.

2R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Von welchen Zweifelhaften wird hier gesprochen: wollte man sagen, von zweifelhaften Erstgeborenen, so sagt ja der Allbarmherzige:soll heilig sein, nicht aber, wenn es bereits heiligist!? –

3Vielmehr, das Zweifelhafte des Ausgelöstender Erstgeburt eines Esels. Dies nach R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn ein Jisraélit in seinem Hause zehn Schafe hat, durch die Erstgeborene von Eseln ausgelöst worden sind hinsichtlich welcher ein Zweifel obwaltet, sondereer für diese zehn Schafe ab, entrichte von diesen den Zehnten und sie gehören ihm. –

4Wie bleibt es mit der Badeanstalt? – Komm und höre: R. Ḥija b. Abin erzählte: Einst kam ein solcher Fall vor R. Ḥisda, da wandte sich R. Ḥisda an R. Hona, und dieser entschied es aus dem. was R. Naḥman lehrte: Wenn man Geld, das man durch das Gericht nicht einklagenkann, dem Heiligtume weiht, so ist die Weihung ungültig. –

5Demnach wäre, wenn man es wohl einklagen kann, die Heiligung gültig, obgleich man ihn noch nicht erhalten hat, und [dem widersprechend] sagte ja R. Joḥanan, wenn jemand etwas geraubt und der Eigentümer es nicht aufgegeben hat, können beide es dem Heiligtume nicht weihen, der eine, weil es nicht seines, und der andere, weil es nicht in seinem Besitze ist!? –

6Du glaubst wohl, es handelte sich da um eine bewegliche Badevorrichtung; da handelte es sich um eine unbewegliche Badeanstalt, die, wenn man sie nur durch das Gericht einklagen kann, sich in seinem Besitze befindet.

7R. Taḥlipha aus dem Westenrezitierte vor R. Abahu: Wenn zwei ein Gewandhalten, so erhält der eine soweit seine Hand reicht, und der andere ebenfalls soweit seine Hand reicht, und den Rest teilen sie gleichmäßig. R. Abahu zeigte: und mit Eidesleistung. –

8In unserer Mišna lehrt er ja aber, sie teilen gleichmäßig, und er lehrt nicht, jeder erhalte soweit seine Hand reicht; in welchem Falle kommt dies nun vor!? R. Papa erwiderte: Wenn sie es an den Fransen halten.

9R. Mešaršeja sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß, wenn man an einem Sudarium drei zu drei [Fingerbreiten]anfaßt, dies heiße:und gab es seinem Nächsten,

10denn es ist ebenso, als wäre es abgeschnitten, und er eignet es. –

11Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre R. Ḥisdas, denn R. Ḥisda sagte, wenn der Scheidebrief in ihrerHand und die Schnur in seinerHand sich befindet, sei sie, wenn er ihn an sich reißen kann, nicht geschieden, wenn aber nicht, wohl geschieden!? –

12Da ist eine Trennung erforderlich, die nicht vorhandenist, hierbei aber ist eine Überreichung erforderlich, die wohl vorhanden ist.

13Raba sagte: Ist es ein vergoldetes Gewand, so teilen sie es. – Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn das Gold sich in der Mitte befindet. –

14Dies ist ja ebenfalls selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn es einem näher ist; man könnte glauben, dieser könne zum anderen sagen: teile so, so lehrt er uns, daß der andere zu ihm sagen könne: wie kommst du dazu, es so zu teilen, teile so.

15Die Rabbanan lehrten: Wenn zwei einen Schuldschein halten, der Gläubiger sagt: er gehört mir, ich habe ihn verloren und du hast ihn gefunden, und der Schuldner sagt, er gehörte dir, ich habe ihn dir aber bezahlt, so muß der Schuldschein auf seine Unterschriften beglaubigt werden– so Rabbi.

16R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sie teilen.

17War er in die Hand eines Richters gekommen, so darf er nie vorgelegt werden; R. Jose sagt, er bleibe bei seinem Zustande.

18Der Meister sagte: So muß der Schuldschein auf seine Unterschriften beglaubigt werden. Der Gläubiger fordert demnach den ganzen Betrag ein; aber hält er denn nichts von unserer Mišna: wenn zwei ein Gewand halten &c.!?

19Raba erwiderte im Namen R. Naḥmans: Hinsichtlich eines beglaubigten [Schuldscheines]sind alle der Ansicht, daß sie teilen, sie streiten nur über einen unbeglaubigten.

20Rabbi ist der Ansicht, der Schuldschein müsse, obgleich [der Schuldner] ihn ausgestellt zu haben zugibt, beglaubigt werden; ist er beglaubigt, so teilen sie, ist er aber nicht beglaubigt, so teilen sie nicht,

21da er nichts weiter als ein Stück Papier ist, denn der Schuldner ist es, der ihn zum Schuldscheine macht, und dieser sagt ja, er sei bezahlt.

22R. Šimo͑n b. Gamliél dagegen ist der Ansicht, wenn [der Schuldner] zugibt, den Schuldschein ausgestellt zu haben, brauche er nicht beglaubigt zu werden; sie teilen also, auch wenn er nicht beglaubigt ist.

23«War er in die Hand eines Richters gekommen, so darf er nie vorgelegt werden.»

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.