Bava Mezia — Blatt 70b
1MAN DARF NICHT EISERNES VIEHVON JISRAÉLITEN PACHTEN, WEIL DIES WUCHERIST, WOHL ABER DARF MAN EISERNES VIEH VON NICHTJUDEN PACHTEN.
2MAN DARF VON IHNEN AUF WUCHERLEIHEN UND AN SIE VERLEIHEN; DASSELBE GILT AUCH VON EINEM BEISASSPROSELYTEN. EIN JISRAÉLIT DARF GELD EINES NICHTJUDEN MIT WISSEN DES NICHTJUDEN, NICHT ABER MIT WISSEN EINES JISRAÉLITEN VERLEIHEN.
3GEMARA. Demnach befindet essich im Besitze des Empfängers; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer eisernes Vieh von einem Nichtjuden gepachtet hat, ist von der Erstgeburtsabgabefrei!?
4Abajje erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines gilt von dem Falle, wenn er [die Haftung] für Unglücksfälle und Preissinken übernommen hat, und eines gilt von dem Falle, wenn er [die Haftung] für Unglücksfälle und Preissinken nicht übernommen hat.
5Raba sprach zu ihm: Heißt es denn, wenn der Eigentümer [die Haftung] für Unglücksfälle und Preissinken übernommen hat, eisernes Vieh!?
6Und weshalb lehrt er ferner im Schlußsatze, man dürfe eisernes Vieh von Nichtjuden pachten, sollte er doch bei jenemselber einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn [der Eigentümer die Haftung] für Unglücksfälle und Preissinken nicht übernommen hat, wenn er aber [die Haftung] für Unglücksfälle und Preissinken übernommen hat, so ist es erlaubt.
7Vielmehr, erklärte Raba, gelten beide von dem Falle, wenn der Eigentümer [die Haftung] für Unglücksfälle und Preissinken nicht übernommen hat, nur ist er aus dem Grunde von der Erstgeburtsabgabe frei, weil, wenn er die Pacht nicht zahlt, der Nichtjude ihm das Vieh wegnimmt, und wenn dieser das Vieh nicht vorfindet, er ihm die Jungen wegnimmt, somit hat der Nichtjude seine Hand in der Mitte,
8und wenn ein Nichtjude seine Hand in der Mitte hat, ist man von der Erstgeburtsabgabe frei.
9Wer sein Vermögen durch Wucher und Bereicherung mehrt, der sammelt es für den, der sich der Geringen erbarmt. Was heißt: der sich der Geringen erbarmt? Rabh erwiderte: Zum Beispiel der König Sapor.
10R. Naḥman sagte : Mir erklärte Hona, dies beziehe sich auf die Bewucherung eines Nichtjuden. Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Einen Fremdling sollst du bewuchern, ‘bewuchern’ heißt ja wahrscheinlich, Wucher nehmen!? – Nein, Wucher zahlen. – Anders nicht!? –
11Ein Volksgenosse ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen. –
12Hinsichtlich eines Volksgenossen heißt es ja ausdrücklich: deinen Bruder sollst du nicht bewuchern!? – Damit man dieserhalb ein Gebot und ein Verbot übertrete.
13Er wandte gegen ihn ein: Man darf von ihnen leihen auf Wucher und an sie verleihen; dasselbe gilt auch von einem Beisaßproselyten!? R. Ḥija, Sohn des R. Hona, erwiderte: Nur soviel,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.